Language of document : ECLI:EU:T:2016:68





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Februar 2016 – SolarWorld u. a./Rat

(Rechtssache T‑142/14)

„Nichtigkeitsklage – Subventionen – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Endgültiger Ausgleichszoll – Befreiung der Einfuhren, die Gegenstand eines angenommenen Verpflichtungsangebots sind – Untrennbarkeit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Objektives Kriterium (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 48-51)

2.                     Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Vorschrift in einer Verordnung des Rates, mit der bestimmte Einfuhren, die Gegenstand eines von der Kommission angenommenen Verpflichtungsangebots sind, von Antidumpingzöllen befreit werden – Nichtigerklärung, die eine Änderung des Wesensgehalts der Verordnung zur Folge hätte – Nichterfüllte Voraussetzung (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1239/2013 des Rates, Art. 1 Abs. 2 und Art. 2) (vgl. Rn. 54, 55, 60, 61)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 66)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power (China), Inc. werden in der Rechtssache T‑142/14 als Streithelferinnen im Register gestrichen.

3.

Die SolarWorld AG, die Brandoni solare SpA und die Solaria Energia y Medio Ambiente, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die Europäische Kommission, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., die Csi Cells Co. Ltd, die Csi Solar Power (China), Inc. und die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products tragen ihre eigenen Kosten.