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Klage, eingereicht am 17. Juli 2323 – Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-445/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2023/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Menge der Zertifikate, die bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union einzustellen sind1 , in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1. Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 192 Abs. 2 Buchst. c AEUV geltend gemacht wird

Nach Ansicht Polens haben die beklagten Organe gegen Art. 192 Abs. 2 Buchst. c AEUV verstoßen, indem sie den angefochtenen Beschluss nicht auf der Grundlage der genannten Vertragsbestimmung, die Einstimmigkeit im Rat verlange, erlassen hätten, obwohl der angefochtene Beschluss die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich beeinflusse.

2. Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den in Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV niedergelegten Grundsatz der Energiesolidarität geltend gemacht wird

Nach Ansicht Polens haben die beklagten Organe gegen Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV verstoßen, indem sie für den Zeitraum 2024-2030 die in Art. 1 Abs. 5 des Beschlusses 2015/1814 angegebenen Werte beibehalten hätten, was die Energieversorgungssicherheit Polens gefährde, ohne die Interessen der einzelnen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und ohne deren Interessen mit denen der Union abzuwägen.

3. Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 EUV durch den Erlass des Beschlusses 2023/852, der das Wohlergehen der Völker der Europäischen Union und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten verschlechtere, geltend gemacht wird

Nach Ansicht Polens haben die beklagten Organe durch den Erlass des Beschlusses 2023/852 gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 EUV verstoßen, da dieser Beschluss zu einem Rückgang der Beschäftigung im Bergbau und einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und folglich zu einer Zunahme der sozialen Ungleichheit zwischen den Mitgliedstaaten und einer Zunahme der sozialen Ausgrenzung führen könne.

4. Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 3 des Beschlusses 2015/1814 wegen unzureichender Bewertung der Folgen der Regelung und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV) gerügt werden

Nach Ansicht Polens haben die beklagten Organe gegen Art. 13 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 3 des Beschlusses 2015/1814 verstoßen, indem sie den Beschluss 2023/852 auf der Grundlage einer unvollständigen, veralteten und fehlerhaft durchgeführten Folgenabschätzung erlassen hätten, die auf der Grundlage von Daten erstellt worden sei, bei denen der bewaffnete Angriff Russlands auf die Ukraine und die daraus resultierende Energiekrise nicht berücksichtigt sei. Die beklagten Organe hätten auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV) verstoßen, indem sie für den Zeitraum 2024-2030 die in Art. 1 Abs. 5 des Beschlusses 2015/1814 angegebenen Werte beibehalten hätten, ohne eine fundierte Analyse zur Rechtfertigung einer solchen Entscheidung durchzuführen.

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1 ABl. 2023, L 110, S. 21.