Language of document : ECLI:EU:T:2020:450

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

23. September 2020(*)

„Unionsmarke – Unionsbildmarke 7Seven – Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Löschung der Marke nach Ablauf der Eintragung – Art. 53 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Antrag des Lizenznehmers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Sorgfaltspflicht“

In der Rechtssache T‑557/19,

Seven SpA mit Sitz in Leinì (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Trevisan,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. O’Neill als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juni 2019 (Sache R 2076/2018-5) zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Rechts auf Beantragung der Verlängerung der Unionsbildmarke 7Seven

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Spielmann sowie des Richters U. Öberg (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. Juli 1997 meldete die Klägerin, die Seven SpA, eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, diese wiederum ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 16, 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Am 2. Mai 2001 wurde die Marke unter der Nummer 591206 als Unionsmarke eingetragen, und diese Eintragung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 53/2001 vom 18. Juni 2001 veröffentlicht.

5        Am 29. September 2005 trat die Klägerin diese Marke an die Seven Licensing Company Sàrl für die Waren aus der Klasse 25 ab und ließ sich eine Lizenz für diese Marke einräumen. Diese Lizenz wurde nicht im Unionsmarkenregister eingetragen.

6        Infolge einer Reihe von Übertragungen wurde die gegenständliche Marke am 30. April 2013 für die Waren aus der Klasse 25 an die Seven7 Investment PTE Ltd (im Folgenden: Markeninhaberin) abgetreten. Sie erhielt die neue Eintragungsnummer 8252223, die im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 83/2013 vom 3. Mai 2013 veröffentlicht wurde.

7        Am 26. Dezember 2016 teilte das EUIPO der Markeninhaberin gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) mit, dass die Schutzdauer dieser Marke am 22. Juli 2017 ablaufe und der Antrag auf Verlängerung zwischen dem 23. Januar 2017 und dem 24. Juli 2017 gestellt werden könne. Darüber hinaus wies das EUIPO darauf hin, dass im Fall der Entrichtung der Zuschlagsgebühr wegen Zahlungsverzugs bei der Verlängerungsgebühr die Frist bis zum 22. Januar 2018 verlängert würde.

8        Die Markeninhaberin stellte jedoch keinen Antrag auf Verlängerung der Eintragung der gegenständlichen Marke.

9        Am 2. Februar 2018 informierte das EUIPO den Vertreter der Markeninhaberin über den Ablauf der Schutzdauer für diese Marke ab dem 22. Juli 2017.

10      Am 21. Juli 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf der Grundlage von Art. 104 der Verordnung 2017/1001 und begehrte die Wiedereinsetzung in ihr Recht auf Beantragung der Verlängerung der Eintragung der gegenständlichen Marke (im Folgenden: Wiedereinsetzungsantrag). In diesem Wiedereinsetzungsantrag teilte die Klägerin dem EUIPO mit, dass ihr eine Lizenz auf diese Marke eingeräumt worden sei und dass deren Inhaberin ihre vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung ihrer Absicht, die Eintragung der gegenständlichen Marke nicht verlängern zu wollen, verletzt habe, so dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, deren Verlängerung selbst rechtzeitig vorzunehmen.

11      Mit Entscheidung vom 30. August 2018 wies die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurück und bestätigte die Löschung der Eintragung der gegenständlichen Marke.

12      Am 23. Oktober 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO ein.

13      Am 4. April 2019 übermittelte die Beschwerdekammer der Klägerin eine Mitteilung, in der sie diese darauf hinwies, dass ihr die Wiedereinsetzung in das Recht auf Beantragung der Verlängerung der Markeneintragung nicht gewährt werden könne, weil der beschriebene Sachverhalt nicht belege, dass sie alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet habe.

14      Mit Entscheidung vom 4. Juni 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Zunächst wies sie darauf hin, dass die Bestimmungen des Art. 104 der Verordnung 2017/1001 eng auszulegen seien. Des Weiteren stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Nichtverlängerung der Eintragung der gegenständlichen Marke deren Inhaberin zuzurechnen sei, und führte sodann aus, dass die Klägerin die Verlängerung der Eintragung dieser Marke nicht wirksam habe beantragen können, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung der Markeninhaberin eingeholt zu haben. Allerdings habe das Fehlen dieser Zustimmung den Lauf der Verlängerungsfrist nicht gehemmt. Die Klägerin hätte die fehlende Verlängerung seitens der Markeninhaberin nur durch den Nachweis heilen können, dass dieser Mangel trotz Beachtung aller gebotenen Sorgfalt durch die Markeninhaberin eingetreten sei. Selbst wenn das Verlängerungsrecht der Lizenznehmerin unabhängig von der Markeninhaberin bestanden hätte, hätte es der Lizenznehmerin oblegen, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtzeitige Verlängerung der Marke sicherzustellen. Darüber hinaus hat die Klägerin nach Ansicht der Beschwerdekammer keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die eine Wiedereinsetzung in das Recht auf Beantragung der Verlängerung der Markeneintragung rechtfertigen könnten. Schließlich wies die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin, wonach die Bewilligung der Wiedereinsetzung in das Recht auf Beantragung der Verlängerung der Markeneintragung zu keiner Verletzung irgendeines Rechts oder Interesses eines Dritten geführt hätte, als ins Leere gehend zurück.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und

–        den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verlängerung der Eintragung der gegenständlichen Marke stattzugeben.

16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen und

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen fünf Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen die Art. 53 und 104 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit dem allgemeinen Effektivitätsgrundsatz, weil die Beschwerdekammer das eigenständige Recht des Lizenznehmers auf Beantragung der Verlängerung der Markeneintragung und auf Stellung des Wiedereinsetzungsantrags missachtet habe, zweitens einen Verstoß gegen Art. 104 der Verordnung 2017/1001, weil die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Verlängerung von der Klägerin fristgerecht gestellt worden seien, drittens einen Verstoß gegen Art. 104 der Verordnung 2017/1001, weil die Klägerin mit aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, viertens einen Verstoß gegen Art. 104 der Verordnung 2017/1001, weil die von der Beschwerdekammer empfohlenen Maßnahmen keine rechtzeitige Verlängerung der Markeneintragung sichergestellt hätten, und fünftens einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Unionsmarkenschutzes nach dem 11. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001.

18      Das Gericht wird zunächst den ersten Klagegrund prüfen, sodann den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund gemeinsam und schließlich den fünften Klagegrund.

 Zum Recht der Klägerin auf Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in ihre Rechte und auf Beantragung der Verlängerung der Eintragung der gegenständlichen Marke

19      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei insofern fehlerhaft, als die Beschwerdekammer entgegen den Art. 53 und 104 der Verordnung 2017/1001 den Antrag auf Verlängerung der Eintragung der gegenständlichen Marke und den Wiedereinsetzungsantrag so beurteilt habe, als ginge es um die Wiedereinsetzung der Markeninhaberin in ihre Rechte und nicht um die der Klägerin.

20      Des Weiteren müssten nach dem Effektivitätsgrundsatz sämtliche Rechtsvorschriften, die einem Unionsbürger ein Recht einräumten, so angewandt werden, dass sie letztlich ihren Zweck erfüllten. Ziel des Wiedereinsetzungsantrags sei es, sicherzustellen, dass der Inhaber eines Rechts an einer Unionsmarke dieses Recht im Fall der Versäumung einer Frist nicht verliere, sofern er bestimmte Fristen wahre und nachweise, dass er mit aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt habe. Die Beschwerdekammer habe die Ausübung dieses Rechts jedoch unmöglich gemacht und den Effektivitätsgrundsatz verletzt, indem sie der Klägerin den Beweis dafür auferlegt habe, dass die Markeninhaberin diesen Sorgfaltsmaßstab eingehalten habe und einen solchen Antrag hätte stellen können.

21      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 wird „[d]ie Eintragung der Unionsmarke … auf Antrag des Inhabers der Unionsmarke oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, sofern die Gebühren entrichtet worden sind.“

23      Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bestimmt: „Der Anmelder, der Inhaber der Unionsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem [EUIPO] eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge hat.“

24      Nach letzterer Bestimmung setzt ein solcher Antrag vor dem EUIPO voraus, dass erstens der Antragsteller Beteiligter des betreffenden Verfahrens ist, dass er zweitens trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem EUIPO eine Frist einzuhalten, und dass drittens diese Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge hat (Urteile vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T‑410/07, EU:T:2009:153, Rn. 15, und vom 5. April 2017, Renfe-Operadora/EUIPO [AVE], T‑367/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:255, Rn. 24).

25      Was die erste Voraussetzung angeht, können gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nur der Markeninhaber oder eine von ihm ausdrücklich ermächtigte Person als Beteiligte des Verfahrens über die Verlängerung angesehen werden (Urteil vom 12. Mai 2009, JURADO, T‑410/07, EU:T:2009:153, Rn. 16).

26      Jedoch steht keine Bestimmung der Verordnung 2017/1001 dem entgegen, einen „Beteiligten am Verlängerungsverfahren“ als einen „an einem Verfahren vor dem [EUIPO] Beteiligten“ im Sinne von Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 anzusehen. Die Verwendung der Konjunktion „oder“ in Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bedeutet nämlich, dass der Wiedereinsetzungsantrag allen Beteiligten eines Verfahrens vor dem EUIPO offensteht, unabhängig davon, ob es sich um den Inhaber der betreffenden eingetragenen Unionsmarke handelt oder nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2019, Thun/EUIPO [Fisch], T‑604/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:42, Rn. 17).

27      Allerdings ergibt sich aus diesen Bestimmungen keineswegs, dass die Klägerin als Inhaberin einer Lizenz an der gegenständlichen Marke hinsichtlich der Verlängerung ihrer Eintragung dem Markeninhaber rechtlich gleichgestellt ist, sondern vielmehr, dass sie wie jeder andere, um eine Verlängerung beantragen zu können, vom Markeninhaber ausdrücklich ermächtigt worden sein und dies nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2009, JURADO, T‑410/07, EU:T:2009:153, Rn. 21).

28      Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Klägerin am 17. Juli 2018 eine Ermächtigung der Markeninhaberin erhielt, die es ihr ermöglichte, einen Antrag nach Art. 104 der Verordnung 2017/1001 auf Wiedereinsetzung in das Recht auf Beantragung der Verlängerung der Markeneintragung zu stellen. Allerdings erfolgte diese Ermächtigung erst nach Ablauf der Frist zur Beantragung dieser Verlängerung gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 und fast ein Jahr nach dem Ablauf der tatsächlichen Eintragung der Marke am 22. Juli 2017.

29      Art. 53 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 sieht Folgendes vor:

„Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Eintragung einzureichen. Innerhalb dieser Frist sind auch die Grundgebühr für die Verlängerung sowie gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren für jede Klasse von Waren oder Dienstleistungen, die über die erste Klasse hinausgeht, zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Eintragung eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Verlängerung entrichtet wird.“

30      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, läuft die Frist zur Beantragung der Verlängerung der Eintragung einer Marke unabhängig von einer etwaigen ausdrücklichen Ermächtigung des Markeninhabers gegenüber dem Lizenznehmer.

31      Das Verlängerungsverfahren endet somit mit dem Ablauf der in Art. 53 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Frist. Daher musste die Klägerin die ausdrückliche Ermächtigung der Markeninhaberin zur Beantragung der Verlängerung der Markeneintragung vor dem Ablauf dieser Frist einholen, um als Beteiligte dieses Verfahrens nach Art. 53 Abs. 1 dieser Verordnung gelten zu können.

32      Da die Klägerin erst nach Ablauf dieser Frist eine ausdrückliche Ermächtigung erhielt, kann sie weder als Beteiligte des Verlängerungsverfahrens nach Art. 53 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 noch als „an einem Verfahren vor dem [EUIPO] Beteiligte“ im Sinne von Art. 104 Abs. 1 dieser Verordnung angesehen werden. Die Klägerin konnte daher keinen Wiedereinsetzungsantrag als eines Rechts verlustig gewordene Lizenznehmerin stellen und handelte folglich im vorliegenden Fall vor dem EUIPO nur im Namen und für Rechnung der Markeninhaberin, so dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Bezug auf Letztere zu prüfen sind. Somit konnte die Klägerin, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, der fehlenden Verlängerung seitens der Markeninhaberin nicht abhelfen, es sei denn, sie hätte nachgewiesen, dass dieser Mangel eingetreten war, obwohl die Markeninhaberin alle gebotene Sorgfalt beachtet hatte.

33      Die oben in Rn. 32 zugrunde gelegte Auslegung ist am besten geeignet, den Grundsätzen der Effektivität und der Rechtssicherheit nachzukommen. Sie gewährleistet eine eindeutige Bestimmung sowie eine strenge Einhaltung des Beginns und des Endes der Fristen nach den Art. 53 und 104 der Verordnung 2017/1001.

34      Nach ständiger Rechtsprechung entspricht nämlich die strikte Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern. Von diesen Vorschriften kann nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. Unabhängig davon, ob solche Umstände als Zufall, höhere Gewalt oder entschuldbarer Irrtum anzusehen sind, enthalten sie in jedem Fall ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des gutgläubigen Rechtsbürgers zusammenhängt, die Wachsamkeit und Sorgfalt walten zu lassen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden können, um den Ablauf des Verfahrens zu überwachen und die vorgesehenen Fristen einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2014, Melt Water/HABM [NUEVA], T‑61/13, EU:T:2014:265, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 sind somit eng auszulegen. Die Einhaltung von Fristen ist nämlich eine Frage zwingenden Rechts, und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine Eintragung nach deren Löschung könnte der Rechtssicherheit schaden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2012, Video Research USA/HABM [VR], T‑267/11, EU:T:2012:446, Rn. 35).

36      So kann der Inhaber einer Marke, der die fristgerechte Verlängerung von deren Eintragung versäumt hat, die Folgen seiner Nachlässigkeit nicht umgehen, indem er einen Dritten zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in sein Recht auf Beantragung der Verlängerung der Eintragung einer Unionsmarke nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist ermächtigt.

37      Ein Lizenznehmer kann seinerseits weder die Wiedereinsetzung in seinen vorigen Stand allein aus dem Grund beantragen, dass der Markeninhaber untätig geblieben ist und die Frist zur Beantragung der Verlängerung der Markeneintragung versäumt hat, noch kann ihm gestattet werden, entgegen dem Willen des Markeninhabers, der sich bewusst gegen eine Verlängerung der Markeneintragung entschieden hat, zu handeln.

38      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Bezug auf die Markeninhaberin zu prüfen sind, so dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zur Verletzung der nach den Umständen gebotenen Sorgfaltspflicht und der in Art. 104 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Fristen

39      Zunächst macht die Klägerin geltend, die in Art. 104 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Fristen eingehalten zu haben. Diese Bestimmung lege zwei Fristen fest. Die erste stelle eine absolute Frist von einem Jahr dar, die mit dem Ablauf der versäumten Frist, d. h. am 22. Juli 2017, zu laufen begonnen habe. Die zweite sei eine relative Frist von zwei Monaten, die mit dem Wegfall des der Fristversäumnis zugrunde liegenden Hindernisses zu laufen beginne. Dieses Hindernis sei in dem Zeitpunkt weggefallen, in dem die Klägerin die ausdrückliche Ermächtigung der Markeninhaberin erhalten habe, also am 17. Juli 2018. Da der Wiedereinsetzungsantrag am 21. Juli 2018 eingereicht worden sei, seien beide Fristen eingehalten worden.

40      Sodann habe die Beschwerdekammer zu Unrecht insofern ein absolutes Kriterium angewandt, als sie von der Klägerin den Nachweis verlangt habe, dass sie sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um eine rechtzeitige Verlängerung zu gewährleisten. Die Klägerin habe aber nur die im vorliegenden Fall angemessenen und nach den Umständen notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen. Konkret unterliege der Vertrag zwischen ihr und der Markeninhaberin italienischem Recht, nach dem bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Grundsatz von Treu und Glauben gälten. Deshalb hätte die Beschwerdekammer davon ausgehen müssen, dass die Klägerin alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet habe, denn sie habe nicht vorhersehen können, dass die Markeninhaberin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen werde.

41      Schließlich habe die Beschwerdekammer insofern gegen Art. 104 der Verordnung 2017/1001 verstoßen, als die von ihr empfohlenen Maßnahmen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Verlängerung der Markeneintragung nicht wirksam gewesen seien und keine Relevanz für die Prüfung der Beachtung der Sorgfaltspflicht durch die Klägerin hätten.

42      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

43      Das Gericht weist darauf hin, dass aus der Prüfung des ersten Klagegrundes folgt, dass die Zulassung des Wiedereinsetzungsantrags im vorliegenden Fall von der Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 104 der Verordnung 2017/1001 durch die Markeninhaberin abhängt.

44      Insoweit hat die Klägerin zunächst keine Erklärung für die Untätigkeit der Markeninhaberin hinsichtlich der Verlängerung der Markeneintragung gegeben, so dass nichts darauf hinweist, dass die Markeninhaberin alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt im Sinne des Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 beachtet hätte.

45      Ferner muss der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Art. 104 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Hindernisses schriftlich eingereicht werden.

46      Allerdings ist Art. 104 der Verordnung 2017/1001 gemäß seinem Abs. 5 auf die in seinem Abs. 2 vorgesehenen Fristen nicht anwendbar. Wenn die Zweimonatsfrist, die eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags ist, versäumt worden ist, besteht somit selbst bei einer Rechtfertigung dieses Versäumnisses nicht die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (Urteil vom 23. September 2009, Evets/HABM [DANELECTRO und QWIK TUNE], T‑20/08 und T‑21/08, EU:T:2009:356, Rn. 24).

47      Dem Argument der Klägerin, dass die zweimonatige Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen könne, zu dem sie die Ermächtigung der Markeninhaberin erhalten habe, also am 17. Juli 2018, und der Antrag somit fristgerecht eingereicht worden sei, kann nicht gefolgt werden.

48      Der bloße Umstand der Anerkennung, dass die Klägerin die Verlängerung der Markeneintragung ohne ausdrückliche Ermächtigung der Markeninhaberin nicht wirksam beantragen konnte, bedeutet nämlich noch nicht, dass das Fehlen dieser Ermächtigung als Verhinderung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 anerkannt würde.

49      Im Übrigen geht aus Elementen in den Akten hervor, dass die Markeninhaberin einen Vertreter bevollmächtigt hatte, der darüber informiert wurde, dass die tatsächliche Eintragung der Marke ohne eine Verlängerung am 22. Juli 2017 ablaufen werde. In den Akten findet sich aber kein Hinweis darauf, dass die Markeninhaberin irgendeine sie betreffende Verhinderung geltend gemacht hätte.

50      Schließlich ist die Frage, ob die Klägerin auf die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Markeninhaberin vertrauen konnte, nur im Hinblick auf ihr Vertragsverhältnis und die Begründung der Haftung für etwaige Schäden der Klägerin relevant, kann aber nicht ihre Rechtsposition gegenüber dem EUIPO berühren.

51      Folglich war der von der Klägerin eingereichte Antrag nicht zulässig, weil er die Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001 nicht erfüllte.

52      Somit sind der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass das weitere diesbezügliche Vorbringen der Klägerin dieses Ergebnis in Frage stellen könnte.

 Zum Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Unionsmarkenschutzes

53      Nach Auffassung der Klägerin hat die angefochtene Entscheidung zur Folge, die Öffentlichkeit einer Verwechslungsgefahr durch etwaige künftige Eintragungen von ähnlichen Zeichen wie der abgelaufenen Marke auszusetzen, und verstößt daher gegen den im 11. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 verankerten allgemeinen Grundsatz des Unionsmarkenschutzes, nach dem der Zweck der Eintragung einer Marke insbesondere darin bestehe, deren Herkunftsfunktion zu gewährleisten.

54      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55      Im 11. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 heißt es:

„Zweck des durch die eingetragene Unionsmarke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz sollte im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen absolut sein. Der Schutz sollte sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke sowie Waren und Dienstleistungen erstrecken. Der Begriff der Ähnlichkeit sollte im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr ausgelegt werden. Die Verwechslungsgefahr sollte die spezifische Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.“

56      Zwar besteht der Zweck des 11. Erwägungsgrundes der Verordnung 2017/1001 darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem es ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2012, The Chartered Institute of Patent Attorneys, C‑307/10, EU:C:2012:361, Rn. 36), doch verfolgt er entgegen dem, was die Klägerin anzudeuten scheint, nicht das Ziel, die unbefristete Eintragung einer Unionsmarke sicherzustellen, wenn die Markeneintragung aufgrund ihrer Nichtverlängerung abgelaufen ist.

57      Wenn eine Marke abläuft und ihre Eintragung nicht verlängert wird, steht sie nämlich grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung, was wettbewerbs- und fortschrittsfördernd wirkt. Folglich sind letztlich nicht oder nicht mehr benutzte Marken nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit wieder der Allgemeinheit zuzuführen, damit andere Wirtschaftsteilnehmer sie anmelden können und daraus effizient jeden wirtschaftlichen Nutzen ziehen können.

58      Im vorliegenden Fall beruht der Ablauf der Eintragung der gegenständlichen Marke auf der Unterlassung der rechtzeitigen Verlängerung dieser Eintragung. Wie das EUIPO zu Recht festgestellt hat, stellt der Umstand, dass diese Marke nicht mehr als Grundlage für rechtliche Schritte gegen andere künftige Marken dienen kann, eine Folge dieses Ablaufs und keinen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Unionsmarkenschutzes dar.

59      Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen sowie die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des zweiten Punktes des Klageantrags geprüft werden müsste.

 Kosten

60      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

61      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Seven SpA trägt die Kosten.

Spielmann

Öberg

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.