Language of document : ECLI:EU:F:2010:24

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

15. April 2010

Rechtssache F‑4/09

Jorge de Britto Patricio-Dias

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstliche Verwendung – Umsetzung – Dienstliches Interesse – Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten – Verteidigungsrechte – Begründung“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. April 2008 über die Umsetzung des Klägers in die Abteilung B.3 „Logistik, Innovation und Co-Modalität“ der Generaldirektion „Energie und Verkehr“ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. Oktober 2008, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals – Umsetzung – Ermessen der Verwaltung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

2.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals – Umsetzungsmaßnahme im dienstlichen Interesse – Begründungspflicht – Fehlen

3.      Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 25)

1.      Obwohl das Statut den Begriff „Umsetzung“ nicht kennt, unterliegen die Umsetzungsentscheidungen hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten ebenso wie die Versetzungen den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 des Statuts.

Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen hierfür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstposten erfolgt, wobei es auf die Sicht des Betroffenen insoweit nicht ankommt.

Angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, muss sich die vom Gericht vorzunehmende Kontrolle, ob die Voraussetzung in Bezug auf das dienstliche Interesse eingehalten wurde, auf die Frage beschränken, ob die Anstellungsbehörde sich innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und von ihrem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.

Im Übrigen hat die Verwaltung zwar jedes Interesse daran, die Beamten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch kann ihnen nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten.

(vgl. Randnrn. 35 bis 38 und 55)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Oktober 1981, Kruse/Kommission, 218/80, Slg. 1981, 2417, Randnr. 7; 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, Slg. 1988, 1681, Randnr. 6

Gericht erster Instanz: 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T‑76/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑325 und II‑1477, Randnr. 64; 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑29 und II‑A‑2‑179, Randnrn. 35 und 47; 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T‑118/04 und T‑134/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑37 und II‑A‑2‑253, Randnr. 99

Gericht für den öffentlichen Dienst: 8. Mai 2008, Kerstens/Kommission, F‑119/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑147 und II‑A‑1‑787, Randnrn. 84 und 98, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑266/08 P

2.       Wenn eine im dienstlichen Interesse getroffene bloße Maßnahme der internen Organisation, wie etwa eine Umsetzung, weder die statutarische Stellung eines Beamten noch den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten beeinträchtigt, muss die Verwaltung sie nicht begründen.

(vgl. Randnr. 61)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Clotuche/Kommission, Randnrn. 153 und 195; Caló/Kommission, Randnrn. 126 und 142

3.      Eine Entscheidung ist hinreichend begründet, wenn sie in einem Kontext ergangen ist, den der betroffene Beamte kennt und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu erfassen. Das ist dann der Fall, wenn die Umstände, unter denen der fragliche Rechtsakt erlassen wurde, sowie die dienstlichen Vermerke und die anderen begleitenden Mitteilungen die wesentlichen Faktoren erkennen lassen, von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung leiten ließ.

(vgl. Randnr. 62)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑267 und II‑1221, Randnr. 65