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Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 – Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-346/13)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums – Landwirtschaftliche Umwelt – Zweckmäßigkeit der Kontrollen – Pauschale finanzielle Berichtigungen)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich I.-K. Chalkias, X. Basakou und A.-E. Vasilopoulou, dann A.-E. Vasilopoulou, G. Kanellopoulos und O. Tsirkinidou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marcoulli und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 123, S. 11)

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin der Hellenischen Republik gegenüber eine finanzielle Berichtigung von 2 % hinsichtlich der Agrarumwelt-Untermaßnahmen „Ökologischer Landbau“ und „Ökologische Tierhaltung“ vorgenommen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 245 vom 24.8.2013.