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Klage, eingereicht am 15. März 2013 - Sun Capital Partners/HABM - Sun Capital Partners (SUN CAPITAL)

(Rechtssache T-164/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sun Capital Partners, Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: P.-A. Dubois, Solicitor, D. Alexander, QC und F. Clark, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sun Capital Partners Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben und/oder

die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind,

der Sun Capital Partners Ltd die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, falls die Sun Capital Partners Ltd dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitritt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke "SUN CAPITAL" - Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2 942 654.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Gründe für den Antrag auf Verfallserklärung: Der Antrag auf Verfallserklärung war auf die Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates niedergelegten Gründe gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung des Verfalls der angefochtenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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