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Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 – Österreich/Kommission

(Rechtssache T-427/12)1

(Staatliche Beihilfen – Bankensektor – Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Umstrukturierung – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses, der in einer anderen Sprache als der des Mitgliedstaats abgefasst war – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Begriff „staatliche Beihilfe“ – Vorteil – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer, M. Windisch, W. Peschorn und S. Ullreich)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des Beschlusses C(2012) 5062 final der Kommission vom 25. Juli 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/2009, ex N 254/2009) der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zugunsten der Bayerischen Landesbank sowie, im Anschluss an die Aufhebung dieses Beschlusses durch Art. 1 des Beschlusses (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487) (C 16/2009 ex N 254/2009) (ABl. L 109, S. 1), wegen Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 dieses letztgenannten Beschlusses

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

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1     ABl. C 373 vom 1.12.2012.