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Klage, eingereicht am 29. April 2010 - Apotheke DocMorris/HABM

(Darstellung eines grünen und weißen Kreuzes)

(Rechtssache T-196/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Apotheke DocMorris Holding GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y. Dick)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Februar 2010 in der Beschwerdesache R 470/2009-4 aufzuheben;

den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die ein Kreuz in den Farben Grün und Weiß darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 9, 10,11, 11, 16, 21, 25, 29, 30, 32, 35 - 42 und 44 - Anmeldung Nr. 5 930 979.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da die Beurteilung der Beschwerdekammer zur Feststellung der Unterscheidungskraft in mehrfacher Hinsicht unzutreffend sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).