Language of document : ECLI:EU:T:2014:863





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Oktober 2014 –
Laboratoires Polive/HABM – Arbora & Ausonia (dodie)

(Rechtssachen T‑122/13 und T‑123/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke dodie – Ältere nationale Wortmarken DODOT – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 20, 21, 54)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke dodie und Wortmarken DODOT (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24, 28-30, 53, 57)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 31, 32)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2012 (Sachen R 2324/2011‑2 bzw. R 2325/2011‑2) zu zwei Widerspruchsverfahren zwischen der Arbora & Ausonia, SLU und den Laboratoires Polive

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑122/13 und T‑123/13 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. November 2012 (Sachen R 2324/2011‑2 und R 2325/2011‑2) werden aufgehoben.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Laboratoires Polive.

4.

Die Arbora & Ausonia, SLU trägt ihre eigenen Kosten.