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Klage, eingereicht am 1. Juli 2013 – Hawe Hydraulik/HABM – HaWi Energietechnik (HAWI)

(Rechtssache T-347/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Hawe Hydraulik SE (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: HaWi Energietechnik AG (Eggenfelden, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. April 2013 in der Sache R 1690/2012-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 558 589 „HAWI“ aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: HaWi Energietechnik AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HAWI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 35, 37 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 558 589

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „HAWE“ enthält, für Waren der Klassen 7 und 9

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

–    Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009;

–    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der fehlerhaften Beweiswürdigung der eidesstattlichen Versicherung

–    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich fehlerhafter Beweiswürdigung der Internetauszüge

–    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Würdigung der Benutzungsnachweise in ihrer Gesamtheit

–    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Nichtberücksichtigung von Benutzungsnachweisen

–    Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009