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Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2016 – Whirlpool Europe/Kommission

(Rechtssache T-118/13)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Elektrohaushaltsgeräte – Umstrukturierungsbeihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beschluss, der nach der Aufhebung der früheren Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergeht – Fehlende individuelle Betroffenheit – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Whirlpool Europe BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, É. Gippini Fournier und P.-J. Loewenthal)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Electrolux AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin) und Fagor France SA (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. 2013, L 166, S. 1)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Whirlpool Europe BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Französische Republik, die Electrolux AB und die Fagor France SA tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 141 vom 18.5.2013.