Language of document : ECLI:EU:T:2015:497

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Parlaments am zusätzlichen Altersversorgungssystem – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – Übermittlung personenbezogener Daten – Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Datenübermittlung und für die Gefahr der Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Person“

In der Rechtssache T‑115/13

Gert-Jan Dennekamp, wohnhaft in Giethoorn (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, T. Oeyen und E. Raedts,

Kläger,

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, zunächst vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, S. Johannesson und U. Persson, dann durch A. Falk, C. Meyer‑Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg, C. Hagerman und F. Sjövall als Bevollmächtigte,

und

Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB), vertreten durch A. Buchta und U. Kallenberger als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch N. Lorenz und N. Görlitz als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung A (2012) 13180 des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012, mit der dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Parlaments am zusätzlichen Altersversorgungssystem verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich sowie des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2014

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Der Kläger, Herr Gert-Jan Dennekamp, ist Journalist und bei der Nederlandse Omroep Stichting (Stiftung Niederländischer Rundfunk) beschäftigt.

2        Am 25. November 2005 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu „allen Dokumenten“, die das zusätzliche Altersversorgungssystem der Mitglieder des Parlaments (im Folgenden: System) betreffen. Ihm wurde Zugang zu einem Vermerk des Generalsekretärs an das Präsidium des Parlaments (im Folgenden: Präsidium), zu den „Geschäftsberichten und Jahresabschlüssen“ mehrerer Jahre und zu einem Protokoll einer Präsidiumssitzung gewährt. Das Beschwerdeverfahren, das der Kläger beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingeleitet hatte, da ihm der Zugang zur Liste der am System teilnehmenden Parlamentsmitglieder verweigert worden war, wurde später eingestellt.

3        Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 beantragte der Kläger Zugang zu allen Dokumenten, aus denen hervorgehe, welche Mitglieder des Parlaments (im Folgenden: Abgeordnete) am System teilnähmen, einer Liste der Abgeordneten, die am 1. September 2005 am System teilgenommen hätten, und einer Liste der Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung am System teilnähmen und für die das Parlament einen monatlichen Beitrag leiste. Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2008 wies das Parlament den Zweitantrag auf Zugang zu den genannten Dokumenten zurück.

4        Mit Urteil vom 23. November 2011, Dennekamp/Parlament (T‑82/09, EU:T:2011:688), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 17. Dezember 2008 ab. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger in seinem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten den durch das Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager (C‑28/08 P, Slg, EU:C:2010:378, Rn. 63), aufgestellten Grundsatz nicht berücksichtigt hatte, dem zufolge bei einem Antrag, der auf den Zugang zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) in vollem Umfang anzuwenden ist. Insofern stellte das Gericht fest, dass der Kläger die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nicht nachgewiesen hatte, wie dies Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 verlangt (Urteil Dennekamp/Parlament, EU:T:2011:688, Rn. 31 bis 35).

5        Mit Schreiben vom 10. September 2012 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Parlaments, ihm Zugang zu vier Kategorien von Dokumenten zu gewähren: alle Dokumente, aus denen hervorgeht, welche gegenwärtigen Abgeordneten am System teilnehmen; eine Namensliste der Abgeordneten, die nach September 2005 am System teilgenommen haben; eine Namensliste der gegenwärtigen Teilnehmer am System, für die das Parlament monatliche Beiträge leistet; alle Dokumente, die mit der finanziellen Situation des Systems seit 2009 in Verbindung stehen (im Folgenden: Erstantrag).

6        In seinem Erstantrag machte der Kläger geltend, dass erstens die Übermittlung der personenbezogenen Daten objektiv notwendig im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 sei und zweitens nicht die Gefahr bestehe, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen durch die Offenlegung der fraglichen Daten beeinträchtigt würden.

7        Zur Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten wies der Kläger unter Berufung auf das große öffentliche Interesse an Transparenz, das durch die Verordnung Nr. 1049/2001 anerkannt werde, darauf hin, dass die Öffentlichkeit besser verstehen müsse, wie Entscheidungen getroffen würden, und zu diesem Zweck im Rahmen der Presseberichterstattung eine Debatte geführt werden könne. Für die europäischen Bürger sei es äußerst wichtig zu erfahren, welchen Abgeordneten das System einen persönlichen Vorteil gewähre, vor allem angesichts des Umstands, dass das Parlament für die am System teilnehmenden Abgeordneten zwei Drittel der Beiträge zahle, mehrfach Defizite des Systems gedeckt und sich verpflichtet habe, für alle etwaigen Verluste des Systems aufzukommen, und auf diese Weise den teilnehmenden Abgeordneten die Aufrechterhaltung ihrer erworbenen Ruhegehaltsansprüche gewährleiste, was eine signifikante Verwendung öffentlicher Mittel darstelle.

8        Zur fehlenden Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Abgeordneten führte der Kläger aus, es sei schwer nachzuvollziehen, welchen Nachteil die Offenlegung der Namen teilnehmender Abgeordneter mit sich bringen solle, da die Abgeordneten weiter am System teilnehmen und dessen Vorteile in Anspruch nehmen könnten und ihre privaten Geldanlagen auf diese Weise nicht offengelegt würden. Falls die Auffassung vertreten werde, dass die Offenlegung der Namen teilnehmender Abgeordneter deren private Interessen beeinträchtige, so handle es sich jedenfalls nicht um berechtigte private Interessen, da angesichts des Umstands, dass das System von gewählten Volksvertretern zugunsten gewählter Volksvertreter eingeführt und ausgestaltet worden sei und Vorteile gewähre, die durch öffentliche Mittel finanziert würden, diese privaten Interessen nicht ebenso zu behandeln seien wie diejenigen, die auf die private Natur der Beiträge für ein normales Altersversorgungssystem zurückzuführen seien. Eine negative Reaktion der Öffentlichkeit auf die Teilnahme bestimmter Abgeordneter am System könne nicht als eine Beeinträchtigung der Privatsphäre angesehen werden, die durch die Verordnung Nr. 1049/2001 vermieden werden solle.

9        Schließlich erklärte der Kläger in seinem Erstantrag, nachdem er auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK), Bezug genommen hatte, dass sein Antrag nicht darauf gerichtet sei, einen Eingriff in die Wohnung oder das Familienleben der Abgeordneten vorzunehmen, sondern eine öffentliche Diskussion über die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einleiten solle, die europäischen Bürgern offenstehen müsse.

10      Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 verweigerte der Generalsekretär des Parlaments den Zugang zu den drei ersten Kategorien von Dokumenten mit der Begründung, die Dokumente enthielten personenbezogene Daten, für die Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 verlange, dass der Antragsteller die Notwendigkeit ihrer Übermittlung nachweise und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden könnten. Der Generalsekretär war der Auffassung, dass der Kläger die Notwendigkeit der Übermittlung der fraglichen Daten nicht nachgewiesen habe, als er sich ausschließlich auf das öffentliche Interesse an Transparenz bezogen habe. Folglich sei nicht zu prüfen, ob die Gefahr einer Beeinträchtigung von berechtigten Interessen der Abgeordneten bestehe. Was schließlich die vierte Kategorie der vom Kläger beantragten Dokumente betrifft, ermittelte der Generalsekretär die Dokumente, die sich auf die finanzielle Situation des Systems seit 2009 bezogen, und gab die Referenznummern an, unter denen sie auf der Internetseite des Parlaments abgerufen werden konnten.

11      Mit Schreiben vom 8. November 2012 stellte der Kläger gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den oben in Rn. 5 angeführten drei ersten Kategorien von Dokumenten (im Folgenden: Zweitantrag). Der Kläger hob erneut die Gründe hervor, die seiner Meinung nach die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten erforderlich machten, und berief sich auf das Recht auf Zugang zu Informationen und das Recht auf freie Meinungsäußerung. Das Parlament habe die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten nicht gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Abgeordneten abgewogen und nicht dargelegt, inwiefern der beantragte Zugang das Privatleben der Abgeordneten konkret und speziell beeinträchtigen könne. Schließlich legte der Kläger ausführlich dar, warum es seiner Meinung nach notwendig war, die beantragten Dokumente offenzulegen, nämlich um eine Reportage über die Art der Verwendung öffentlicher Mittel, die etwaigen Auswirkungen privater Interessen auf das Abstimmungsverhalten von Abgeordneten und die Funktionsweise der Kontrollmechanismen zu veröffentlichen, und weshalb seiner Meinung nach etwaige private Interessen der von den beantragten Dokumenten betroffenen Abgeordneten gegenüber der Meinungsfreiheit und dem Interesse der Öffentlichkeit, über die Art der Verwendung öffentlicher Mittel und über politische Entscheidungen informiert zu werden, nicht vorrangig sein können.

12      Das Parlament lehnte den Zweitantrag mit Entscheidung A (2012) 13180 vom 11. Dezember 2012 ab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

13      In der angefochtenen Entscheidung stützte das Parlament seine Weigerung, Zugang zu den beantragten Dokumenten zu gewähren, auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung betreffend die Gefahr einer Beeinträchtigung der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, und es machte geltend, dass die Dokumente personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 enthielten, deren Offenlegung mit dieser Verordnung, die in vollem Umfang anwendbar sei, wenn die beantragten Dokumente personenbezogene Daten enthielten, nicht zu vereinbaren sei.

14      Zu der in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 festgelegten Voraussetzung der Notwendigkeit stellte das Parlament erstens fest, dass diese Voraussetzung wie jede andere Ausnahme zu einem Grundrecht eng auszulegen sei. Zweitens habe der Kläger zwar seine Absichten in Bezug auf die fraglichen personenbezogenen Daten sehr genau dargelegt, doch sei durch seine Argumentation die Notwendigkeit der Datenübermittlung nicht nachgewiesen. Das Parlament war nämlich der Auffassung, dass die Anerkennung eines Interesses der Öffentlichkeit und der Medien, Kontrolle über öffentliche Ausgaben auszuüben, als stichhaltiges Argument im Rahmen von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 dazu führe, dass personenbezogene Daten in einem unvertretbaren Ausmaß offengelegt werden könnten und die Regeln zum Schutz dieser Daten verkannt würden. Insofern stellte das Parlament fest, dass der Kläger keinen Zusammenhang zwischen seinen Absichten und den konkret von ihm angeforderten Daten dargelegt habe. Es sei weder notwendig noch verhältnismäßig, die Namen aller am System teilnehmenden Abgeordneten anzufordern, da die Entscheidungen, die dieses beträfen, vom Präsidium getroffen würden. Drittens sei die Gefahr eines Interessenkonflikts für ein Parlament charakteristisch, da das Parlament stets über die Entschädigungen der Abgeordneten entscheide, und dieser Umstand könne für sich genommen nicht die Offenlegung personenbezogener Daten rechtfertigen. Viertens sei Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 so auszulegen, dass er dem Zweck und der praktischen Wirksamkeit der Verordnung diene, und seine Anwendung dürfe nicht dazu führen, dass die Verordnung ihres Inhalts beraubt werde, was der Fall wäre, wenn – wie vorliegend – die Übermittlung personenbezogener Daten ausschließlich darauf gerichtet sei, die Daten umgehend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für eine Anwendung von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 sei es erforderlich, dass der Antragsteller die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nachweise, doch das vom Antragsteller verfolgte Ziel ermögliche Personen, die eine solche Notwendigkeit nicht nachgewiesen hätten, den Zugang zu diesen Daten, was dem Grundsatz widerspreche, der durch das Urteil Kommission/Bavarian Lager (oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 63) aufgestellt worden sei.

15      Zur Abwägung der Notwendigkeit einer Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten und der berechtigten Interessen der betroffenen Personen vertrat das Parlament die Auffassung, angesichts der Verordnung Nr. 45/2001 seien die berechtigten Interessen der betroffenen Personen vorrangig, da eine Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre. Erstens seien die berechtigten Interessen eines Abgeordneten zwar weniger weitreichend als diejenigen einer Privatperson ohne öffentliche Verpflichtungen und daher sei auch der Schutzumfang ihrer Daten weniger weitreichend. Zweitens impliziere die öffentliche Finanzierung des Systems nicht, dass der Schutz personenbezogener Daten der Abgeordneten nicht anwendbar sei oder die Abgeordneten keine berechtigten Interessen hätten, die sie gegenüber einer Offenlegung der Daten geltend machen könnten. Insoweit müsse zwischen den Daten, die der öffentlichen Sphäre entstammten und denen ein schwächerer Schutzumfang zugebilligt werde, und den Daten, die der Privatsphäre zuzuordnen seien und durch das Konzept der berechtigten Interessen geschützt würden, unterschieden werden. Die streitigen personenbezogenen Daten entstammten der Privatsphäre der Abgeordneten, und es bestehe ein berechtigtes Interesse, die in ihnen enthaltenen Informationen zu schützen. Es handle sich um Informationen über die persönliche finanzielle Lage der betroffenen Abgeordneten, d. h. Beiträge zu einer Ruhegehaltsregelung und die damit verbundenen Ruhegehaltsansprüche, die privater Natur seien. Zwar sei das Vorliegen eines Abgeordnetenmandats unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zum System, doch werde das Ruhegehalt erst nach Beendigung des Mandats gezahlt und die persönlichen Beiträge seien von erheblichem Umfang. Drittens führte das Parlament aus, dass, wenn die Finanzierung durch öffentliche Mittel ausreiche, um die Personenbezogenheit von Daten zu verneinen, dies auch für jeden Bediensteten der öffentlichen Verwaltung gelte. Viertens stellte das Parlament bei der Interessenabwägung fest, insbesondere angesichts der generellen Natur des Interesses der Medien und der allgemeinen Öffentlichkeit an der persönlichen Situation der Abgeordneten sei eine Offenlegung der beantragten Daten unverhältnismäßig, sofern man nicht davon ausgehe, dass der Zugang zu allen personenbezogenen Daten von Abgeordneten oder sogar von jedem öffentlichen Bediensteten möglich sei, wenn diese Daten öffentliche Ausgaben beinhalteten. Ein solcher Ansatz beraube Art. 16 AEUV seines Inhalts, zumal der Kläger nach Auffassung des Parlaments sein Ziel auch hätte erreichen können, wenn er sich damit begnügt hätte, aggregierte Zahlen zur finanziellen Lage des Systems zu beantragen. Fünftens gebe es geeignetere Maßnahmen, um die Ziele des Klägers zu erreichen, und diese reichten aus, um eine Kontrolle der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten und die Öffentlichkeit zu informieren.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 22. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17      Mit Schriftsätzen, die am 29. und am 30. Mai sowie am 11. Juni 2013 eingegangen sind, haben der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), das Königreich Schweden und die Republik Finnland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden.

18      Mit Beschlüssen des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 11. September 2013 sind der EDSB, die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Streithelfer zugelassen worden.

19      Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache dementsprechend zugewiesen worden ist.

20      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        dem Parlament die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer aufzuerlegen.

21      Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und der EDSB beantragen, den Anträgen des Klägers stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

22      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

23      Mit prozessleitender Maßnahme hat das Gericht eine Frage an die Hauptparteien gerichtet. Die Hauptparteien haben die Frage mit am 16. Oktober 2014 – im Fall des Parlaments – und am 17. Oktober 2014 – im Fall des Klägers – eingegangenen Schriftsätzen beantwortet.

24      Am Ende der mündlichen Verhandlung wurden mehrere schriftliche Fragen an das Parlament gerichtet, deren Beantwortung am 7. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist. Der Kläger hat seine Stellungnahme zur Antwort des Parlaments eingereicht. Am 2. Februar 2015 ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum Umfang des Rechtsstreits

25      In seiner Antwort auf die prozessleitende Maßnahme hat der Kläger ausgeführt, dass 64 Abgeordnete, die am System teilnähmen, die Änderungen, die das Präsidium in den Sitzungen vom 9. März und vom 1. April 2009 beschlossen habe, angefochten hätten, indem sie beim Gericht eine Klage erhoben hätten, die mit Beschluss vom 15. Dezember 2010, Albertini u. a. und Donnelly/Parlament (T‑219/09 und T‑326/09, Slg, EU:T:2010:519), abgewiesen worden sei.

26      Darüber hinaus hat ein Abgeordneter, der am System teilnimmt, ebenfalls beim Gericht eine Klage erhoben, die sich gegen eine Entscheidung des Parlaments richtet, mit der es abgelehnt wurde, ihm seine zusätzliche freiwillige Altersversorgung als Kapitalleistung zu gewähren (Urteil vom 18. Oktober 2011, Purvis/Parlament, T‑439/09, Slg, EU:T:2011:600).

27      Somit waren die Namen von 65 am System teilnehmenden Abgeordneten bereits zu den Zeitpunkten, zu denen das Gericht über die drei oben in den Rn. 25 und 26 angeführten Rechtssachen entschieden hatte, offengelegt worden, d. h. vor Erhebung der vorliegenden Klage.

28      Insoweit ist die vorliegende Klage gegenstandslos (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Dezember 2006, Weber/Kommission, T‑290/05, EU:T:2006:381, Rn. 42).

29      Infolgedessen muss über diesen Aspekt des Rechtsstreits nicht entschieden werden.

2.     Zur Begründetheit der Klage

30      Der Kläger bringt gegen die angefochtene Entscheidung zwei Klagegründe vor. Der erste Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen die Art. 11 und 42 der Charta der Grundrechte und einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001. Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger einen Begründungsmangel geltend.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 11 und 42 der Charta der Grundrechte und Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001

31      Im ersten Teil dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, er habe im Zweitantrag gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 unter Berufung auf das Recht der europäischen Bürger auf Information ausdrückliche und berechtigte Gründe für die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten in den angeforderten Dokumenten genannt. Im zweiten Teil trägt der Kläger vor, die Abgeordneten hätten im Rahmen der Interessenabwägung kein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001.

32      Der erste Teil des Klagegrundes besteht aus vier Rügen, mit denen der Kläger geltend macht, erstens sei der Nachweis für die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten, der ein Kriterium des Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 sei, ausgelegt im Licht der Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt (EU:C:2010:378, Rn. 63), und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt (EU:T:2011:688, Rn. 31 bis 35), von ihm erbracht worden, zweitens sei das Kriterium der Notwendigkeit nicht eng auszulegen, drittens habe er ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Ziel seines Antrags und der Notwendigkeit, alle angeforderten Namen offenzulegen, hergestellt, und dieses Mittel sei für die Erreichung des Ziels am besten geeignet, und viertens seien Aufbau und Ziel der Verordnung Nr. 1049/2001 in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt.

33      Der zweite Teil des Klagegrundes besteht aus drei Rügen. Der Kläger trägt erstens vor, die Abgeordneten hätten kein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, da sie ihr Verhalten in einem bedeutenden Umfang der öffentlichen Kontrolle unterwürfen. Zweitens sei es dem Parlament in der angefochtenen Entscheidung nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Offenlegung der angeforderten Dokumente die berechtigten Interessen der Abgeordneten beeinträchtige. Drittens habe, selbst wenn das Parlament zu Recht der Auffassung gewesen sei, dass die angeforderten Informationen der Privatsphäre der Abgeordneten entstammten, dies für den Schutz der Privatsphäre als berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 nicht ausgereicht, da diese Bestimmung eine Abwägung der bestehenden Interessen verlange.

34      Zunächst sind die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen die Übermittlung personenbezogener Daten nach Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 erlaubt ist, insbesondere im Hinblick auf die zweite und die vierte Rüge des ersten Teils des Klagegrundes, mit denen die Art und Weise beanstandet wird, wie das Parlament die Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 45/2001 angewandt hat. Sodann ist im Hinblick auf die erste und die dritte Rüge des ersten Teils des Klagegrundes zu prüfen, ob das Parlament die Gründe, die der Kläger für die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten genannt hatte, zutreffend beurteilt hat. Schließlich ist im Hinblick auf die drei Rügen des zweiten Teils des Klagegrundes, die sich weitgehend überschneiden, zu prüfen, ob das Parlament das berechtigte Interesse der Abgeordneten am Schutz ihrer Privatsphäre korrekt gegen das Interesse an einer Übermittlung der personenbezogenen Daten abgewogen hat.

 Zur Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 45/2001 und zur Auslegung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001

35      Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 3 AEUV jeder Bürger der Europäischen Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die gemäß dem Verfahren des Art. 294 AEUV festgelegt werden, das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, Slg, EU:C:2014:112, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Verordnung Nr. 1049/2001 trägt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen Rechnung, der in dem durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat und dem zufolge dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, Slg, EU:C:2011:496, Rn. 72).

36      Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 33, und Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 73).

37      Dieses Recht unterliegt zwar dennoch Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Insbesondere sieht diese Verordnung im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 74).

38      Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 36, und Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 75).

39      Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, muss es daher grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 76). Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem angemessen absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 43, und Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 76).

40      Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen den Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 45/2001 im Hinblick auf die Anwendung der Ausnahme des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, d. h. den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, zu beachten, dass diese Verordnungen unterschiedliche Ziele haben. Die Erste zielt darauf ab, die größtmögliche Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen und der Informationen, auf denen ihre Entscheidungen beruhen, zu gewährleisten. Sie soll also die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so weit wie möglich erleichtern und eine gute Verwaltungspraxis fördern. Die zweite Verordnung bezweckt, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen (Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 49, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 23).

41      Da die Verordnungen Nrn. 45/2001 und 1049/2001 keine Bestimmungen enthalten, die ausdrücklich den Vorrang der einen gegenüber der anderen dieser Verordnungen vorsähen, ist grundsätzlich ihre volle Anwendung sicherzustellen (Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 56, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 24).

42      Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, auf den das Parlament seine Weigerung, Zugang zu den beantragten Dokumenten zu gewähren, in der angefochtenen Entscheidung stützte, sieht vor: „Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: … der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der [Union] über den Schutz personenbezogener Daten.“ Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung nicht aufspaltbar und verlangt, dass etwaige Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder der Integrität des Einzelnen stets nach den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung Nr. 45/2001, geprüft und beurteilt werden. Somit enthält die Bestimmung eine spezifische, verstärkte Schutzregelung für Personen, deren personenbezogene Daten gegebenenfalls veröffentlicht werden könnten (Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 59 und 60, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 25).

43      Richtet sich ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, werden die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 − einschließlich Art. 8 – in vollem Umfang anwendbar (Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 63, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 26).

44      Das Vorbringen des Klägers, unterstützt durch die Republik Finnland, das Königreich Schweden und den EDSB, ist im Licht dieser Erwägungen zu untersuchen.

45      Der Kläger ist der Auffassung, Aufbau und Ziel der Verordnung Nr. 1049/2001, d. h. Stärkung der Rechenschaftspflicht und Legitimität des öffentlichen Entscheidungsprozesses durch mehr Transparenz und Bürgernähe, seien in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Nach dem Urteil Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt (EU:C:2010:378), sei es nicht zulässig, die Verordnung Nr. 1049/2001 ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben, indem die maßgeblichen Bestimmungen dahin gehend ausgelegt würden, dass eine rechtmäßige Offenlegung niemals das Ziel der uneingeschränkten Verbreitung in der Öffentlichkeit verfolgen dürfe. Darüber hinaus trage ein solches Ergebnis nicht der Voraussetzung Rechnung, unter der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon ausgehe, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen gegenüber dem Recht einer Person des öffentlichen Lebens auf Achtung ihrer Privatsphäre vorrangig sei, nämlich wenn sich der Bericht auf Tatsachen beziehe, die geeignet seien, in einer demokratischen Gesellschaft einen Diskussionsbeitrag über diese Personen bei der Wahrnehmung ihres Amtes zu leisten. Das Parlament habe gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte, ausgelegt im Licht von Art. 10 EMRK, verstoßen, indem es in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, es sei mit dem Ziel von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 unvereinbar, dass die Offenlegung der Daten ein legitimes Ziel darstelle.

46      In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, das in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 festgelegte Kriterium der Notwendigkeit dürfe nicht eng ausgelegt werden, da dies zu einer zu weiten Auslegung einer Ausnahme zum Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten und zu einer rechtswidrigen Beschränkung dieses Rechts führe und mit der Unionsrechtsprechung nicht vereinbar sei.

47      Die Argumentation des Klägers stützt sich auf die Vorstellung, dass die Anwendung der Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 45/2001 in Übereinstimmung mit dem Urteil Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt (EU:C:2010:378), nicht dazu führen dürfe, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 und somit das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Union, das jedem europäischen Bürger zustehe, jegliche Bedeutung verlören. Im Übrigen macht die Republik Finnland in ihrem Streithilfeschriftsatz geltend, es seien der grundlegende Inhalt und die Grundprinzipien beider Verordnungen anzuwenden, damit die Anwendung der einen Verordnung mit der Anwendung der anderen vereinbar sei und im Einklang stehe. Bei diesen Grundprinzipien sei insbesondere die in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegte Regel über die Nichtangabe von Gründen für Anträge auf Zugang zu Dokumenten zu berücksichtigen. Insoweit könne der in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 enthaltene Begriff der Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nicht eng ausgelegt werden, da dies zur Folge habe, dass jedwede Möglichkeit des Zugangs zu Dokumenten beschränkt oder ausgeschlossen werde, wenn sich der Antrag auf ein Allgemeininteresse wie das Recht auf Information stütze.

48      Zur Beantwortung dieses Vorbringens, das darauf gerichtet ist, ein Gleichgewicht zwischen dem aus der Verordnung Nr. 1049/2001 folgenden Recht auf Zugang zu den bei den Organen befindlichen Dokumenten und den in der Verordnung Nr. 45/2001 festgelegten Verpflichtungen für die Übermittlung personenbezogener Daten durch eben diese Organe herzustellen, ist die Systematik der in den zwei Verordnungen enthaltenen Regeln genauer darzulegen.

49      Erstens wird die Verordnung Nr. 45/2001 im Rahmen eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten nur angewandt, wenn das mit dem Antrag befasste Organ den Zugang zu den Dokumenten unter Berufung auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltene Ausnahmeregelung verweigert. Diese Regelung verlangt, dass etwaige Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder der Integrität des Einzelnen nach den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere nach der Verordnung Nr. 45/2001, geprüft und beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 59).

50      Wenn die angeforderten Dokumente personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 enthalten, muss das Organ grundsätzlich sicherstellen, dass die zwei Verordnungen auf den Zugangsantrag voll angewandt werden (Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 56, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 24). Allerdings enthält die Verordnung Nr. 45/2001 eine spezifische, verstärkte Schutzregelung für Personen, deren personenbezogene Daten gegebenenfalls veröffentlicht werden könnten, und bei der Prüfung des Antrags auf Zugang werden ihre Bestimmungen einschließlich ihres Art. 8 in vollem Umfang anwendbar (Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 60 und 63, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 25 und 26). Im Übrigen geht aus den Erwägungsgründen 7 und 14 der Verordnung Nr. 45/2001 hervor, dass die Bestimmungen dieser Verordnung zwingend sind und auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten durch Organe der Union in jedwedem Kontext Anwendung finden.

51      Folglich muss, wenn ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, dem stattgegeben wird, zur Offenlegung personenbezogener Daten führen kann, das mit dem Antrag befasste Organ alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 anwenden, ohne dass die in der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen anderslautenden Regeln und Grundsätze eine Einschränkung des vollumfänglichen Schutzes dieser Daten bewirken können. Ein solcher Handlungsgrundsatz der Organe ergibt sich gemäß dem 12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 45/2001 aus der Bedeutung, die den Rechten beigemessen wird, die den betroffenen Personen zu ihrem Schutz im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährt werden.

52      In einem solchen allgemeinen Rahmen ist zwar, wie der Kläger und die Republik Finnland zutreffend geltend machen, das Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Antragsteller ein Interesse an der Offenlegung der Dokumente begründet. Dies ist eine konkrete Umsetzung der Grundsätze der Offenheit und Transparenz, die den Handlungen der Unionsorgane zugrunde liegen müssen und ihren demokratischen Charakter fördern sollen.

53      Da jedoch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 die Organe verpflichtet, die Gefahr einer Beeinträchtigung der Privatsphäre oder der Integrität des Einzelnen anhand der Verordnung Nr. 45/2001 und der Beschränkungen und Grenzen, die sie für die Bearbeitung personenbezogener Daten insbesondere durch ihren Art. 8 Buchst. b festlegt, zu untersuchen, verlangt er mittelbar vom Antragsteller, durch eine oder mehrere ausdrückliche rechtliche Begründungen darzutun, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den angeforderten Dokumenten enthalten sind, notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 78, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 30).

54      Insoweit verpflichtet Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 das mit dem Antrag befasste Organ, zunächst die Notwendigkeit und somit Verhältnismäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 34). Darüber hinaus verpflichtet Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 das befasste Organ, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Übermittlung personenbezogener Daten die berechtigten Interessen der Betroffenen beeinträchtigen könnte, und im Rahmen dieser Prüfung festzustellen, ob das Ziel des Antragstellers eine solche Wirkung haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 78, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 30). Dabei muss das Organ die Gründe beurteilen, die der Antragsteller für die Übermittlung der personenbezogenen Daten und somit für den Zugang zu den Dokumenten angegeben hat.

55      Demnach führt die Umsetzung des in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 festgelegten Kriteriums der Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten dazu, dass das Vorliegen einer Ausnahme zu der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Regel anerkannt wird. Dieses Ergebnis wird durch die praktische Wirksamkeit gerechtfertigt, die den Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 zu verleihen ist, da eine andere Lösung als die Prüfung der Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Hinblick auf das Ziel, das der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten verfolgt, zwangsläufig zur Nichtanwendung von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 führen würde.

56      Zweitens sind insbesondere die wesentlichen Merkmale der Schutzregelung zu berücksichtigen, die die Verordnung Nr. 45/2001 natürlichen Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gewährt, denn die Umsetzung der Ausnahme zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Recht auf Zugang beinhaltet die umfassende und vollständige Anwendung der Verordnung Nr. 45/2001, deren Ziel gemäß ihrem Art. 1 u. a. darin besteht, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen zu gewährleisten.

57      Art. 5 in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 45/2001 bestimmt die Gründe, bei deren Vorliegen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen wird. Die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung Nr. 45/2001 enthalten die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von oder zwischen Organen oder Einrichtungen der Union, an Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind und die der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) unterworfen sind, und an Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft sind und die nicht der Richtlinie 95/46 unterworfen sind.

58      Zwar stellt keiner der Art. 7, 8 und 9 der Verordnung Nr. 45/2001 einen Grundsatz mit entsprechenden Ausnahmen auf, doch jeder Artikel setzt der Möglichkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten klare Grenzen, so dass ihre Übermittlung strengen Voraussetzungen unterliegt und nicht zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt stets die Notwendigkeit der Übermittlung im Hinblick auf unterschiedlich ausgestaltete Ziele.

59      Die Verordnung Nr. 45/2001 ist gemäß ihrem fünften Erwägungsgrund darauf gerichtet, den Personen, die sie als Betroffene festlegt, auf dem Rechtsweg durchsetzbare Rechte zu geben und die Verpflichtungen der in den Organen und Einrichtungen der Union für die Datenverarbeitung Verantwortlichen festzulegen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union eng ausgelegt werden, da andernfalls die Rechte, die diesen Personen nach dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 45/2001 als Grundrechte zuerkannt werden, gefährdet wären. Daher beinhaltet die Erfüllung der Voraussetzung der Notwendigkeit den Nachweis, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten unter allen denkbaren Maßnahmen die Maßnahme ist, die sich am besten dazu eignet, das Ziel des Antragstellers zu erreichen, und diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, weshalb der Antragsteller verpflichtet ist, insoweit ausdrückliche rechtliche Begründungen vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 78, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 30 und 34).

60      Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann bei dieser Auslegung nicht davon ausgegangen werden, dass das in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 festgelegte Kriterium der Notwendigkeit eine zu weite Auslegung einer Ausnahme zum Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten und eine rechtswidrige Beschränkung dieses Rechts darstellt, die mit der Rechtsprechung der Union nicht vereinbar ist. Eine solche Auslegung führt nicht dazu, dass zugunsten personenbezogener Daten eine „kategorische“ Ausnahme zum Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten geschaffen wird, sondern zu einem Ausgleich der zwei Grundrechte, die miteinander konkurrieren, wenn ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten auf personenbezogene Daten gerichtet ist, die durch die Verordnung Nr. 45/2001 geschützt werden, wie oben in den Rn. 56 bis 59 dargelegt wurde. Innerhalb des Systems von Bestimmungen zum Schutz dieser konkurrierenden Rechte wird auch das Recht auf Zugang zu Dokumenten geschützt, da − wie im vorliegenden Fall – die obligatorische Anwendung von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 zunächst nur den Antragsteller verpflichtet, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten notwendig ist, d. h. zu beweisen, dass es sich um ein angemessenes Mittel handelt, das für das Erreichen des vom Antragsteller verfolgten Ziels am besten geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 34), und anschließend das Organ verpflichtet, zu prüfen, ob die Übermittlung der personenbezogenen Daten angesichts des vom Antragsteller verfolgten Ziels die berechtigten Interessen der Betroffenen beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 78, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 30). Eine enge Auslegung der in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 festgelegten Voraussetzungen führt daher keineswegs zur Einführung einer Ausnahme, die grundsätzlich jeden Zugang zu Dokumenten mit personenbezogenen Daten verhindert.

61      Insoweit hat eine enge Auslegung der in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Voraussetzung der Notwendigkeit auch nicht zur Folge, dass eine Begründung für die Übermittlung personenbezogener Daten, die allgemeiner Natur ist, wie das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen über das Verhalten von Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, nicht berücksichtigt werden darf. Wie oben in Rn. 54 dargelegt, wirkt sich die allgemeine Natur der Begründung der Übermittlung tatsächlich nicht unmittelbar auf die Frage aus, ob die Übermittlung notwendig ist, um das Ziel des Antragstellers zu erreichen.

62      Zwar hat das Parlament zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 keine Abwägung des Interesses an der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse vorsehen. Mit Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, wonach die personenbezogenen Daten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden dürfen, die mit den Zwecken, für die sie erhoben wurden, nicht zu vereinbaren ist, wird der Umfang der Rechtfertigungsgründe, die der Antragsteller für die gewünschte Übermittlung angeben kann, durch keine Bestimmung der Verordnung begrenzt. Nichts hindert den Antragsteller daran, eine Begründung allgemeiner Natur – wie vorliegend das Recht der Öffentlichkeit auf Information – geltend zu machen.

63      Zwar verpflichtet die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Recht auf Zugang zu Dokumenten die Organe, die Gefahr einer Beeinträchtigung der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen durch die Verordnung Nr. 45/2001 und insbesondere deren Art. 8 Buchst. b zu prüfen, doch ist sie so umzusetzen, dass den anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 praktische Wirksamkeit verliehen wird. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Organ, das mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten mit personenbezogenen Daten befasst ist, die Möglichkeit hätte, dem Antragsteller unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 zu untersagen, die gewünschte Datenübermittlung mit einem allgemeinen Ziel – wie vorliegend dem Recht der Öffentlichkeit auf Information – zu begründen.

64      Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Rechtfertigung, die der Kläger für die Übermittlung personenbezogener Daten angegeben hat, um das Vorliegen der in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Voraussetzung der Notwendigkeit zu begründen, auf die Wiedereinführung eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 hinausläuft.

65      Drittens ist – trotz der Ausführungen oben in Rn. 51 – das Vorbringen des Parlaments zurückzuweisen, wonach eine enge Auslegung der in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Voraussetzung der Notwendigkeit umso erforderlicher sei, als der Kläger im vorliegenden Fall ausdrücklich und ausschließlich das Ziel verfolge, der Öffentlichkeit umgehend die personenbezogenen Daten, die ihm übermittelt würden, offenzulegen, was einen maximalen Eingriff in das Recht auf Schutz dieser Daten darstelle. Die Verordnung Nr. 45/2001 diene nicht dazu, eine Verbreitung personenbezogener Daten mit Wirkung erga omnes zu ermöglichen.

66      In der Tat hat der Kläger die Absicht bekundet, die personenbezogenen Daten, deren Übermittlung er beantragt, der Öffentlichkeit mitzuteilen. Es ist jedoch auf den rechtlichen Kontext hinzuweisen, in dem die Anwendung von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 erfolgt. Wie oben in den Rn. 49 und 50 dargelegt, sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang anwendbar geworden, weil ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die sich beim Parlament befinden, nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt und unter Berufung auf die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 zurückgewiesen wurde.

67      Selbst in diesem Zusammenhang bestehen Ziel und – wenn dem Antrag stattgegeben wird – Wirkung eines Zugangsantrags in der Verbreitung der angeforderten Dokumente, was nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 impliziert, dass das befasste Organ bzw. die befasste Institution der Öffentlichkeit die Dokumente zugänglich macht. Somit können die Voraussetzungen, die die Verordnung Nr. 45/2001 für die Übermittlung personenbezogener Daten vorsieht, und insbesondere die in Art. 8 Buchst. b enthaltenen Voraussetzungen, keinesfalls so ausgelegt werden, dass die Umsetzung einer Voraussetzung grundsätzlich dazu führt, dass der Zugang zu den diese Daten enthaltenden Dokumenten nur dem Antragsteller erlaubt und der Öffentlichkeit versagt wird und somit die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht möglich ist. Sobald die Person, die Zugang zu Dokumenten mit personenbezogenen Daten beantragt, die Notwendigkeit ihrer Übermittlung nachgewiesen hat und das befasste Organ der Auffassung ist, es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden könnten, dürfen die Daten übermittelt werden, und sofern keine in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme – abgesehen von der Ausnahmeregelung für Beeinträchtigungen des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – anwendbar ist, werden das Dokument bzw. die Dokumente, die die Daten enthalten, verbreitet und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

68      Aus den Rn. 49 bis 67 folgt, dass die in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehene Voraussetzung der Notwendigkeit eng auszulegen ist, die Voraussetzung der Notwendigkeit für die Übermittlung personenbezogener Daten eine Prüfung der Notwendigkeit im Hinblick auf das Ziel, das der Antragsteller mit dem Zugang zu den Dokumenten verfolgt, durch das befasste Organ bzw. die befasste Einrichtung impliziert, was die Reichweite der Regel über die fehlende Begründung eines Zugangsantrags einschränkt, die Begründung, die der Antragsteller für die Notwendigkeit einer Übermittlung der Daten geltend macht, allgemeiner Natur sein kann und die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden darf, indem ihre maßgeblichen Bestimmungen dahin ausgelegt werden, dass eine rechtmäßige Offenlegung niemals das Ziel der uneingeschränkten Verbreitung in der Öffentlichkeit verfolgen darf.

 Zur Beurteilung der Begründung der Notwendigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten

69      Der Kläger ist der Auffassung, er habe den Nachweis für die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, der ein Kriterium des Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 sei, ausgelegt im Licht der Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt (EU:C:2010:378, Rn. 63), und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt (EU:T:2011:688, Rn. 31 bis 35), erbracht und ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Ziel seines Antrags und der Notwendigkeit, alle angeforderten Namen offenzulegen, hergestellt.

70      Bevor auf die Rügen des Klägers eingegangen wird, sind zunächst die Gründe, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens für die Notwendigkeit der Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten genannt wurden, und ihre Beurteilung durch das Parlament in der angefochtenen Entscheidung darzulegen, und anschließend erfolgt eine Würdigung der vor dem Gericht ausgetauschten Argumente durch das Gericht.

–       Beurteilung der Notwendigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten durch das Parlament in der angefochtenen Entscheidung

71      Was die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten betrifft, hob der Kläger im Erstantrag hervor, die Öffentlichkeit müsse besser verstehen, wie Entscheidungen getroffen würden, und zu diesem Zweck könne im Rahmen der Berichterstattung durch die Presse eine Debatte geführt werden. Im vorliegenden Fall sei es für die europäischen Bürger äußerst wichtig zu erfahren, welchen Abgeordneten das System einen persönlichen Vorteil gewähre, zumal die Abgeordneten Entscheidungen über dessen Durchführung zu treffen hätten.

72      Im Zweitantrag machte der Kläger geltend, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei notwendig, wobei er sich auf das Recht auf Zugang zu Informationen und das Recht auf freie Meinungsäußerung berief. Die Verbreitung der beantragten Dokumente sei notwendig, damit er eine Reportage über die Art der Verwendung öffentlicher Mittel, etwaige Auswirkungen privater Interessen auf das Abstimmungsverhalten von Abgeordneten und die Funktionsweise der Kontrollmechanismen veröffentlichen könne. Für die Zwecke seiner Reportage sei es unerlässlich, die Namen der betroffenen Abgeordneten zu erfahren, um auf diese Weise sein Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben und diese Informationen der Öffentlichkeit zu übermitteln, da sie für die Bürger und Steuerzahler von Interesse seien. Durch die Offenlegung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten könne verhindert werden, dass die Abgeordneten ihre Stimmrechte benutzten, um das System so zu beeinflussen, dass es ihnen Vorteile gewähre, die nicht dem Willen der Wähler entsprächen. Für die Öffentlichkeit gebe es keine anderen Möglichkeiten zu erfahren, wie die Abgeordneten ihre hoheitlichen Aufgaben im Hinblick auf das System wahrnähmen.

73      In der angefochtenen Entscheidung stellte das Parlament vor allem fest, der Kläger habe die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nicht nachgewiesen, und es wies die Begründungen des Klägers mit zwei verschiedenen Argumenten zurück. Erstens stellte das Parlament fest, dass der Antrag mit dem Interesse der Öffentlichkeit und der Medien an den öffentlichen Ausgaben, zu denen die finanziellen Vorteile der Abgeordneten zählten, im Rahmen der Informationsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung begründet werde. Hierzu vertrat es die Auffassung, das geltend gemachte öffentliche Interesse sei abstrakt und sehr allgemein und würde, wenn es ein gültiges Argument im Rahmen von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 wäre, die Verbreitung personenbezogener Daten in einem unvertretbaren Ausmaß ermöglichen und zu einer Missachtung der Regeln der Union zum Schutz personenbezogener Daten führen. Zweitens habe der Kläger keinen Zusammenhang zwischen den von ihm verfolgten Zielen und den spezifischen, von ihm angeforderten personenbezogenen Daten dargelegt, weshalb die Begründung für die Notwendigkeit der Datenübermittlung unklar sei. Für eine öffentliche Kontrolle sei es weder notwendig noch verhältnismäßig, die Namen aller am System teilnehmenden Abgeordneten anzufordern, da die Entscheidungen, die das System beträfen, vom Präsidium getroffen würden. Daher sei der Kläger verpflichtet gewesen, eine besondere und spezielle Gefahr eines Interessenkonflikts darzulegen, um den Nachweis für die Notwendigkeit der Übermittlung zu erbringen.

–       Vorbringen der Parteien

74      Mit seiner ersten Rüge macht der Kläger geltend, er habe die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten damit begründet, dass es sich um Informationen von öffentlichem Interesse handle, die er als Journalist den europäischen Bürgern zur Kenntnis bringen könne, um sie darüber zu informieren, wie öffentliche Mittel ausgegeben würden, wie sich die gewählten Volksvertreter verhielten und ob ihr Abstimmungsverhalten im Hinblick auf das System von ihren finanziellen Interessen beeinflusst worden sei. Mit seiner zweiten Rüge trägt der Kläger vor, er habe ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Ziel, das er mit seinem Antrag verfolge, und der Notwendigkeit, alle angeforderten Namen offenzulegen, hergestellt, da dies für die Öffentlichkeit die einzige Möglichkeit sei, die Volksvertreter für ihre Handlungen im Zusammenhang mit dem System zur Rechenschaft zu ziehen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, seinen Antrag in Bezug auf die Abgeordneten, die dem Präsidium angehörten, präziser zu formulieren.

75      Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und der EDSB sind der Auffassung, die Verbreitung der angeforderten Informationen sei dadurch gerechtfertigt, dass ein allgemeines öffentliches Interesse an Transparenz bestehe, weshalb es möglich sein müsse, der Öffentlichkeit eine aufschlussreiche Untersuchung der mit dem System verbundenen Umstände, wie das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten, vorzulegen und Gelegenheit zur Befragung oder Anhörung der Abgeordneten zu geben, dass bei einer Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 die Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten niedrig sein müssten und dass Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift aus Gründen des öffentlichen Interesses gegeben sein könne, wie der Kläger in seinem Zugangsantrag präzise und genau dargelegt habe.

76      Das Parlament macht vor allem geltend, der Kläger habe beim Nachweis der Notwendigkeit der Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten die mit der Unionsrechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt. Diese Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit stehe mit Art. 15 EU und der Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang. Dies gelte erst recht, wenn – wie vorliegend – das Ziel des Antrags auf Übermittlung personenbezogener Daten darin bestehe, die Daten in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was einen maximalen Eingriff in das Recht auf Schutz dieser Daten darstelle. Die Verordnung Nr. 45/2001 diene nicht dazu, eine Verbreitung personenbezogener Daten mit Wirkung erga omnes zu erlauben, sondern solle die exklusive Übermittlung personenbezogener Daten an bestimmte Adressaten ermöglichen. Darüber hinaus habe der Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Sachargumente vorgetragen, aus denen sich das angebliche öffentliche Interesse ergebe, insbesondere habe er nicht vorgetragen, dass das System derzeit diskutiert werde oder ein Abgeordneter ein fragwürdiges Verhalten an den Tag gelegt habe, wie dies im Urteil Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt (EU:T:2011:688), vorgesehen sei.

–       Würdigung durch das Gericht

77      Wie oben in Rn. 59 dargelegt wurde, beinhaltet die Erfüllung der Voraussetzung der Notwendigkeit, die in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehen und eng auszulegen ist, den Nachweis, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten unter allen denkbaren Maßnahmen die Maßnahme ist, die sich am besten dazu eignet, das Ziel des Antragstellers zu erreichen, und diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht. Im vorliegenden Fall sind die zwei Rügen, denen zufolge die Übermittlung der streitigen Daten die Maßnahme ist, die sich am besten für das Erreichen der verfolgten Ziele eignet, gemeinsam zu beantworten.

78      Im Rahmen der Ziele, die der Kläger in seinem Zweitantrag vorgetragen hat, um die Notwendigkeit einer Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten durch das Parlament zu begründen, ist zwischen erstens der öffentlichen Kontrolle der Art und Weise, wie öffentliche Mittel ausgegeben werden, durch die Umsetzung des Rechts auf Information und zweitens den möglichen Auswirkungen der Interessen von Abgeordneten auf ihr Abstimmungsverhalten im Hinblick auf das System, d. h. der Identifikation potenzieller Interessenkonflikte bei den Abgeordneten, zu unterscheiden.

79      Der Kläger macht zunächst geltend, er wolle durch Zeitungsartikel und Fernsehreportagen Informationen über das System verbreiten, um der Öffentlichkeit die Teilnahme an einer legitimen Diskussion über dieses zu ermöglichen, wobei er insbesondere seine Funktion als Journalist in einer demokratischen Gesellschaft hervorhebt.

80      Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten müsse im Hinblick auf Art. 9 der Richtlinie 95/46, der besondere Regeln für den Fall aufstelle, dass die Verarbeitung der Daten zu journalistischen Zwecken erfolge, beurteilt werden, da Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten verweise, ohne diese näher zu bestimmen. Nach Art. 76 Buchst. d in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift jedoch den Streitgegenstand nennen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel oder Argumente können im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Urteil vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T‑474/08, EU:T:2010:443, Rn. 60), oder stellen eine Erweiterung eines bereits vorher – ausdrücklich oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes dar und weisen einen engen Zusammenhang mit diesem auf (vgl. Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T‑590/10, EU:T:2012:635, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist vorliegend nicht der Fall und daher ist dieses verspätet vorgebrachte Argument als unzulässig zurückzuweisen.

81      Soweit sich der Kläger in seinem Zweitantrag auf das Recht auf Informationen und das Recht auf freie Meinungsäußerung stützte, um die Notwendigkeit der Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten zu rechtfertigen, ist festzustellen, dass dies nicht ausreichen kann, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten unter allen denkbaren Maßnahmen diejenige ist, die sich am besten dazu eignet, das Ziel des Antragstellers zu erreichen, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht.

82      Zwar hat der Kläger mit seinem Vorbringen die von ihm verfolgten Ziele und die Gründe, die aus seiner Sicht eine Datenübermittlung notwendig machen, eindeutig benannt: Im Wesentlichen ging es ihm darum, eine Reportage über das System zu produzieren, um die europäische Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, sich über die Funktionsweise des Systems zu informieren und die sie vertretenden Abgeordneten zu kontrollieren. Damit hat er jedoch entgegen der Anforderung des Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 in seiner Auslegung durch das Urteil Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt (EU:T:2011:688, Rn. 30 und 34), nicht dargelegt, weshalb die Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten die Maßnahme sein soll, die sich am besten dazu eignet, das von ihm verfolgte Ziel zu erreichen.

83      Der Kläger hat sich in seinem Zweitantrag nämlich auf das Vorbringen beschränkt, dass die Maßnahmen, die, wie das Entlastungsverfahren, der Öffentlichkeit erlauben sollten, die öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Systems zu kontrollieren, nicht die von ihm geltend gemachten Grundrechte schützten, nämlich das Recht auf Information und auf Verbreitung der erhobenen Informationen in der Öffentlichkeit, und daher die Nichtverbreitung der streitigen Daten nicht rechtfertigen könnten. Anhand dieses Vorbringens lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten die Maßnahme sein soll, die sich am besten dazu eignet, das vom Kläger verfolgte Ziel zu erreichen, und inwiefern sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht. Die bloße Behauptung, die Übermittlung sei besser geeignet, um den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten, kann nicht als Ergebnis einer – wenn auch eingeschränkten – Analyse der Auswirkungen und Folgen verschiedener Maßnahmen, die für das Erreichen der Ziele des Klägers denkbar wären, angesehen werden.

84      Was das Vorbringen des Klägers betrifft, angesichts der Kontroverse um die Einführung des Systems und seine Finanzierung gebe es bereits eine Diskussion um dieses, und selbst wenn eine solche Diskussion nicht existiere, sei es notwendig, Zugang zu den Namen der Abgeordneten zu erhalten, um das Entstehen einer solchen Diskussion zu fördern, so macht der Kläger insoweit nur Argumente geltend, die mit dem Ziel verbunden sind, das er mit seinem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten verfolgt. Anhand dieser Argumente lässt sich nicht nachweisen, dass es für den Kläger notwendig ist, eine Übermittlung der streitigen Daten zu erwirken, da kein Zusammenhang zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme hergestellt wurde, wie dies von der Unionsrechtsprechung verlangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 34). Darüber hinaus sprechen das Bestehen einer Diskussion über das System, genauer genommen über die mit ihm verbundenen und auf Kosten der öffentlichen Finanzen gewährten Vorteile der Abgeordneten, ebenso wie die verschiedenen sachlichen Gesichtspunkte, die der Kläger hervorgehoben hat, eher dafür, dass dem Kläger bereits genaue Informationen über die Bestimmungen und die Funktionsweise des Systems vorliegen, die ihn in die Lage versetzen, die öffentliche Diskussion, die er im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Systems und die mit ihm verbundenen finanziellen Risiken für den Haushalt der Union in Gang bringen möchte, einzuleiten oder fortzusetzen. Abgesehen davon, dass der Nachweis für die Notwendigkeit einer Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten nicht erbracht wurde, wird das Vorbringen des Klägers, es sei notwendig, die Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten zu kennen, um die behaupteten negativen Auswirkungen des Systems auf die öffentlichen Mittel aufzudecken, nicht durch die verschiedenen Angaben des Klägers gestützt.

85      Das gleiche Ergebnis gilt auch für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der entschieden habe, dass die Verweigerung des Zugangs zu Informationen, die personenbezogene Daten eines Abgeordneten enthielten, in einer demokratischen Gesellschaft angesichts des Rechts von Journalisten, Informationen von öffentlichem Interesse zu erhalten und zu verbreiten, nicht notwendig sei. Anhand dieser Feststellung lässt sich nämlich keineswegs bestimmen, ob es sich bei der vom Kläger beantragten Maßnahme um die Maßnahme handelt, die sich am besten dazu eignet, das von ihm verfolgte Ziel zu erreichen, und ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht.

86      Schließlich ist auch das Vorbringen des Klägers, er habe ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Ziel, das er mit seinem Antrag verfolge, und der Notwendigkeit, alle angeforderten Namen offenzulegen, hergestellt und sei angesichts der Möglichkeit einer teilweisen Freigabe nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht verpflichtet gewesen, seinen Antrag insbesondere in Bezug auf die Abgeordneten, die dem Präsidium angehörten, präziser zu formulieren, für den in Rn. 82 des vorliegenden Urteils gezogenen Schluss ohne Bedeutung. Keines dieser Argumente erbringt den Nachweis dafür, dass die Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten notwendig ist, wie dies von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 verlangt wird.

87      Folglich ist das Vorbringen des Klägers zur Notwendigkeit der Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten im Hinblick auf das Ziel, die Öffentlichkeit zu informieren und an einer Diskussion über die Rechtmäßigkeit des Systems teilhaben zu lassen, zurückzuweisen, und die Art. 11 und 42 der Charta der Grundrechte, die die Freiheit der Meinungsäußerung bzw. das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe und Einrichtungen der Union betreffen, sind somit nicht verletzt.

88      Sodann macht der Kläger geltend, die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten sei notwendig, um festzustellen, ob die finanziellen Interessen der Abgeordneten ihr Abstimmungsverhalten im Hinblick auf das System beeinflussten, und die Offenlegung der Namen aller am System teilnehmenden Abgeordneten sei für die Öffentlichkeit die einzige Möglichkeit, ihre Vertreter für ihre Handlungen im Zusammenhang mit dem System zur Rechenschaft zu ziehen.

89      Das Vorbringen des Klägers sowohl im Zweitantrag als auch in seinen Schriftsätzen stützt sich auf die Notwendigkeit, etwaige Interessenkonflikte von Abgeordneten aufzudecken.

90      Erstens ist festzustellen, dass das Parlament auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage erklärt hat, die Offenlegung von Interessenkonflikten könne aus rechtlicher Sicht nicht als rechtmäßiger Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 angesehen werden, und insoweit ein Argument aufnimmt, das es in der Klagebeantwortung ohne Bezugnahme auf diese Vorschrift geltend gemacht hat. Allerdings hat das Parlament in der angefochtenen Entscheidung nicht vorgebracht, dass die Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten eine Datenverarbeitung darstellt, die mit den rechtmäßigen Zwecken, für die diese Daten erhoben wurden, unvereinbar ist. Daher ist dieses Argument jedenfalls als sachlich unzutreffend zurückzuweisen, da die angefochtene Entscheidung keineswegs mit dieser Feststellung begründet wird.

91      Zweitens bestimmt Art. 3 Abs. 1 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte:

„Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Mitglied des Europäischen Parlaments ein persönliches Interesse hat, das die Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments ungebührlich beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.“

92      Ferner lässt sich hinzufügen, dass dem Europarat zufolge ein Interessenkonflikt aus einer Situation entsteht, in der ein Amtsträger ein persönliches Interesse hat, das geeignet ist oder erscheint, die unparteiische und objektive Ausübung seines Mandats zu beeinflussen, wobei ein solches persönliches Interesse jeden Vorteil beinhaltet, der ihm selbst oder seiner Familie, Verwandten, Freunden oder ihm nahestehenden Personen oder Personen oder Einrichtungen, mit denen er geschäftliche oder politische Beziehungen unterhält oder unterhalten hat, zugutekommt, sowie jede finanzielle oder zivilrechtliche Verpflichtung, die dem öffentlichen Bediensteten obliegt (vgl. Art. 13 der Empfehlung R [2000] 10 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 11. Mai 2000 zu den Verhaltenskodizes für Amtsträger).

93      Im Fall eines gewählten Volksvertreters setzt der Interessenkonflikt, wie der Kläger geltend macht, folglich voraus, dass das Verhalten des Volksvertreters bei einer Abstimmung über ein bestimmtes Thema von seinem persönlichen Interesse beeinflusst werden könnte. Im vorliegenden Fall ergibt sich der potenzielle Interessenkonflikt aus dem Umstand, dass die Abgeordneten das System durch ihr Abstimmungsverhalten ändern können oder zu ihm eine Stellungnahme abgeben können, die ihren Interessen als Begünstigte des Systems zugutekommt.

94      Um die potenziellen Interessenkonflikte der Abgeordneten bei ihren Stellungnahmen zum System aufdecken zu können, ist es notwendig, die Namen der Abgeordneten zu kennen, die am System teilnehmen, ohne dass der Umstand, dass, wie das Parlament geltend macht, der fragliche Interessenkonflikt mit dem Mandat eines Mitglieds einer gewählten Versammlung untrennbar verbunden sein soll, die Beurteilung der Notwendigkeit einer Übermittlung der personenbezogenen Daten beeinflusst. Für sich genommen beweist dieser Umstand keineswegs, dass die beabsichtigte Übermittlung nicht notwendig ist. Folglich ist die Übermittlung die einzige Maßnahme, mit der sich das vom Kläger verfolgte Ziel erreichen lässt, da keine andere Maßnahme geeignet ist, die Identifikation der Abgeordneten, die sich in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden, zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 ist daher die Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten die Maßnahme, die am besten geeignet ist, festzustellen, ob das Interesse, das die Abgeordneten am System haben, ihr Abstimmungsverhalten beeinflussen kann, und sie steht zu diesem Ziel in einem angemessenen Verhältnis (vgl. in diesem Sinne Urteil Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 30 und 34).

95      Dennoch ist nunmehr festzustellen, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der sich der potenzielle Interessenkonflikt aus dem Abstimmungsverhalten der Abgeordneten ergibt, die bloße Offenlegung der Identität der am System teilnehmenden Abgeordneten den Interessenkonflikt für sich genommen nicht aufdecken kann. Darüber hinaus muss festgestellt werden, welche Abgeordneten bei einer Abstimmung über das System zu entscheiden hatten, wobei das Parlament der Auffassung ist, dass sich nur die Mitglieder, die am System teilnähmen und dem Präsidium als dem Organ, das die Modalitäten der Durchführung des Systems festlege, angehörten, in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden könnten.

96      Der Kläger hat sich in seinem Zweitantrag jedoch nicht darauf beschränkt, auf die Abstimmungen Bezug zu nehmen, nach denen Änderungen an den Durchführungsmodalitäten des Systems vorgenommen wurden, sondern er hat sich auf alle Abstimmungen bezogen, in deren Verlauf das Parlament oder eines seiner Organe auf die eine oder andere Weise über das System entschieden hat. Er verwies insoweit auf die etwaigen Auswirkungen privater Interessen auf das Abstimmungsverhalten von Abgeordneten, die Stellung von Abgeordneten, durch die sie die Art und Weise, in der öffentliche Mittel zu ihren Gunsten verwendet würden, beeinflussen könnten, und den Umstand, dass außer der Verbreitung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten keine anderen Möglichkeiten beständen, um offenzulegen, wie die gewählten Volksvertreter ihre hoheitlichen Aufgaben im Hinblick auf das System wahrnähmen.

97      In seiner Antwort auf die prozessleitende Maßnahme (vgl. oben, Rn. 23) hat der Kläger dem Gericht die Rechtsakte vorgelegt, die seit dem 1. Oktober 2005 angenommen wurden und mit denen das Plenum des Parlaments, der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments und das Präsidium nach Auffassung des Klägers Änderungen am System vorgenommen oder über seine Durchführung entschieden haben. Beim Plenum handelt es sich um den Beschluss 2008/497/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan I – Europäisches Parlament (ABl. 2008, L 187, S. 1), den Beschluss 2009/185/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 – Einzelplan I – Europäisches Parlament (ABl. 2009, L 88, S. 1), den Beschluss 2009/628/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan I – Europäisches Parlament (ABl. L 255, S. 1) und den Beschluss 2012/544/EU, Euratom des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan I – Europäisches Parlament (ABl. L 286, S. 1). Beim Haushaltskontrollausschuss handelt es sich um den Entwurf des Berichts vom 8. März 2007 zu den Änderungen 1 bis 21 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan I – Europäisches Parlament, ein Informationspapier zur Stellungnahme der Kommission betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und einen Bericht über die Beratungen der Kommission betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010. Beim Präsidium handelt es sich um den Beschluss vom 30. November 2005 über die Verwaltung des Systems, den Beschluss vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1), den Beschluss vom 9. März 2009 über den freiwilligen Pensionsfonds und den Beschluss vom 1. April 2009 über den freiwilligen Pensionsfonds.

98      Zunächst ist der Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262, S. 1) außer Acht zu lassen, da er nicht in den Bereich des Antrags des Klägers auf Zugang zu Dokumenten fällt, der sich insbesondere auf die Namensliste der Abgeordneten bezieht, die nach September 2005 am System teilnahmen. Gleiches gilt für das Informationspapier zur Stellungnahme der Kommission betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und den Bericht über die Beratungen der Kommission betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, da diese Dokumente nur mittelbar auf Entscheidungen oder Abstimmungen verweisen, ohne sie genauer zu identifizieren.

99      Sodann lässt sich den Antworten der Hauptparteien auf die prozessleitende Maßnahme entnehmen, dass die oben in Rn. 97 genannten vier Beschlüsse des Plenums, die jeweils einen Beschluss über die Entlastung des Präsidenten des Parlaments zur Ausführung des Haushaltsplans und eine Entschließung mit Bemerkungen enthalten, Gegenstand einer Abstimmung über diese Entlastungsbeschlüsse und Entschließungen waren. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung war das Parlament nicht in der Lage, näher auszuführen, ob bei jedem Entlastungsbeschluss und jeder Entschließung im Block oder getrennt über die Absätze bzw. Änderungsvorschläge bestimmter Absätze abgestimmt wurde.

100    Die schriftlichen Fragen, die am Ende der mündlichen Verhandlung an das Parlament gerichtet worden sind, beziehen sich u. a. auf die Ermittlung der genauen Abstimmungsmodalitäten bei den vom Plenum angenommenen vier Entlastungsbeschlüssen und den damit verbundenen vier Entschließungen.

101    Aus der Antwort des Parlaments geht hervor, dass zwar jeder der oben in Rn. 97 genannten Entlastungsbeschlüsse und jede der damit verbundenen Entschließungen mit einer Schlussabstimmung des Plenums angenommen wurde, doch gingen der Abstimmung über die Entschließung über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, die am 24. April 2007 stattfand, der Abstimmung über die Entschließung für das Haushaltsjahr 2006, die am 22. April 2008 stattfand, und der Abstimmung über das Haushaltsjahr 2010, die am 10. Mai 2012 stattfand, getrennte Abstimmungen über die einzelnen Änderungen und Absätze der Entschließungsentwürfe voraus. Was die Entschließung über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 betrifft, wurden über die Absätze 74 bis 84 des Entschließungsentwurfs, die das System betreffen, getrennte Abstimmungen durchgeführt, in denen sich die Abgeordneten äußerten. Was die Entschließung über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2006 betrifft, wurden die Absätze 70 bis 73, die das System betreffen, auf die gleiche Art und Weise angenommen. Gleiches gilt für die Absätze 98 und 99 des Entschließungsentwurfs über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2010, die das System betreffen.

102    Aus alledem ergibt sich, dass alle Abgeordneten, die dem Plenum angehörten, zur Abstimmung über das System am 24. April 2007, am 22. April 2008 und am 10. Mai 2012 berechtigt waren.

103    Folglich hätte das Parlament, um dem Kläger das Erreichen seines Ziels zu ermöglichen, potenzielle Interessenkonflikte der Abgeordneten aufzudecken, die Namen der Abgeordneten, die am System teilnahmen und gleichzeitig zu den oben in Rn. 102 genannten Zeitpunkten Mitglieder des Plenums waren und tatsächlich an den zu diesen Zeitpunkten stattfindenden Abstimmungen teilgenommen hatten, übermitteln müssen, ohne sich auf die Namen der Abgeordneten zu beschränken, die an den namentlichen Abstimmungen gemäß Art. 180 der Geschäftsordnung des Parlaments teilgenommen hatten, wie den Bemerkungen des Klägers in seinem am 2. Februar 2015 eingereichten Schriftsatz zu entnehmen sein könnte. Denn unabhängig davon, welches Abstimmungsverfahren bei den Abstimmungen über das System verwendet wurde, können alle Abgeordneten, die tatsächlich abgestimmt haben und am System teilnahmen, durch ihr persönliches Interesse am System beeinflusst worden sein (vgl. oben, Rn. 102).

104    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die genauen Abstimmungsmodalitäten des Haushaltskontrollausschusses und des Präsidiums nicht untersucht werden müssen, da ihre Mitglieder auch Mitglieder des Plenums sind.

105    Drittens ist das Parlament der Auffassung, es sei naturgemäß nicht möglich, festzustellen, ob die Abgeordneten, als sie über das System entschieden hätten, tatsächlich von ihren eigenen finanziellen Interessen oder von einer anderen legitimen Erwägung beeinflusst worden seien oder nicht, da die Identifikation der am System teilnehmenden Abgeordneten keine Auskunft über die subjektiven Gründe gebe, die ihrer Abstimmung über das System zugrunde gelegen hätten.

106    Der Begriff des Interessenkonflikts bezeichnet jedoch nicht nur eine Situation, in der ein Amtsträger ein persönliches Interesse hat, das geeignet ist, die unparteiische und objektive Ausübung seines Mandats – vorliegend das Mandat eines gewählten Mitglieds des Parlaments – tatsächlich beeinflusst zu haben, sondern auch eine Situation, in der das identifizierte Interesse in den Augen der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es die unparteiische und objektive Ausübung seines Mandats beeinflusst. Im Übrigen dient die Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte nicht nur dazu, Fälle aufzudecken, in denen Amtsträger die Ausübung ihres Mandats in den Dienst ihrer persönlichen Interessen gestellt haben, sondern sie dient auch dazu, die Öffentlichkeit über die Gefahren von Interessenkonflikten, die auf den Amtsträgern lasten, zu informieren, damit diese bei der Ausübung ihres Mandats unparteiisch handeln, nachdem sie angesichts der Situation, in der sie sich befinden, auf den sie betreffenden potenziellen Interessenkonflikt hingewiesen haben und Maßnahmen ergriffen oder vorgeschlagen haben, mit denen sich der Interessenkonflikt lösen oder vermeiden lässt. Folglich ist das Vorbringen des Parlaments unbegründet und zurückzuweisen, zumal die subjektiven Gründe, die dem Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten zugrunde liegen, naturgemäß nicht überprüft werden können.

107    Viertens ist das Vorbringen des Parlaments, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass eine Diskussion über die potenziellen Interessenkonflikte von Abgeordneten im Zusammenhang mit dem System oder über das Verhalten eines bestimmten Abgeordneten bestehe, aus den oben in Rn. 106 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

108    Fünftens geht ebenfalls aus den oben in den Rn. 91 bis 106 dargelegten Erwägungen hervor, dass die Regel, der zufolge nach der Verordnung Nr. 45/2001, ausgelegt im Licht des Urteils Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt (EU:T:2011:688, Rn. 34 und 35), die Person, die die Übermittlung personenbezogener Daten beantragt, verpflichtet ist, die Umstände, aus denen sich die Notwendigkeit der Datenübermittlung ergibt, genau darzulegen, nicht die Auswirkungen haben darf, die sich aus der Argumentation des Parlaments ergeben.

109    Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Parlaments festzustellen, dass der Kläger die Gründe dargelegt hat, aus denen er seiner Meinung nach Kenntnis von einer Teilnahme der Abgeordneten am System erlangen muss, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, auf diese Weise potenzielle Interessenkonflikte aufzudecken, die die Ausübung des Mandats der Abgeordneten beeinflussen könnten.

110    Sollte das Parlament geltend machen wollen, der Kläger sei verpflichtet gewesen, präzise alle Umstände darzulegen, die das Vorliegen von Interessenkonflikten bewiesen, um die Notwendigkeit der Datenübermittlung nachzuweisen, ist festzustellen, dass sich der Kläger für die Aufdeckung potenzieller Interessenkonflikte der Abgeordneten bei der Abstimmung über das System zu Recht auf den Nachweis beschränken konnte, dass sie sich aufgrund ihrer Doppelstellung als Abgeordnete und Teilnehmer des Systems in einer solchen Situation befanden. Der Begriff des Interessenkonflikts bezeichnet nämlich eine Situation, in der das identifizierte Interesse in den Augen der Öffentlichkeit den Anschein erwecken kann, dass es die unparteiische und objektive Ausübung des Mandats beeinflusst (vgl. oben, Rn. 106), und somit muss nicht nachgewiesen werden, dass das fragliche Mandat nicht unparteiisch ausgeübt wurde. Insbesondere kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er das Organ, das innerhalb des Parlaments über das System zu entscheiden hatte, und folglich die Gruppe der betroffenen Abgeordneten nicht identifiziert hatte, bevor er die Übermittlung der Namen der fraglichen Abgeordneten beantragte.

111    Eine andere Auslegung liefe darauf hinaus, dass der Kläger zunächst den Zugang zu Dokumenten beantragen müsste, aus denen hervorgeht, in welchen Organen über das System abgestimmt wurde, und anschließend angesichts des erzielten Ergebnisses den Zugang zu Dokumenten beantragt, die die Abgeordneten identifizieren, die tatsächlich an der Abstimmung über das System teilgenommen haben, sowie zu Dokumenten, aus denen die Abgeordneten hervorgehen, die am System teilnehmen. Die Verordnung Nr. 1049/2001 enthält keine Bestimmung, die eine Person, die Zugang zu Dokumenten beantragt, die sich bei einem Organ oder einer Einrichtung der Union befinden, zu einem solchen Vorgehen verpflichtet, und ein solches Vorgehen ergibt sich auch nicht aus der Anwendung der Verordnung Nr. 45/2001 im Hinblick auf Dokumente mit personenbezogenen Daten.

112    Das Parlament macht sechstens geltend, das Interesse, mit dem der Antrag auf Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten begründet werde, leite sich nur aus der Beurteilung ab, die der Journalist, der den Zugang zu den Dokumenten beantrage, d. h. im vorliegenden Fall der Kläger, vorgenommen habe, und nicht aus objektiven Gründen. Insofern lässt das Parlament außer Acht, dass sich der Kläger darauf gestützt hat, dass für die Abgeordneten, die am System teilnehmen, bei Abstimmungen über dieses potenzielle Interessenkonflikte vorliegen, was keine subjektive Beurteilung einer bestimmten Situation darstellt, sondern die Feststellung einer Gefahr, die für die unparteiische und objektive Ausübung des Mandats der fraglichen Abgeordneten besteht.

113    Aus den vorstehenden Rn. 88 bis 112 ergibt sich daher, dass das Parlament einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als es die Auffassung vertrat, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten, die als Mitglieder des Plenums tatsächlich an den Abstimmungen über das System am 24. April 2007, 22. April 2008 und 10. Mai 2012 teilgenommen hätten, für das Ziel der Aufdeckung potenzieller Interessenkonflikte notwendig sei.

114    Die Prüfung der Klage ist jedoch mit der Analyse der Argumente zur Anwendung der zweiten kumulativen Voraussetzung für die Übertragung personenbezogener Daten fortzusetzen. Diese ist in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 festgelegt und verlangt, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Übermittlung der Namen der Abgeordneten des Plenums, die am System teilnehmen und über es abgestimmt haben, die berechtigten Interessen dieser Abgeordneten beeinträchtigt werden könnten.

 Zur Anwendung der in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 enthaltenen Voraussetzung des fehlenden berechtigten Interesses am Schutz der Privatsphäre von Abgeordneten

115    Der zweite Teil des Klagegrundes besteht aus drei Rügen, die sich überschneiden. Mit der ersten Rüge macht der Kläger geltend, die Abgeordneten hätten kein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, da sie ihr Verhalten in einem bedeutenden Umfang der öffentlichen Kontrolle unterwürfen. Mit der zweiten Rüge trägt er vor, das Parlament habe in der angefochtenen Entscheidung nicht begründet, wieso die Offenlegung der angeforderten Dokumente die berechtigten Interessen der Abgeordneten beeinträchtige. Mit der dritten Rüge beanstandet er, selbst wenn das Parlament zu Recht der Auffassung gewesen sei, dass die angeforderten Informationen der Privatsphäre der Abgeordneten entstammten, sei dies für den Schutz der Privatsphäre als berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 nicht ausreichend, da diese Bestimmung eine Abwägung der bestehenden Interessen verlange.

116    Vorab ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das Organ bzw. die Einrichtung der Union, das bzw. die mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten mit personenbezogenen Daten befasst ist, in Fällen, in denen die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten nachgewiesen wurde, verpflichtet ist, die verschiedenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme, dass durch diese Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden können, besteht oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 78, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 30).

117    Diese Verpflichtung führt dazu, dass das befasste Organ bzw. die befasste Einrichtung der Union die Übermittlung personenbezogener Daten verweigern muss, wenn auch nur der geringste Anlass für die Annahme besteht, dass eine Übermittlung die berechtigten Interessen der Betroffenen beeinträchtigen könnte.

118    Erstens beruht das gesamte Vorbringen des Klägers im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes auf der Annahme, dass die berechtigten Interessen der Abgeordneten aufgrund des öffentlichen Charakters ihres Mandats und ihres Statuts keinen Anspruch auf das gleiche Maß an Schutz hätten wie die berechtigten Interessen von Personen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen. Bei den Interessen der Abgeordneten ist zwischen den Interessen, die der öffentlichen Sphäre zuzuordnen sind und bei der Abwägung gegen ein Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten weniger Schutz erhalten sollten, und den Interessen, die der Privatsphäre entstammen und geschützt werden müssen, zu unterscheiden.

119    Wie das Parlament anerkennt, ist die vom Kläger bei Personen des öffentlichen Lebens vorgenommene Unterscheidung zwischen öffentlicher Sphäre und Privatsphäre entscheidend für die Bestimmung des Schutzumfangs, der personenbezogenen Daten nach der Verordnung Nr. 45/2001 zusteht, selbst wenn dies nach dieser nicht vorgesehen ist. Es wäre nämlich völlig unzweckmäßig, wenn alle Anträge auf Übermittlung personenbezogener Daten unabhängig von der Identität der betroffenen Person auf die gleiche Weise beurteilt würden. Eine Person des öffentlichen Lebens hat sich dafür entschieden, sich Dritten, insbesondere den Medien, auszusetzen und durch sie einer mehr oder weniger großen Öffentlichkeit entsprechend ihrem Tätigkeitsfeld zu präsentieren, auch wenn diese Entscheidung keineswegs bedeutet, dass bei einer Beurteilung eines Antrags auf Übermittlung von Daten, die diese Person betreffen, niemals berechtigte Interessen beeinträchtigt sein können. Somit hat sich eine Person des öffentlichen Lebens grundsätzlich bereits damit einverstanden erklärt, dass einige ihrer personenbezogenen Daten der Allgemeinheit offengelegt werden, und sie hat sogar darauf hingewirkt, dass dies geschieht, oder selbst entsprechende Maßnahmen getroffen. Dieser Kontext ist zu berücksichtigen, um die Gefahr einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen von Personen des öffentlichen Lebens im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 zu beurteilen und diese Interessen gegen die Notwendigkeit der beantragten Übermittlung personenbezogener Daten abzuwägen.

120    Insoweit ist vorliegend für eine Beurteilung der Gefahr einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Abgeordneten, zu denen zweifellos bestimmte Aspekte der beruflichen Tätigkeit wie Bestandteile der Vergütung zählen, insbesondere der Zusammenhang zu berücksichtigen, der zwischen den fraglichen personenbezogenen Daten, d. h. den Namen der Abgeordneten, die am System teilnehmen und an den Abstimmungen über dieses beteiligt waren, und dem Mandat der Abgeordneten besteht. Die Möglichkeit, am System teilzunehmen, besteht nur für Abgeordnete. Folglich ist das Vorliegen eines Mandats als Mitglied des Parlaments die erste und notwendige Voraussetzung, um das zusätzliche Ruhegehalt zu bekommen, das durch das System eingeführt wird. Schon aus diesem Grund entstammen die fraglichen personenbezogenen Daten der öffentlichen Sphäre der Abgeordneten.

121    Angesichts dieser Eigenschaft, die den Anwendungsbereich des Systems auf die Abgeordneten begrenzt, sind der Umstand, dass die Teilnahme am System fakultativ ist und auf einem freiwilligen Beitritt beruht und somit nicht automatisch aus dem Mandat folgt, sowie der Umstand, dass das zusätzliche Ruhegehalt nach Ablauf des Mandats gezahlt wird, was im Übrigen in der Natur eines jeden Ruhegehalts liegt, nicht maßgeblich bei der Entscheidung, ob die fraglichen personenbezogenen Daten der Privatsphäre der Abgeordneten entstammen. Darüber hinaus sind nicht nur der Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat, sondern auch alle vom Kläger beigebrachten und vom Parlament nicht bestrittenen – und sogar durch den Akteninhalt bestätigten – Informationen über die Funktionsweise des Systems zu berücksichtigen, d. h. die Finanzierung durch das Parlament in Höhe von zwei Dritteln der gezahlten Beiträge, die Deckung der Defizite des Systems durch das Parlament und die Verpflichtung des Parlaments, für alle etwaigen Verluste des Systems aufzukommen, was nach Auffassung des Klägers die Aufrechterhaltung der erworbenen Ruhegehaltsansprüche der teilnehmenden Abgeordneten gewährleistet. Es handelt sich um Gesichtspunkte, die die Zuordnung der fraglichen personenbezogenen Daten zur öffentlichen Sphäre der Abgeordneten bestätigen, da sie die bedeutende finanzielle und rechtliche Beteiligung des Parlaments am System aufzeigen.

122    Darüber hinaus ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen, der zufolge erstens das System Teil der Rechtsvorschriften ist, die im allgemeinen Interesse das Ziel verfolgen, die finanzielle Unabhängigkeit der Abgeordneten zu gewährleisten, und zweitens die Entscheidungen, die die zuständigen Organe des Parlaments über das System treffen, als interne organisatorische Maßnahmen anzusehen sind, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments gewährleisten sollen und als solche den hoheitlichen Rechten unterliegen, mit denen das Parlament ausgestattet ist, damit es den mit dem System verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten gerecht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Purvis/Parlament, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2011:600, Rn. 60 und 61, und vom 13. März 2013, Inglewood u. a./Parlament, T‑229/11 und T‑276/11, Slg, EU:T:2013:127, Rn. 61).

123    Das Vorbringen des Parlaments, die Beiträge zum System beträfen die private Finanzlage der Abgeordneten, ist zurückzuweisen, da zwischen den finanziellen Aspekten des Systems, zu denen die Beiträge gehören, und der öffentlichen Sphäre der Abgeordneten ein Zusammenhang hergestellt werden kann. Diese Überlegung gilt auch für das Vorbringen des Parlaments, es sei zwischen dem Abstimmungsverhalten der Abgeordneten, das stets zu ihrer öffentlichen Sphäre zähle, und ihrer Teilnahme am System, die der Privatsphäre zuzurechnen sei, zu unterscheiden. Darüber hinaus lässt sich mit der Übermittlung der Namen der Abgeordneten, die am System teilnehmen, nur deren Teilnahme daran feststellen, ohne dass Informationen über ihre Finanzlage – u. a. ihr Vermögen, ihre Ersparnisse oder die Anlageinstrumente, in die die Mittel, die dem System zufließen, investiert werden – offengelegt würden.

124    Nach alledem ist festzustellen, dass bei der Abwägung der bestehenden Interessen den berechtigten Interessen der am System teilnehmenden Abgeordneten, die der öffentlichen Sphäre der Abgeordneten entstammen, ein weniger weitreichender Schutz zu gewähren ist als den Interessen, die zur Privatsphäre der Abgeordneten gehören und durch die Verordnung Nr. 45/2001 geschützt werden.

125    Zweitens werden die personenbezogenen Daten selbst in diesem Zusammenhang nur übermittelt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden könnten. Das geringere Schutzniveau der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten führt jedoch dazu, dass den Interessen, die hinter dem mit der Übermittlung verbundenen Ziel stehen, mehr Gewicht zukommt.

126    Wie der Kläger geltend macht, gewährleistet die Aufdeckung potenzieller Interessenkonflikte von Abgeordneten, die das Ziel der beantragten Datenübermittlung darstellt, eine bessere Kontrolle der Tätigkeit der Abgeordneten und der Funktionsweise eines Unionsorgans, das die Bevölkerungen der Mitgliedstaaten repräsentiert, und mehr Transparenz bei ihrer Tätigkeit. Entgegen dem Vorbringen des Parlaments in der mündlichen Verhandlung können solche Interessen bei der gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorzunehmenden Abwägung ohne Rechtsverstoß berücksichtigt werden (vgl. oben, Rn. 61 bis 63). Angesichts der Bedeutung der im vorliegenden Fall geltend gemachten Interessen, die darauf gerichtet sind, das ordnungsgemäße Funktionieren der Union zu gewährleisten, indem sie das berechtigte Vertrauen der Bürger in die Organe stärken, kann die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten keine Beeinträchtigung der oben in den Rn. 120 und 121 definierten berechtigten Interessen der am System teilnehmenden Abgeordneten darstellen.

127    Somit hätte die Abwägung der bestehenden Interessen zu einer Autorisierung der Übermittlung der Namen der Abgeordneten, die am System teilnahmen und an den Abstimmungen über dieses beteiligt waren, führen müssen, da sich das Parlament nicht zu Recht auf eine zwingende rechtliche Vermutung zugunsten der berechtigten Interessen der Personen, die von den zu übermittelnden personenbezogenen Daten betroffen waren, berufen konnte. Der Wortlaut des Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 enthält keinen Anhaltspunkt für die Anerkennung einer solchen Vermutung, da die Beurteilung eines Antrags auf Übermittlung personenbezogener Daten eine Abwägung der bestehenden Interessen voraussetzt, nachdem der Antragsteller die Notwendigkeit einer Übermittlung der Daten nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 79, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 34), und diese Voraussetzung eng auszulegen ist und vom Antragsteller verlangt, dass er eine ausdrückliche rechtliche Begründung für die von ihm geltend gemachte Notwendigkeit liefert. Darüber hinaus beruft sich das Parlament bei der Begründung einer solchen Vermutung zu Unrecht auf die Verordnung Nr. 1049/2001, wenn es feststellt, dass diese Verordnung Ausnahmen zum Recht auf Transparenz erlaube. Zwar sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 in der Tat eine Ausnahme zum Recht auf Zugang zu Dokumenten für Fälle vor, in denen die Gefahr besteht, dass die Offenlegung die Privatsphäre oder die Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, und in diesen Fällen wird die Verordnung Nr. 45/2001 anwendbar, doch hat dies keineswegs zur Folge, dass eine Vermutung zugunsten der berechtigten Interessen von Personen, deren personenbezogene Daten durch die Verordnung Nr. 45/2001 geschützt werden, begründet wird.

128    Was das übrige Vorbringen des Parlaments betrifft, ist die Rüge, die vom Kläger beantragten Maßnahmen seien unverhältnismäßig, nicht stichhaltig. Das Parlament stellt insoweit die Notwendigkeit der Übermittlung der Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten für die vom Kläger verfolgten Ziele und nicht die Abwägung der bestehenden Interessen in Frage.

129    Andere Argumente des Parlaments sind als unbegründet zurückzuweisen. Dies gilt für das Vorbringen des Parlaments, dass den Abgeordneten, wenn man der Auffassung des Klägers folgte, das Recht auf Wahrung ihrer Privatsphäre entzogen würde und die Übermittlung personenbezogener Daten die Unabhängigkeit ihres Mandats gefährde. Diese Behauptungen werden durch keine ernsthaften Anhaltspunkte gestützt. Vielmehr ist festzustellen, dass die Informationen, die durch die Übermittlung der fraglichen Daten offengelegt würden, begrenzt sind und sich nicht nachvollziehen lässt, inwiefern die Unabhängigkeit des Abgeordnetenmandats dadurch gefährdet werden soll, dass die Öffentlichkeit von der Teilnahme am System Kenntnis erlangt. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Abgeordneten könnten im Hinblick auf einen angeblichen Interessenkonflikt Kritik aus der Öffentlichkeit ausgesetzt sein. Da ein solcher Interessenkonflikt zwangsläufig mit dem Mandat eines Parlamentsmitglieds verbunden ist, kann etwaige Kritik bereits von jeder Person geäußert werden, die der Öffentlichkeit angehört und mit der Problematik des Systems vertraut ist, ohne dass dieser Person die Namen der Abgeordneten, die potenziell von einem Interessenkonflikt betroffen sind, im Einzelnen bekannt sind. Im Übrigen tritt der Kläger durch seine verschiedenen Verfahrensschriftsätze als Vertreter einer solchen Kritik auf.

130    Somit beging das Parlament einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als es feststellte, dass die Übermittlung der Namen der Abgeordneten, die am System teilnahmen und an den Abstimmungen über dieses beteiligt waren, die berechtigten Interessen der Abgeordneten beeinträchtigen würde.

131    Die Prüfung der Klage ist fortzusetzen, da der Beurteilungsfehler, den das Parlament bei der Anwendung der zwei kumulativen Voraussetzungen des Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 beging, nur die Abgeordneten des Plenums betrifft, die an den Abstimmungen über das System vom 24. April 2007, 22. April 2008 und 10. Mai 2012 teilnahmen, und nicht die Abgeordneten, die sich damals enthielten, und diejenigen, die nicht mehr oder noch nicht im Amt waren, u. a. da ihr Mandat früher endete, einschließlich derjenigen, die ihre Ruhegehaltsansprüche geltend gemacht hatten.

 Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmangel

132    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, der zufolge die Verpflichtung zum Schutz der Privatsphäre im Hinblick auf personenbezogene Daten Vorrang vor dem Transparenzgebot habe, sei mit einem Begründungsmangel behaftet. Das Parlament habe nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der angeforderten Dokumente die Privatsphäre der Abgeordneten, deren Namen in den Dokumenten aufgeführt seien, konkret und tatsächlich beeinträchtige.

133    Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, muss es grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 76, und vom 28. März 2012, Egan und Hackett/Parlament, T‑190/10, EU:T:2012:165, Rn. 90). Eine solche Erläuterung kann daher nicht in der bloßen Behauptung bestehen, dass der Zugang zu bestimmten Dokumenten die Privatsphäre im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen werde (Urteil Egan und Hackett/Parlament, T‑190/10, EU:T:2012:165, Rn. 90).

134    Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 – einschließlich Art. 8 – in vollem Umfang anwendbar, wenn ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten (Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 4 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 63, und Dennekamp/Parlament, oben in Rn. 4 angeführt, EU:T:2011:688, Rn. 26).

135    Daher gehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 auf einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten anwendbar ist, die Prüfung, ob das Interesse, das durch die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt ist, konkret und tatsächlich beeinträchtigt wird, und die Beurteilung der Gefahr einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Person, die von der Übermittlung personenbezogener Daten betroffen ist, ineinander über, da sich die berechtigten Interessen im Sinne von Art. 8 Buchst. b mit der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen überschneiden, auf die sich die zuletzt genannte Bestimmung richtet, und sie durch die Übermittlung der Daten beeinträchtigt werden können, indem der Öffentlichkeit bestimmte Aspekte davon offengelegt werden.

136    Ferner muss nach der Rechtsprechung die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Der Kläger ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei im Hinblick auf die Frage, inwiefern die Offenlegung der angeforderten Dokumente die Privatsphäre der am System teilnehmenden Abgeordneten konkret und tatsächlich beeinträchtige, nicht begründet.

138    In der angefochtenen Entscheidung stellte das Parlament fest, angesichts der Bedeutung der berechtigten Interessen der Betroffenen sei eine Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten unverhältnismäßig. Die Reichweite der berechtigten Interessen der Abgeordneten sei sicherlich geringer als diejenige der Interessen von Privatpersonen ohne öffentliche Verpflichtung, doch seien die in der Verordnung Nr. 45/2001 festgelegten Schutzmechanismen im vorliegenden Fall anwendbar. Die Abgeordneten hätten ein berechtigtes Interesse daran, dass die fraglichen Daten nicht offengelegt würden, da die Daten ihrer Privatsphäre entstammten und folglich ein berechtigtes Interesse bestehe, die Daten als Informationen über ihre persönliche Finanzlage zu schützen. Bei den Pensionsbeiträgen und den daraus entstehenden Ruhegehaltsansprüchen handle es sich um private Angelegenheiten, ohne dass der Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat oder die Art der Finanzierung des Systems eine Rolle spiele. Im gegenteiligen Fall würde die Argumentation des Klägers für alle Bediensteten der öffentlichen Verwaltung gelten. Die Übermittlung der fraglichen Daten auf der Grundlage des allgemeinen Interesses der Medien und der Öffentlichkeit an der persönlichen Finanzlage von Abgeordneten sei unverhältnismäßig, sofern man nicht davon ausgehe, dass die Medien und die Öffentlichkeit zu allen Daten aus dem privaten Bereich von Abgeordneten und sogar Beamten Zugang hätten, wenn die Daten einen Bezug zu öffentlichen Ausgaben aufwiesen. Die Auffassung des Klägers, wonach die Offenlegung der beantragten Dokumente geeigneter sei als die Maßnahmen, die auf eine öffentliche Kontrolle der öffentlichen Ausgaben gerichtet seien, wurde vom Parlament zurückgewiesen. Das Parlament war der Ansicht, dass die berechtigten Interessen der Abgeordneten angesichts dieser Umstände Vorrang vor der behaupteten Notwendigkeit der Übermittlung der fraglichen Daten haben müssten.

139    Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen von Abgeordneten und somit ihrer Privatsphäre auf dem Umstand beruhe, dass die fraglichen personenbezogenen Daten, die der Privatsphäre der Abgeordneten zuzurechnen seien, ein berechtigtes Interesse darstellten, das geschützt werden müsse, weil sie auf die persönliche finanzielle Lage der Abgeordneten verwiesen, da die Pensionsbeiträge und die daraus entstehenden Ruhegehaltsansprüche private Angelegenheiten seien. Die übrigen Beurteilungen, die das Parlament bei der fraglichen Interessenabwägung vornahm und die oben in Rn. 138 angeführt wurden, beziehen sich nicht auf die Bewertung der Gefahr einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen oder der Privatsphäre der Abgeordneten.

140    Da die Prüfung, ob das Interesse, das durch die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt ist, konkret und tatsächlich beeinträchtigt ist, und die in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehene Beurteilung der Gefahr einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Person ineinander übergehen, nahm das Parlament die zuletzt genannte Beurteilung vor, indem es feststellte, dass die fraglichen personenbezogenen Daten der Privatsphäre der Abgeordneten zuzuordnen seien und ihnen nach dieser Verordnung ein höheres Schutzniveau zugestanden werde, weshalb sie als berechtigte Interessen zu schützen seien. Das Parlament wies darauf hin, dass es sich bei den Beiträgen zu einer Ruhegehaltsregelung und den damit verbundenen Ruhegehaltsansprüchen unabhängig von der fraglichen Regelung und der Art ihrer Finanzierung um private Angelegenheiten handle, das nach dem System gewährte Ruhegehalt nach Beendigung des Mandats gezahlt werde und die Abgeordneten einen erheblichen persönlichen finanziellen Beitrag leisten müssten, der vom Parlament nicht erstattet werde.

141    Zwar ist die Argumentation des Parlaments in der angefochtenen Entscheidung ziemlich knapp gehalten, doch können sowohl der Adressat der Entscheidung als auch das Gericht die Gründe erkennen, aus denen das Parlament zu dem Ergebnis kam, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen von Abgeordneten bestehe, wenn die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten bewilligt werde. Da diese Beurteilung zwangsläufig die Beurteilung der Gefahr einer konkreten und tatsächlichen Beeinträchtigung der Privatsphäre und der Integrität der Abgeordneten beinhaltet, ist das äußerst dürftige entsprechende Vorbringen des Klägers nicht zu berücksichtigen.

142    Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

143    Nach alledem ist die Klage gegenstandslos, soweit der Zugang zu den Namen von 65 Abgeordneten, die am System teilnehmen und die Kläger in den Rechtssachen sind, in denen der Beschluss Albertini u. a. und Donnelly/Parlament, oben in Rn. 25 angeführt (EU:T:2010:519), sowie das Urteil Purvis/Parlament, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:2011:600), ergangen sind, verweigert wurde, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit das Parlament darin den Zugang zu den Namen der am System teilnehmenden Abgeordneten verweigert, die als Mitglieder des Plenums tatsächlich an den Abstimmungen vom 24. April 2007, 22. April 2008 und 10. Mai 2012 über das System mitgewirkt haben, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

144    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 134 Abs. 2 und 3 kann jedoch das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

145    Da das Parlament im Wesentlichen unterlegen ist, hat es seine eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger trägt ein Viertel seiner Kosten.

146    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe und die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im vorliegenden Fall tragen der EDSB, die Republik Finnland und das Königreich Schweden ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung A(2012) 13180 des Parlaments vom 11. Dezember 2012, mit der Herrn Gert-Jan Dennekamp der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Parlaments am zusätzlichen Altersversorgungssystem verweigert wurde, ist erledigt, soweit ihm der Zugang zu den Namen von 65 Mitgliedern des Parlaments verweigert wurde, die Kläger in den Rechtssachen sind, in denen der Beschluss vom 15. Dezember 2010, Albertini u. a. und Donnelly/Parlament (T‑219/09 und T‑326/09, Slg, EU:T:2010:519), und das Urteil vom 18. Oktober 2011, Purvis/Parlament (T‑439/09, Slg, EU:T:2011:600), ergangen sind.

2.      Die Entscheidung A(2012) 13180 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Namen der am zusätzlichen Altersversorgungssystem des Parlaments teilnehmenden Mitglieder, die als Mitglieder des Plenums des Parlaments tatsächlich an den Abstimmungen vom 24. April 2007, 22. April 2008 und 10. Mai 2012 über dieses zusätzliche Altersversorgungssystem mitgewirkt haben, verweigert wird.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Das Parlament trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten von Herrn Dennekamp.

5.      Herr Dennekamp trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

6.      Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomlejnović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.