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Klage, eingereicht am 1. April 2011 - El-Materi/Rat

(Rechtssache T-200/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Fahd Mohamed Sakher Ben Mohamed El-Materi (Doha, Qatar) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2011 L 31, S. 40) und die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2011 L 31, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung finden, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Das Kriterium für die Aufnahme des Klägers in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/79/GASP des Rates sei nicht erfüllt gewesen, da

die einzige zulässige Grundlage für die Aufnahme des Klägers in diesen Anhang darin bestünde, dass er das in Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/72/GASP1 des Rates festgelegte Kriterium erfüllte, nämlich zu den "für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlichen" Personen gehörte oder mit einer solchen Person verbunden wäre, da solche Personen, wie im zweiten Erwägungsgrund erläutert, "damit das tunesische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben".

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt, da

die restriktiven Maßnahmen kein Verfahren vorsähen, in dem dem Kläger die Beweise mitgeteilt würden, auf denen der Beschluss über das Einfrieren seiner Vermögenswerte beruht habe, oder in dem ihm ermöglicht werde, aussagekräftig zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen;

die in den angefochtenen Maßnahmen angegebenen Gründe eine allgemeine, nicht belegte, vage Anschuldigung als Ergebnis einer Untersuchung enthielten;

der Rat keine Informationen geliefert habe, die ausreichten, um den Kläger in die Lage zu versetzen, seine Ansichten dazu wirksam vorzutragen, was einem Gericht die Möglichkeit nehme, zu beurteilen, ob der Beschluss des Rates und seine Einschätzung begründet seien und auf zwingenden Beweisen beruhten.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe es versäumt, dem Kläger ausreichende Gründe für seine Aufnahme in die angefochtenen Maßnahmen zu nennen, und dabei gegen seine Verpflichtung verstoßen, die seinen Beschluss rechtfertigenden tatsächlichen und einzelnen Gründe einschließlich der einzelnen individuellen Gründe klar darzulegen, die ihn zu der Annahme geführt hätten, dass der Kläger für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich gewesen sei.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig in das Recht des Klägers auf Eigentum und Erwerb eingegriffen, da

die Maßnahmen des Einfrierens von Vermögen spürbare und lang anhaltende Auswirkungen auf seine Grundrechte hätten;

sie auf den Kläger in ungerechtfertigter Weise angewandt würden;

der Rat weder dargelegt habe, dass ein vollständiges Einfrieren des Vermögens das gelindeste Mittel zur Erreichung eines solchen Ziels, noch, dass der dem Kläger zugefügte sehr erhebliche Schaden gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er beschlossen habe, diese restriktiven Maßnahmen auf den Kläger anzuwenden, da der Rat offenbar keine Bewertung hinsichtlich des Klägers vorgenommen habe, oder der Rat habe, wenn eine solche Beurteilung erfolgt sei, rechtsfehlerhaft den Schluss gezogen, dass eine Rechtfertigung für die Aufnahme des Klägers in die restriktiven Maßnahmen bestanden habe.

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1 - Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2011 L 28, S. 62).