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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Januar 2024 – M1.R., M2.R./AAA sp. z o.o.

(Rechtssache C-20/24, Cymdek1 )

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M1.R., M2.R.

Beklagte: AAA sp. z o.o.

Vorlagefragen

Kann die Bordkarte eines Fluggasts einen anderen Beleg im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 darstellen, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde?

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fluggäste, die über eine Bordkarte für den betreffenden Flug verfügen, sofern kein besonderer, außergewöhnlicher Umstand nachgewiesen wird, als Fluggäste anzusehen sind, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen?

Ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass der Fluggast die Beweislast dafür trägt, dass er den Flug bezahlt hat, oder muss gegebenenfalls das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist ist, wenn es sich von seinen Verpflichtungen befreien will?

Ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass der Flug als entgeltlich gilt, wenn der Fluggast beim Reiseunternehmen eine Pauschalreise erworben hat und dieses Unternehmen dem Luftfahrtunternehmen den Flug bezahlt hat?

Ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass kein Fall von „Fluggäste(n), die ... zu einem reduzierten Tarif reisen“, vorliegt, wenn ein Dritter eine Pauschalreise für Fluggäste erwirbt, in deren Rahmen das Reiseunternehmen ein marktübliches Entgelt an die Charterfluggesellschaft entrichtet, und zwar unabhängig von der Art und Weise der Abrechnung zwischen dem Dritten und den Fluggästen?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 2004, L 46, S. 1.