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Klage, eingereicht am 22. August 2023 – Föreningen Svenskt Landskapsskydd u. a./Rat

(Rechtssache T-534/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Föreningen Svenskt Landskapsskydd (Koler, Schweden) und sechs andere (vertreten durch Rechtsanwalt M. Le Berre)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Klage als begründet zu erachten, und infolgedessen

die Entscheidung des Rates (SGS 23/00028) vom 13. Juni 2023, mit der der Antrag der Kläger auf interne Überprüfung zurückgewiesen wurde (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung), für nichtig zu erklären; und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Die Zurückweisung des Antrags der Kläger auf interne Überprüfung der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates1 als unzulässig durch den Rat sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:

fehlende Verständlichkeit, da der Rat die Verordnung 2022/2577 des Rates nicht als „Gesetzgebungsakt“ im Sinne der Verträge und gleichzeitig nicht als „Verwaltungsakt im Sinne der [Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ]“ ansehe, was widersprüchlich sei;

untaugliche Begründung im Hinblick auf die Aussage des Rates, dass der Antrag auf interne Überprüfung als unzulässig erachtet werde;

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und g sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006; und

Verstoß gegen Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV.

Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006, da die angefochtene Entscheidung den Anforderungen der Verordnung nicht genüge, wonach das Organ, das einen oder mehrere Anträge auf interne Überprüfung erhalten habe, verpflichtet sei, diese zu „prüfen“ und „in einer schriftlichen Antwort [seine] Gründe dar[zulegen]“.

Gemäß Art. 277 AEUV geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Verordnung 2577/2022 aus den folgenden Gründen:

Verstoß gegen die Art. 122, 192 und 194 AEUV;

Verstoß gegen Art. 193 AEUV;

Unvereinbarkeit mit Art. 8 des Übereinkommens von Århus;

Verstoß gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates1 und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 durch Art. 3 der Verordnung 2577/2022;

Verstoß gegen Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 durch Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 2577/2022;

Verstoß gegen Umweltrichtlinien durch Art. 6 der Verordnung 2577/2022; und

Verstoß gegen Europäisches Umweltrecht durch Art. 9 der Verordnung 2577/2022.

Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere gegen Art. 122 AEUV, Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3 EUV, die Art. 11 und 191 AEUV, Art. 8 des Übereinkommens von Århus sowie gegen Bestimmungen des sekundären Umweltrechts der Europäischen Union.

Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV aus folgenden Gründen:

Widersprüchlichkeit der Begründung hinsichtlich der Natur der Verordnung 2577/2022;

fehlende Rechtfertigung hinsichtlich der Merkmale der Verordnung 2577/2022; und

unvollständige Begründung im Hinblick auf Art. 8 des Übereinkommens von Århus und den Grundsatz der Energiesolidarität.

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1 Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. 2022, L 335, S. 36).

1 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. 2006, L 264, S. 13).

1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).

1 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).

1 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).