Language of document : ECLI:EU:T:2015:667

Rechtssache T‑161/13

First Islamic Investment Bank Ltd

gegen

Rat der Europäischen Union

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. September 2015

1.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn –Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt – Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts bekannte Anschrift des Betroffenen – Frist, die ab dem Tag der individuellen Mitteilung zu laufen beginnt – Beweislast

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 102 § 2; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 46 Abs. 3)

2.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle

(Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2012/829/GASP; Verordnungen des Rates Nrn. 267/2012 und 1264/2012)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen

(Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2012/829/GASP; Verordnungen des Rates Nrn. 267/2012 und 1264/2012)

4.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Recht, das von einem entsprechenden Antrag beim Rat abhängig ist – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verstoß – Folgen

(Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2012/829/GASP; Verordnungen des Rates Nrn. 267/2012 und 1264/2012)

5.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 23-29)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn 42-44)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 69-74)

4.      Im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Iran wie das Einfrieren von Geldern von Einrichtungen, die der iranischen Regierung Unterstützung leisten, verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte, wenn hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Umständen sachdienlich Stellung zu nehmen, den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen.

Hierzu ist mangels einer exakten Frist in der anwendbaren Regelung davon auszugehen, dass der Rat den Zugang zu den betreffenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren hat. Demnach ist bei der Prüfung der Angemessenheit des abgelaufenen Zeitraums der Umstand zu berücksichtigen, dass, soweit der betreffenden Person oder Einrichtung vor der ersten Aufnahme ihres Namens in die Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen kein Anhörungsrecht zustand, die Akteneinsicht für sie die erste Gelegenheit darstellt, die vom Rat zur Begründung der Aufnahme herangezogenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und daher von besonderem Interesse für ihre Verteidigung ist.

Die fehlende oder verspätete Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat zum Erlass oder zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen eine Einrichtung gestützt hat, stellt nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, die die Nichtigerklärung der betreffenden Rechtsakte rechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht rechtmäßig hätten erlassen oder aufrechterhalten werden können, sofern das nicht übermittelte Dokument als Belastungsbeweis hätte ausgeschlossen werden müssen.

(vgl. Rn. 79, 80, 84)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 94-99)