Language of document : ECLI:EU:T:2015:630





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. September 2015 –

Griechenland/Kommission

(Rechtssache T‑346/13)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums – Landwirtschaftliche Umwelt – Zweckmäßigkeit der Kontrollen – Pauschale finanzielle Berichtigungen“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Umfang (Verordnungen der Kommission Nr. 796/2004, Art. 29, und Nr. 1975/2006, Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 15) (vgl. Rn. 32-34)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL, EGFL und ELER finanzierten Ausgaben – Pflicht der Kommission, in einer Entscheidung über den Ausschluss bestimmter Ausgaben von der Finanzierung durch die Union, die vom Mitgliedstaat angeblich verletzten Pflichten auszuweisen (Art. 296 AEUV; Verordnungen der Kommission Nr. 796/2004 und Nr. 1975/2006) (vgl. Rn. 37, 38, 79, 90, 91)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Erstellung eines Berichts für jede Vor-Ort-Kontrolle – Notwendiger Inhalt (Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 28 Abs. 1) (vgl. Rn. 51, 52)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen der Kommission Nr. 1974/2006, Art. 27 Abs. 3, und Nr. 1975/2006, Art. 10) (vgl. Rn. 101-105, 110, 118)

5.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Tragweite (Art. 5 Abs. 4 EUV) (vgl. Rn. 113)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Pauschale Berichtigung von 5 % wegen unzureichender mitgliedstaatlicher Kontrollen der Beachtung der Umweltschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Kriterium des Einsatzes von Düngemitteln – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31 Abs. 2) (vgl. Rn. 114, 115, 120, 121)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 123, S. 11)

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin der Hellenischen Republik gegenüber eine finanzielle Berichtigung von 2 % hinsichtlich der Agrarumwelt-Untermaßnahmen „Ökologischer Landbau“ und „Ökologische Tierhaltung“ vorgenommen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.