Language of document : ECLI:EU:T:2008:104





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2008 – 2K‑Teint u. a./Kommission und EIB

(Rechtssache T-336/06)

„Außervertragliche Haftung – Mit Marokko geschlossener Finanzierungsvertrag –Geltend gemachte Pflichtverletzungen und Unterlassungen der EIB bei der Nachverfolgung eines aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Darlehens – Verjährung – Unzulässigkeit“

1.                     Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 71, 97, 118)

2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz angeblich von einem Gemeinschaftsorgan verursachter Schäden –Mindestanforderungen (Art. 288 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 und 46 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 72-73, 81, 86, 117)

3.                     Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Unterbrechung – Voraussetzungen (Art. 230 EG, 232 EG und 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 95, 104-105, 108)

4.                     Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Maßgeblicher Zeitpunkt, wenn zu spät Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatsachen erlangt wurde (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 96-102)

5.                     Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Sukzessiv eintretender Schaden – Maßgeblicher Zeitpunkt (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 106-107, 113-114)

6.                     Schadensersatzklage – Erstattung der auf nationaler Ebene entstandenen Kosten – Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das das nationale Recht anwendet – Unzulässigkeit (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 121)

Gegenstand

Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge von Pflichtverletzungen und Unterlassungen entstanden sein soll, die die EIB ihrer Ansicht nach bei der Nachverfolgung der Verwendung der in Durchführung des Finanzierungsvertrags zwischen der EIB als Vertreterin der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Verwirklichung des Projekts der 2K-Teint bestimmten Finanzmittel begangen hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die 2K-Teint SARL, Mohammed Kermoudi, Khalid Kermoudi, Laila Kermoudi, Mounia Kermoudi, Salma Kermoudi und Rabia Kermoudi tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB).