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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2011 – Bowles, Larue und Whitehead/EZB

(Rechtssache F-114/10)1

(Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Allgemeine Gehaltsanpassung – Berechnungsmethode – Vorläufige Angaben – Wirtschafts- und Finanzkrise – Besondere Umstände – Beschwerende Maßnahme – Gehaltsabrechnung – Vorläufige Maßnahme)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carlos Bowles, Emmanuel Larue und Sarah Whitehead (Frankfurt a. M., Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini und M. López Torres sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 2010 und die Folgemonate, soweit darin eine Gehaltserhöhung von 2 % infolge der Gehaltsanpassung für 2010 zugrunde gelegt wird, sowie Ersatz des den Klägern entstandenen materiellen Schadens

Tenor des Urteils

Die Entscheidungen der Europäischen Zentralbank, die Gehälter von Herrn Bowles, Herrn Larue und Frau Whitehead ab dem 1. Januar 2010 um 2 % zu erhöhen, wie auf ihren Gehaltsabrechnungen für Januar 2010 und die Folgemonate ausgewiesen, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Zentralbank trägt die gesamten Kosten.

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1     ABl. C 55 vom 19.2.2011, S. 37.