Language of document :

Klage, eingereicht am 5. September 2008 - Abouchar / Kommission

(Rechtssache T-367/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michel Abouchar (Dakar, Senegal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Dubrueil Basire und Rechtsanwalt J.-J. Lorang)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beamten der Kommission/EEF in Ausübung ihrer Funktionen deliktisches Verhalten gesetzt haben;

festzustellen, dass die Kommission/EEF gegen die Bestimmungen von Art. 155 EG und Art. 311 des Vierten Abkommens von Lomé und gegen die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorge und des Vertrauensschutzes verstoßen hat;

festzustellen, dass dieses Verhalten dem Kläger direkt Schaden zugefügt hat, und die Kommission/EEF zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner für alle erlittenen Schäden Schadensersatz in Höhe von 4 500 000 Euro zu zahlen;

die Kommission/EEF zu verurteilen, dem Kläger 100 000 Euro als Ersatz seiner nicht erstattungsfähigen Aufwendungen zu zahlen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit seiner auf außervertragliche Haftung gestützten Schadensersatzklage strebt der Kläger die Feststellung an, dass die Kommission gegen die Haushaltsordnungen zur Durchführung des Sechsten und des Siebten Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden: EEF) und gegen die Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) - "Lomé III" und "Lomé IV"1 im Rahmen der EEF-Mittelverwaltung betreffend ein Finanzierungsprojekt für Klein- und Mittelbetriebe in der Region Saint-Louis im Senegal verstoßen habe.

Konkret macht der Kläger, der für ein Gemüseanbauprojekt ein Darlehen erhalten habe, geltend, dass es an Verwaltungsmängeln und angeblicher Gelderveruntreuung durch die Beamten der Kommission liege, dass sein Landwirtschaftsprojekt, das im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds gestartet worden sei, zum plötzlichen Stillstand gekommen sei.

Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf zwei Rechtsverstöße der Kommission, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnten, und zwar zum einen fehlerhaftes Verhalten der Beamten in Ausübung ihrer Funktionen und zum anderen mangelnde Überwachung der von der Kommission angeordneten Finanzierungen, Verstöße gegen Art. 155 EG und Art. 311 des Vierten Abkommens von Lomé sowie Verletzung der allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorge und des Vertrauensschutzes.

____________

1 - Seit dem 23. Juni 2000 ersetzt das Abkommen von Cotonou das Abkommen von Lomé (ABl. L 317, S. 3). Der Kläger bezieht sich in seiner Klage jedoch immer auf das Dritte und Vierte Abkommen von Lomé.