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Urteil des Gerichts vom 28. Mai 2013 – Al Matri/Rat

(Rechtssache T-200/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Erlass restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien – Einfrieren von Geldern – Mangelnde Rechtsgrundlage)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Fahed Mohamed Sakher Al Matri (Doha, Katar) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Gurov)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und M. Konstantinidis) und Tunesische Republik (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Bourdon)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung erstens des Durchführungsbeschlusses 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 40), zweitens der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 1) und drittens des Beschlusses 2012/50/GASP des Rates vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/72 (ABl. L 27, S. 11), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien und die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Fahed Mohamed Sakher Al Matri betreffen.

Die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2011/79 gegenüber Herrn Al Matri gelten bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 101/2011, soweit sie Herrn Al Matri betrifft, fort.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Al Matri.

Die Europäische Kommission und die Tunesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 160 vom 28.5.2011.