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Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 – SolarWorld u. a./Rat

(Rechtssache T-141/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland), Brandoni solare SpA (Castelfidardo, Italien) und Solaria Energia y Medio Ambiente, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

Art. 3 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/20131 für nichtig zu erklären,

die Rechtssache mit der Rechtssache T-507/13 zu verbinden und

dem Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Art. 3 der angegriffenen Verordnung spiegele einen offensichtlichen Beurteilungsfehler wider und verletze Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung2 , soweit er chinesische Hersteller, von denen die Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verteidigungsrechte der Klägerinnen sowie von Art. 8 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung eine gemeinsame Verpflichtungserklärung angenommen habe, von den Maßnahmen ausnehme.

Zweiter Klagegrund: Art. 3 der angegriffenen Verordnung spiegele einen offensichtlichen Beurteilungsfehler wider und verletzte Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung, soweit er chinesische Hersteller, von denen die Kommission eine gemeinsame rechtswidrige Verpflichtungserklärung angenommen habe, von den Maßnahmen ausnehme.

Dritter Klagegrund: Art. 3 der angegriffenen Verordnung verletze Art. 101 Abs. 1 AEUV, soweit er gewissen chinesischen Herstellern auf der Grundlage eines durch den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU3 und den Beschluss 2013/423/EU der Kommission4 angenommenen und bestätigten Verpflichtungsangebots, das eine horizontale Preisabsprache darstelle, eine Ausnahme von den fraglichen Maßnahmen gewähre.

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1 Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).

3 Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214).

4 Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26).