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Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 – Bank Mellat/Rat

(Rechtssache T-160/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Beschränkungen bezüglich Überweisungen von Geldern, an denen iranische Finanzinstitute beteiligt sind – Zuständigkeit des Gerichts – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Rechtsschutzgarantien in Art. 215 Abs. 3 AEUV – Rechtssicherheit – Willkürverbot – Verletzung der Grundrechte)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bank Mellat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Zaiwalla, P. Reddy, F. Zaiwalla, Z. Burbeza, A. Meskarian, Solicitors, D. Wyatt, QC, R. Blakeley und G. Beck, Barristers, dann S. Zaiwalla, P. Reddy, Z. Burbeza, A. Meskarian, D. Wyatt, R. Blakeley und G. Beck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Rodios)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci und M. Konstantinidis); und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer, L. Christie und C. Brodie, dann C. Brodie und V. Kaye, im Beistand von S. Lee, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 34) oder auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung, soweit sie für den Fall der Klägerin keine Ausnahme vorsehe, sowie Klage auf Feststellung, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) nicht anwendbar sei

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bank Mellat trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 147 vom 25.5.2013.