Language of document : ECLI:EU:T:2016:67

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

1. Februar 2016(*)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Endgültiger Antidumpingzoll – Befreiung der Einfuhren, die von einem angenommenen Verpflichtungsangebot abgedeckt sind – Untrennbarkeit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑141/14

SolarWorld AG mit Sitz in Bonn (Deutschland),

Brandoni solare SpA mit Sitz in Castelfidardo (Italien),

Solaria Energia y Medio Ambiente, SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen als Bevollmächtigten,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

durch

Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc. mit Sitz in Changshu (China),

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc. mit Sitz in Luoyang (China),

Csi Cells Co. Ltd mit Sitz in Suzhou (China)

und

Csi Solar Power (China), Inc. mit Sitz in Suzhou,

Prozessbevollmächtigte: A. Willems, S. De Knop, avocats, und K. Daly, Solicitor,

sowie durch

China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products mit Sitz in Peking (China), Prozessbevollmächtigte: J.‑F. Bellis, F. Di Gianni und A. Scalini, avocats,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung von Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich sowie des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerinnen, die SolarWorld AG, die Brandoni solare SpA und die Solaria Energia y Medio Ambiente, SA sind europäische Hersteller von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon.

2        Eine Vereinigung europäischer Hersteller von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, EU ProSun, reichte am 25. Juli 2012 bei der Europäischen Kommission eine Klage wegen Dumpingpraktiken im Zusammenhang mit der Einfuhr dieser Waren aus der Volksrepublik China ein.

3        Am 6. September 2012 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 269, S. 5).

4        Die Klägerinnen wirkten bei diesem Verfahren mit.

5        Am 8. November 2012 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 340, S. 13).

6        Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152, S. 5).

7        Die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 513/2013 wurde mit Beschluss vom 14. April 2015, SolarWorld und Solsonica/Kommission (T‑393/13, EU:T:2015:211), abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde ein beim Gerichtshof anhängiges Rechtsmittel eingelegt (Rechtssache C‑312/15 P).

8        Mit Schreiben vom 27. Juli 2013 unterbreitete die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (im Folgenden: CCCME) der Kommission im Rahmen der Antidumpinguntersuchung ein gemeinsames Verpflichtungsangebot mehrerer chinesischer ausführender Hersteller. Im Wesentlichen bot sie in deren und in eigenem Namen die Anwendung von Mindestpreisen für die Einfuhr von Fotovoltaik-Modulen und jede Schlüsselkomponente davon (Zellen und Wafer) bis zu einem bestimmten Jahreseinfuhrniveau (im Folgenden: Mindesteinfuhrpreise) an.

9        Am 29. Juli 2013 wurde eine Erklärung des für Handel zuständigen Mitglieds der Kommission (memo/13/730) über die in der Solarpaneelsache zwischen der Europäischen Union und China erreichte gütliche Einigung veröffentlicht.

10      Nach der Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Version des Verpflichtungsangebots durch die Kommission am 29. Juli 2013 teilte EU ProSun am 1. August 2013 ihre Anmerkungen zu diesem Angebot mit.

11      Am 2. August 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/423/EU zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26), abgegeben von einer Gruppe im Anhang dieses Beschlusses aufgeführter mitarbeitender ausführender chinesischer Hersteller gemeinsam mit der CCCME.

12      In den Erwägungsgründen 5 und 6 des Beschlusses 2013/423 wird ausgeführt, dass die im Anhang aufgeführten ausführenden chinesischen Hersteller sich verpflichtet hätten, Mindesteinfuhrpreise für Fotovoltaik-Module und für jede einzelne ihrer Schlüsselkomponenten (Zellen und Wafer) einzuhalten, und dass sie angeboten hätten, sicherzustellen, dass das Volumen der im Rahmen der Verpflichtung getätigten Einfuhren auf einem jährlichen Niveau liege, das annähernd ihrer Marktleistung zum Zeitpunkt der Formulierung des Angebots entspreche. Im Übrigen geht aus dem achten Erwägungsgrund des Beschlusses 2013/423 hervor, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren erhoben wird, die dieses jährliche Volumen übersteigen.

13      Die Verordnung (EU) Nr. 748/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 513/2013 (ABl. L 209, S. 1) wurde erlassen, um dem Beschluss 2013/423 Rechnung zu tragen. Neben anderen Änderungen fügte sie einen Art. 6 in die Verordnung Nr. 513/2013 ein, dem zufolge – soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen – Einfuhren von bestimmten, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren, welche von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/423 aufgeführt sind, von dem in Art. 1 der Verordnung Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll befreit sind.

14      Mit Schreiben vom 25. September 2013 forderte die CCCME zunächst im eigenen Namen sowie als Vertreterin der ausführenden Hersteller, deren ursprüngliches Verpflichtungsangebot angenommen worden war, die Kommission auf, die Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots zu akzeptieren, um auch die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zu beseitigen. Sodann forderte sie die Kommission als Vertreterin einer bestimmten Anzahl weiterer ausführender Hersteller auf, auch diese in die Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebot angenommen worden war, aufzunehmen. Schließlich informierte sie sie über ihre Forderung nach einer Überprüfung des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf den Ausschluss der Wafer von der Untersuchung.

15      Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 informierte die Kommission EU ProSun, dass ein Beschlussentwurf zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China sowie eine nicht vertrauliche Version des geänderten Verpflichtungsangebots in der nicht vertraulichen Akte zur Verfügung gestellt worden seien. EU ProSun wurde aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen eventuelle Anmerkungen abzugeben. Außerdem beantwortete die Kommission die Anmerkungen, die EU ProSun im Laufe des Verfahrens vorgebracht hatte. Sie informierte sie insbesondere darüber, dass ihre Dienststellen „verschiedene Methoden, Quellen und Hinweise“ bei der Prüfung verwendeten, ob das geänderte Verpflichtungsangebot denselben Schutz biete wie die Antidumpingwertzölle.

16      Die Kommission erließ den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214).

17      Aus dem vierten Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2013/707 geht hervor, dass die Kommission nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse sowie das parallel durchgeführte Antisubventionsverfahren fortsetzte und dass Wafer von beiden Untersuchungen und somit auch von den endgültigen Maßnahmen ausgenommen wurden.

18      Nach dem fünften Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2013/707 bestätigte die Antidumpinguntersuchung die vorläufigen Feststellungen zum Vorliegen eines schädigenden Dumpings.

19      Aus den Erwägungsgründen 7 bis 10 und Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/707 geht hervor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung über die Feststellungen des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens zusammen mit der CCCME ihre Absicht notifizierten, ihr ursprüngliches Verpflichtungsangebot zu ändern. Diese Änderung des Verpflichtungsangebots bezog sich auf den Ausschluss der Wafer von der Untersuchung, den Beitritt mehrerer weiterer ausführender Hersteller zu der Verpflichtung und die Ausweitung der Klauseln der Verpflichtung, um auch die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zu beseitigen.

20      Die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/423 und des Durchführungsbeschlusses 2013/707 wurde durch Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (T‑507/13, Slg, EU:T:2015:23), abgewiesen. Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof anhängig (Rechtssache C‑142/15 P).

21      Die endgültigen Feststellungen der Untersuchung sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung) ausgeführt.

22      Nach Art. 1 der endgültigen Verordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaik-Modulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs, die unter bestimmten Codes der Zollnomenklatur eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.

23      Nach Art. 3 Abs. 1 der endgültigen Verordnung, der auf bestimmte zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren anzuwenden ist, deren Referenzen nach der Zollnomenklatur bezeichnet sind und die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707 aufgeführt sind, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren unter bestimmten Bedingungen von dem mit Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit.

24      Art. 3 Abs. 2 der endgültigen Verordnung bestimmt, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entsteht, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerruft.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

25      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 28. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

26      Mit besonderem Schriftsatz, der am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß Art. 278 AEUV und den Art. 104 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 der endgültigen Verordnung bis zur Entscheidung des Gerichts über die Begründetheit der vorliegenden Klage gestellt.

27      Mit Beschluss vom 23. Mai 2014, Solar World u. a./Rat (T‑141/14 R, EU:T:2014:281), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.

28      Mit Schriftsatz, der am 15. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union zugelassen zu werden. Der Rat und die Klägerinnen haben ihre schriftlichen Stellungnahmen jeweils am 30. April und am 15. Mai 2014 eingereicht.

29      Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 4. Juni 2014 ist die Kommission als Streithelferin zugelassen worden.

30      Mit Schriftsatz, der am 20. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power (China), Inc. (im Folgenden gemeinsam: Canadian Solar) sowie die Canadian Solar EMEA GmbH beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Kommission, der Rat und die Klägerinnen haben ihre schriftlichen Stellungnahmen jeweils am 17. Juli, am 22. Juli und am 8. August 2014 eingereicht.

31      Mit Schriftsatz, der am 20. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die CCCME ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Die Kommission, der Rat und die Klägerinnen haben ihre schriftlichen Stellungnahmen jeweils am 17. Juli, am 22. Juli und am 8. August 2014 eingereicht.

32      Mit zwei Beschlüssen des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 28. November 2014 sind Canadian Solar und die CCCME als Streithelferin zugelassen worden; der Antrag der Canadian Solar EMEA GmbH auf Zulassung als Streithelferin ist zurückgewiesen worden, weil sie kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachgewiesen hat.

33      Mit Schriftsätzen, die am 8. August und 6. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vertrauliche Behandlung gegenüber Canadian Solar und der CCCME von bestimmten Angaben in der Klageschrift und ihren Anlagen sowie in der Klagebeantwortung, Erwiderung und Gegenerwiderung beantragt. Die CCCME hat erklärt, dagegen keine Einwände zu erheben. Canadian Solar hat keine Stellungnahme abgegeben.

34      Mit Schriftsatz, der am 22. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat die Verbindung dieser Klage mit der Rechtssache T‑142/14, SolarWorld u. a./Rat, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung beantragt. Die Klägerinnen haben ihre schriftlichen Stellungnahmen zu diesem Antrag am 13. Oktober 2015 abgegeben.

35      Mit Schriftsatz, der am 23. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Canadian Solar ihren Streithilfeantrag in dieser Sache zurückgenommen. Mit Schreiben, die am 7. und 9. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und der Rat jeweils mitgeteilt, dass sie keine Stellungnahme zur Rücknahme von Canadian Solar abgeben. Weder die Klägerinnen noch die CCCME haben eine Stellungnahme abgegeben.

36      Die Klägerinnen beantragen,

–        festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;

–        Art. 3 der endgültigen Verordnung (im Folgenden: angefochtene Bestimmung) für nichtig zu erklären;

–        die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑507/13, SolarWorld u. a./Kommission, zu verbinden;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

–        die Kommission zu verurteilen, die durch ihre Beteiligung als Streithelferin entstandenen Kosten zu tragen;

–        Canadian Solar und die CCCME zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

37      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

38      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑142/14, SolarWorld u. a./Rat, zu verbinden;

–        den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

39      Die CCCME beantragt,

–        den Anträgen des Rates stattzugeben und die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

40      Canadian Solar beantragt,

–        die Klage für unzulässig zu erklären;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

41      Nach Art. 129 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Hauptparteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

42      Im vorliegenden Fall hält das Gericht sich durch den Akteninhalt für ausreichend unterrichtet und beschließt daher, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

43      Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, trägt der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, zwei Gründe für die Unzulässigkeit der Klage vor. Zum einen könne die angefochtene Bestimmung nicht von der endgültigen Verordnung getrennt werden. Zum anderen seien die Klägerinnen nicht im Sinne von Art. 263 AEUV klagebefugt, da sie weder unmittelbar noch individuell betroffen seien und sich nicht auf die Vermutung gemäß Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV berufen können, damit ihnen die Klagebefugnis zuerkannt werde.

44      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nur die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung, nämlich des Art. 3 der endgültigen Verordnung, beantragen. Dieser legt in Abs. 1 fest, dass der Rat die Einfuhren bestimmter Waren, deren Referenzen nach der Zollnomenklatur bezeichnet sind und die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707 aufgeführt sind, unter bestimmten Bedingungen von dem mit Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit.

45      Es ist insbesondere der erste für die Unzulässigkeit angeführte Grund zu prüfen, nämlich die fehlende Abtrennbarkeit der angefochtenen Bestimmung.

46      Der Rat, unterstützt von der Kommission und der CCCME, trägt vor, die angefochtene Bestimmung sei vom Rest der endgültigen Verordnung untrennbar und könne nicht herausgelöst werden, da ihre Nichtigerklärung den Wesensgehalt der Verordnung ändern würde. Die endgültige Verordnung beruhe auf der wirtschaftlichen Wirkung der Kombination der erlassenen Maßnahmen. Wenn die Antidumpingzölle auf die gesamten Einfuhren ausgeweitet würden, wäre die Maßnahme eine eindeutig andere als die erlassene, denn es sei keineswegs sicher, dass eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für alle Einfuhren erlassen worden wäre. In der Gegenerwiderung wirft der Rat den Klägerinnen vor, den Umstand außer Acht zu lassen, dass eine Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung die Zahl der Einfuhren, auf die die Antidumpingzölle erhoben würden, erheblich erhöhen würde und so die teilweise Einführung von Antidumpingzöllen in eine vollständige Einführung wandeln würde, was zu einer wesentlichen Änderung der endgültigen Verordnung führen würde.

47      Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass alle Artikel der endgültigen Verordnung ohne die angefochtene Bestimmung angewandt werden könnten und dass sie nicht mehrdeutig seien, was ihre Auslegung auf der Grundlage der Erwägungsgründe der besagten Verordnung überflüssig mache. Sie unterstreichen, dass nichts in der endgültigen Verordnung die Einführung von Antidumpingzöllen von der angefochtenen Bestimmung abhängig mache, und die Frage der Anwendbarkeit der Mindesteinfuhrpreise auf das Einfuhrniveau für die Entscheidung über die Abtrennbarkeit der angefochtenen Bestimmung irrelevant sei. Sie sind außerdem der Ansicht, dass der Wille der chinesischen ausführenden Hersteller keine Auswirkung auf diesen Punkt habe, denn die Einführung von Antidumpingzöllen hänge im Gegenteil nicht von der Zustimmung der betreffenden ausführenden Hersteller ab, und ihr Verpflichtungsangebot hänge von der Zustimmung der Kommission ab. Sie merken an, dass die angebotene Verpflichtung keine Bedingung für den Erlass der endgültigen Verordnung gewesen sei.

48      Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts abtrennen lassen (Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C‑29/99, Slg, EU:C:2002:734, Rn. 45, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑239/01, Slg, EU:C:2003:514, Rn. 33, und vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C‑244/03, Slg, EU:C:2005:299, Rn. 12).

49      So wurde wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil Frankreich/Parlament und Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2005:299, Rn. 13, vgl. auch in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2002:734, Rn. 46, und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2003:514, Rn. 34).

50      Wie auch entschieden wurde, stellt die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des angefochtenen Rechtsakts verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium dar, das vom politischen Willen des jeweiligen Organs abhängig wäre, das den besagten Rechtsakt erlassen hat (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C.2003:514, Rn. 37, Frankreich/Parlament und Rat, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2005:299, Rn. 14, und vom 30. März 2006, Spanien/Rat, C‑36/04, Slg, EU:C:2006:209, Rn. 14).

51      Außerdem ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit der Bestimmungen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Geist und die Substanz des Rechtsakts, in den sie eingefügt sind, verändern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 112, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat, C‑99/14 P, EU:C:2014:2446, Rn. 30).

52      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die angefochtene Bestimmung vom Rest der endgültigen Verordnung abgetrennt werden kann und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann.

53      Erstens ist festzustellen, dass sich der Rat und die Kommission mit den Klägerinnen über die Auswirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung auf die endgültige Verordnung einig sind. Eine solche Nichtigerklärung würde zur Anwendung der Antidumpingzölle auf alle Einfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller führen, deren Verpflichtungsangebot durch die Durchführungsverordnung 2013/707 angenommen wurde. Art. 2 des von der CCCME eingereichten Verpflichtungsangebots vom 27. Juli 2013 sieht die Festlegung von Mindesteinfuhrpreisen für die Module und Zellen bis zu einem bestimmten Jahresniveau vor, und Art. 2.2 stellt klar, dass die Verkäufe der betreffenden Ware in der Union, die nicht in den Anwendungsbereich der Verpflichtung fallen, vom Antidumpingzoll betroffen sind. Art. 1 Abs. 2 der endgültigen Verordnung bestimmt die spezifischen Antidumpingzollsätze für namentlich benannte chinesische ausführende Hersteller, von denen fast alle das angenommene Verpflichtungsangebot unterzeichnet haben, sowie verschiedene Sätze für drei nicht benannte Unternehmensgruppierungen.

54      Zweitens ist festzustellen, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung zu einer Veränderung der Wirkung der endgültigen Verordnung führen würde, denn die Einfuhren der betreffenden Ware durch die chinesischen ausführenden Hersteller, die die Verpflichtung unterzeichnet haben, wären nicht mehr innerhalb bestimmter jährlicher Grenzen von dem in ihrem Art. 1 Abs. 2 festgelegten Antidumpingzoll befreit. Wenn der Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Bestimmung stattgegeben würde, ergibt sich aus der Prüfung der Bedeutung dieser Bestimmung, dass der Geist und die Substanz dieser endgültigen Verordnung verändert würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Estland, oben in Rn. 51 angeführt, EU:C:2012:179, Rn. 112, und Beschluss Carbunión/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, EU:C:2014:2446, Rn. 30).

55      Die angefochtene Bestimmung gewährt nämlich innerhalb einer bestimmten Obergrenze namentlich benannten Wirtschaftsteilnehmern eine Befreiung von Antidumpingzöllen, wenn die von ihr festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung hätte durch den Wegfall der Befreiung der anzuwendenden Zölle innerhalb dieser Obergrenze zur Folge, dass den Antidumpingzöllen eine größere Bedeutung verliehen würde als denen, die sich aus der Anwendung der endgültigen Verordnung in der vom Rat erlassenen Form ergeben, denn bei dieser Annahme beträfen diese Zölle alle Einfuhren der betreffenden Ware aus China, während in Anwendung dieser gesamten Verordnung diese Zölle nur Einfuhren chinesischer Exporteure betreffen, die das von der Kommission durch die Durchführungsverordnung 2013/707 angenommene Verpflichtungsangebot nicht unterzeichnet haben; diese Einfuhren entsprechen nach Angaben der Parteien 30 % der gesamten Einfuhr der betreffenden Ware. Ein solches Ergebnis würde eine Veränderung der Substanz des Rechtsakts darstellen, der die Bestimmung enthält, deren Nichtigerklärung beantragt wird, hier die endgültige Verordnung.

56      In gewisser Weise können die Folgen einer Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung mit denen verglichen werden, die der Unionsrichter in Erwägung gezogen hat, um zu entscheiden, dass Bestimmungen, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, nicht vom Rest des Rechtsakts, in dem sie enthalten waren, getrennt werden konnten.

57      Erstens geht es um den Fall, in dem der Gerichtshof eine Klage gegen die Bestimmungen einer Richtlinie über ein Totalverbot von Tabakwerbung als unzulässig abgewiesen hat, weil die Nichtigerklärung dazu geführt hätte, das Totalverbot von Tabakwerbung in ein Teilverbot umzuwandeln (Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C‑376/98, Slg, EU:C:2000:544, Rn. 117). Zweitens geht es um den Fall, in dem das Gericht eine Klage gegen die Eintragung eines Gebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Anhang einer Richtlinie als unzulässig abgewiesen hat, soweit die Aufnahme dieses Gebiet auf Hoheitsgewässer von Gibraltar ausgeweitet hätte, da die Nichtigerklärung eine Veränderung der Fläche des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung erfordert hätte und somit die Substanz der Entscheidung über die Aufnahme geändert hätte (Beschluss vom 24. Mai 2011, Government of Gibraltar/Kommission, T‑176/09, EU:T:2011:239, Rn. 38 bis 41, bestätigt durch Beschluss vom 12. Juli 2012, Government of Gibraltar/Kommission, C‑407/11 P, EU:C:2012:464, Rn. 30 bis 35). Drittens geht es um den Fall, in dem das Gericht eine gegen die Bestimmungen einer Richtlinie über die Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil die Nichtigerklärung eine Verwandlung der Aufnahme des Wirkstoffs für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Kulturen in eine Aufnahme ohne zeitliche Beschränkung und für alle Kulturen bewirkt hätte; im Hinblick auf die Ziele des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sah das Gericht die angefochtenen Einschränkungen nämlich als zwingende und wesentliche Bedingungen für die Aufnahme des Wirkstoffs in den fraglichen Anhang an (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, EU:T:2013:167, Rn. 85). Viertens geht es um den Fall, in dem der Gerichtshof eine gegen die Bestimmungen einer Entscheidung über staatliche Beihilfen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil die Nichtigerklärung dazu geführt hätte, die Zustimmung zu einer zeitlich beschränkten Beihilfe für Unternehmen in eine Zustimmung ohne zeitliche Beschränkung zu verwandeln (Beschluss Carbunión/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, EU:C:2014:2446, Rn. 31). Die Situationen, die sich aus der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen in diesen unterschiedlichen Rechtssachen ergeben hätten, sind derjenigen ähnlich, die sich aus der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung ergeben würde.

58      Wenn der Unionsrichter nämlich die seinerzeit angefochtenen Bestimmungen für nichtig erklärt hätte, hätte dies zu einer Änderung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen geführt, die von den Rechtsakten umfasst waren, die diese Bestimmungen, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage waren, enthielten. Er hat daraus gefolgert, dass die durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen mit sich gebrachten Änderungen die Substanz der Rechtsakte verletzt hätten, in denen sie enthalten waren.

59      Demnach ist angesichts der Substanzveränderung der endgültigen Verordnung, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung mit sich bringen würde, die die Befreiung von den Antidumpingzöllen beseitigen würde, die für die Einfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller gewährt wird, die die von der Kommission angenommene Verpflichtung unterzeichnet haben, die angefochtene Bestimmung nicht abtrennbar vom Rest dieser Verordnung.

60      Drittens ist festzustellen, dass das oben in Rn. 47 dargestellte Vorbringen der Klägerinnen nicht geeignet ist, die Schlussfolgerung zur Untrennbarkeit der angefochtenen Bestimmung in Frage zu stellen. Die Frage nämlich, ob alle Artikel der endgültigen Verordnung ohne die angefochtene Bestimmung angewandt werden können, hat keine Auswirkung auf die Bewertung der Tragweite der an der besagten Verordnung vorgenommenen Veränderung im Fall einer Nichtigerklärung dieser Bestimmung; eine Bewertung, die das Kriterium für die Feststellung darstellt, ob die Substanz des Rechtsakts, der die Bestimmungen enthält, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, verändert wird. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die Artikel der endgültigen Verordnung nicht mehrdeutig sind, was ihre Auslegung auf der Grundlage der Erwägungsgründe überflüssig macht, da nichts in der endgültigen Verordnung die Einführung von Antidumpingzöllen von der angefochtenen Bestimmung abhängig macht und das Verpflichtungsangebot keine Voraussetzung für den Erlass der endgültigen Verordnung war. Keines dieser Argumente ist geeignet, die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zu der das Gericht oben in Rn. 55 gelangt, aus der hervorgeht, dass die Nichterklärung der angefochtenen Bestimmung den mit Art. 1 Abs. 2 der endgültigen Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen eine größere Bedeutung verleihen würde als die, die sich aus der Anwendung der besagten Verordnung in der vom Rat erlassenen Form ergibt, was ohne Zweifel eine Änderung der Substanz der endgültigen Verordnung darstellen würde.

61      Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen, denn die angefochtene Bestimmung kann nicht von der endgültigen Verordnung getrennt werden. Daher muss weder über den Antrag auf Verbindung dieser Klage mit der Rechtssache T‑507/13, SolarWorld u. a./Kommission, und mit der Rechtssache T‑142/14, SolarWorld u. a./Rat, entschieden werden noch über den Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Streithilfe von Canadian Solar noch zulässig ist.

 Kosten

62      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie gemäß den Anträgen des Rates die Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

63      Nach Art. 136 Abs. 1 und 4 der Verfahrensordnung wird die Partei, die ihre Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt; werden keine Kostenanträge gestellt, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

64      Da hinsichtlich der Kosten des Antrags von Canadian Solar auf Zulassung als Streithelferin kein Antrag gestellt worden ist, ist zu entscheiden, dass sie ihre eigenen Kosten trägt und dass jede Partei ihre eigenen Kosten bezüglich dieses Antrags auf Zulassung als Streithelferin trägt.

65      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Es ist daher zu entscheiden, dass die Kommission ihre eigenen Kosten trägt.

66      Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Daher ist zu entscheiden, dass die CCCME ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power (China), Inc. werden in der Rechtssache T‑141/14 als Streithelferinnen im Register gestrichen.

3.      Die SolarWorld AG, die Brandoni solare SpA und die Solaria Energia y Medio Ambiente, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.      Die Europäische Kommission, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., die Csi Cells Co. Ltd, die Csi Solar Power (China), Inc. und die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 1. Februar 2016

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Englisch.