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Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 11. März 2021 – GM/ Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a.

(Rechtssache C-159/21)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GM

Beklagte: Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, Alkotmányvédelmi Hivatal, Terrorelhárítási Központ

Vorlagefragen

Sind Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 45 Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie1 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass im Falle des Vorliegens der in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie angeführten Ausnahmen im Zusammenhang mit einem Grund der nationalen Sicherheit die mitgliedstaatliche Behörde bzw. die die Geheimhaltung festlegende Fachbehörde, die die ablehnende Entscheidung über den internationalen Schutz oder über seine Aberkennung trifft, die sich auf einen mit der nationalen Sicherheit zusammenhängenden Grund stützt, dafür sorgen muss, dass sichergestellt ist, dass der betreffende Antragsteller/Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigte und sein rechtlicher Vertreter in jedem Falle von dem zumindest wesentlichen Inhalt der als geheim bzw. als Verschlusssache eingestuften Daten und Informationen, die der auf diesem Grund beruhenden Entscheidung zugrunde liegen, Kenntnis nehmen können und das Recht haben, im Verfahren in Bezug auf die Entscheidung zu verwenden, wenn sich die zuständige Behörde darauf beruft, dass die Offenlegung dem Grund der nationalen Sicherheit widerspräche?

Bejahendenfalls: Was genau ist bei der Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie in Verbindung mit Art. 41 und 47 der Charta unter „wesentlicher Inhalt“ der als geheim eingestuften Gründe, auf deren Grundlage ein solche Entscheidung ergeht, zu verstehen?

Sind Art. 14 Abs. 4 Buchst. a bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie2 , Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 und Abs. 4 sowie der 49. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegenstehen, auf deren Grundlage die Aberkennung des Flüchtlingsstatus oder des Status einer subsidiär schutzberechtigten Person bzw. der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling oder von der Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund einer Entscheidung ohne Begründung erfolgt, die sich ausschließlich auf die automatische Bezugnahme auf die verbindliche, ebenfalls nicht begründete, die Gefährdung der nationalen Sicherheit feststellende fachbehördliche Stellungnahme, die keine Ausnahme zulässt, stützt?

Sind der 20. und 34. Erwägungsgrund, Art. 4, Art. 10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensrichtlinie sowie Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegenstehen, auf deren Grundlage eine Fachbehörde die Prüfung des Ausschlussgrundes durchführt und über diesen in der Sache in einem Verfahren entscheidet, die nicht den materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verfahrensrichtlinie und der Anerkennungsrichtlinie unterworfen ist?

Ist Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Anerkennungsrichtlinie dahin auszulegen, dass er dem Ausschluss aufgrund eines Umstands/einer Straftat entgegensteht, der bereits vor Erlass des rechtskräftigen Urteils/der bestandskräftigen Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling bekannt war, aber weder in Bezug auf die Anerkennung als Flüchtling noch in Bezug auf den subsidiären Schutz einen Ausschlussgrund begründete?

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1     Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

2     Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).