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Urteil des Gerichts vom 22. September 2015 – First Islamic Investment Bank/Rat

(Rechtssache T-161/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: First Islamic Investment Bank Ltd (Labuan, Malaysia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Á. de Elera-San Miguel Hurtado und M. Bishop)

Gegenstand

Klage zum einen auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356 S. 55) und zum anderen auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin aufrechtzuerhalten.

Tenor

Folgende Rechtsakte werden für nichtig erklärt, soweit sie die First Islamic Investment Bank Ltd betreffen:

Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Abschnitt I des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die First Islamic Investment Bank trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Rates der Europäischen Union. Der Rat trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der First Islamic Investment Bank.

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1     ABl. C 141 vom 18.5.2013.