Klage, eingereicht am 17. Februar 2012 - GRE/HABM - Villiger Söhne (LIBERTE brunes)
(Rechtssache T-78/12)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Kloster Lehnin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Memmler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Villiger Söhne GmbH (Waldshut-Tiengen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 1. Dezember 2011, Aktenzeichen R 2109/2010-1 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "LIBERTE brunes" für Waren der Klassen 25, 30 und 34 (Anmeldung Nr. 6 462 171).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Villiger Söhne GmbH.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "LA LIBERTAD" (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 456 664) und Bildmarke "La LIBERTAD" (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 433 126) für Waren der Klassen 14 und 34.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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