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Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 – SolarWorld u. a./Rat

(Rechtssache T-142/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland), Brandoni solare SpA (Castelfidardo, Italien) und Solaria Energia y Medio Ambiente SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

Art. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/20131 für nichtig zu erklären,

diese Rechtssache mit der Rechtssache T-507/13 zu verbinden und

dem Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Vorliegen eines offenkundigen Bewertungsfehlers und Verstoß gegen Art. 13 der Grundverordnung2 in bzw. durch Art. 2 der angefochtenen Verordnung insofern, als dadurch von den Maßnahmen diejenigen chinesischen Hersteller ausgenommen würden, von denen die Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verteidigungsrechte der Klägerinnen sowie unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 2 der Grundverordnung ein gemeinsames Verpflichtungsangebot angenommen habe.

Vorliegen eines offenkundigen Bewertungsfehlers und Verstoß gegen Art. 13 der Grundverordnung in bzw. durch Art. 2 der angefochtenen Verordnung insofern, als dadurch von den Maßnahmen diejenigen chinesischen Hersteller ausgenommen würden, von denen die Kommission ein rechtswidriges gemeinsames Verpflichtungsangebot angenommen habe.

Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch Art. 2 der angefochtenen Verordnung insofern, als dadurch bestimmten chinesischen Herstellern eine Ausnahme von den fraglichen Maßnahmen auf der Grundlage eines durch den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU3 und den Beschluss 2013/423/EU der Kommission4 angenommenen und bestätigten Verpflichtungsangebots, das eine horizontale Preisfestlegung darstelle, gewährt werde.

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1 Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 66).

2 Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, S. 93).

3 Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214).

4 Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26).