Language of document : ECLI:EU:T:2014:21

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

13. Januar 2014

Verbundene Rechtssachen T‑116/13 P und T‑117/13 P

Georgio Lebedef

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2008 und 2009 – Halbzeitige Freistellung für Zwecke der Gewerkschaftsvertretung – Beurteilungen über die in der Verwendungsdienststelle erfüllten Aufgaben – Ernennung durch eine Gewerkschaft – Abweisung der erstinstanzlichen Klagen als offensichtlich unbegründet – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012, Lebedef/Kommission (F‑70/11 und F‑109/11), gerichtet auf Aufhebung dieser Beschlüsse

Entscheidung:      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Herr Giorgio Lebedef trägt seine eigenen und die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen, das auf eine Berichtigung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichtet ist – Unzuständigkeit des Gerichts

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 139 § 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 84 Abs. 1)

1.      Ein Rechtsmittel muss die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Ein Rechtsmittelgrund, der lediglich die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Argumente wiederholt und nicht einmal Ausführungen enthält, die speziell darauf gerichtet sind, den Rechtsfehler herauszuarbeiten, mit dem die angefochtene Entscheidung behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Klage ab, wofür das Gericht nicht zuständig ist.

(vgl. Rn. 23 und 89)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C‑401/09 P, Slg. 2011, I‑4911, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht: 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission, T‑52/10 P, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst betreffend die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten gilt nicht für das Verfahren vor dem Gericht, das ausschließlich durch dessen eigene Verfahrensordnung geregelt ist. Ein Kläger, der es versäumt hat, beim Gericht gemäß dem genannten Artikel zu beantragen, etwaige Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten in einer angefochtenen Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu berichtigen, kann diesem Versäumnis daher nicht abhelfen.

(vgl. Rn. 44 und 45)