Language of document : ECLI:EU:T:2021:574

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

15. September 2021(*)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge- Auslandszulage – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts – Versagung der Auslandszulage – Ständiger Wohnsitz – In einer internationalen Organisation mit Sitz im Staat der dienstlichen Verwendung ausgeübte Tätigkeiten“

In der Rechtssache T‑466/20,

LF, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr und A.‑C. Simon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die „Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ (PMO) der Kommission vom 11. September 2019, mit der dem Kläger die Gewährung der Auslandszulage versagt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, des Richters P. Nihoul (Berichterstatter) und der Richterin R. Frendo,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2021

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 69 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) für Vertragsbedienstete entsprechend gilt, bestimmt:

„Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden Haushaltszulage und [der Zulage] für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens 538,87 EUR monatlich.“

2        Art. 4 des Anhangs VII des Statuts, der gemäß den Art. 21 und 92 BSB für Vertragsbedienstete entsprechend gilt, lautet:

„(1)      Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:

a)      Beamten, die

–        die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und,

–        während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b)      Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

3        Der Kläger, LF, ist belgischer Staatsangehöriger und wurde in Belgien geboren.

4        Im Jahr 1982 zog er im Alter von vier Jahren mit seiner Familie nach Frankreich, wo er bis zum 31. März 2013 studierte und arbeitete, mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003, als er in Peru für das französische Außenministerium tätig war.

5        Vom 1. April 2009 bis 30. März 2013 arbeitete er im französischen Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie in Paris (Frankreich), und vom 1. bis 30. April 2013 war er in Frankreich als arbeitsuchend gemeldet.

6        Am 1. Mai 2013 wurde er bei der Europäischen Kommission in Brüssel (Belgien) als Vertragsbediensteter in der Funktionsgruppe IV bei der Generaldirektion (GD) „Forschung und Innovation“ und anschließend bei der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ im Rahmen eines befristeten Vertrags, der ohne Unterbrechung mehrmals verlängert wurde, eingestellt. Dieser Vertrag endete am 30. April 2019.

7        In diesem gesamten Zeitraum erhielt der Kläger die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts, wobei seine belgische Staatsangehörigkeit und der Umstand, dass er sich in dem Zehnjahreszeitraum vor seiner Beschäftigung bei der Kommission nicht im belgischen Hoheitsgebiet aufgehalten hatte, berücksichtigt wurden.

8        Im Jahr 2014 heiratete der Kläger in Belgien eine französische Staatsangehörige, mit der er zwei Kinder hat, die 2015 und 2017 in Brüssel geboren wurden. Seine Frau, die in Frankreich selbstständig tätig war, arbeitete in Belgien im Rahmen eines unbefristeten Vertrags. Nach den Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat und die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt worden sind, hat die Ehefrau des Klägers ihren steuerlichen Wohnsitz in Belgien.

9        Am 20. November 2018 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung eines internen Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 für Vertragsbedienstete zur Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppe AD 6. Der Kläger nahm an diesem Auswahlverfahren teil und wurde am 3. Dezember 2019 in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufgenommen.

10      Darüber hinaus bewarb sich der Kläger am 25. Januar 2019 nach der Veröffentlichung der interinstitutionellen Stellenausschreibung REA/INTER‑CA/2018/PA/A‑B/FGIV/09 vom 7. Januar 2019 für die Einstellung von Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV bei der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA). Nach dieser Stellenausschreibung konnten nur die bei einem Unionsorgan tätigen Vertragsbediensteten an dem Verfahren teilnehmen.

11      Im Mai 2019 erkundigte sich der Kläger bei der REA nach dem Ergebnis dieser Einstellung. Am 16. Mai 2019 antwortete die REA, dass über die Einstellung noch nicht entschieden worden sei, und bat den Kläger, „geduldig und engagiert“ zu bleiben.

12      Mit E‑Mail vom 7. Juni 2019 übermittelte die REA dem Kläger ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Vertragsbediensteter ab dem 1. September 2019 für die Dauer von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung. Der Antragsteller nahm das Angebot am 11. Juni 2019 an.

13      Vom 1. Mai bis 31. August 2019 war der Kläger in Belgien als arbeitsuchend gemeldet, wobei seine Unterstützungsleistungen von der Union gezahlt wurden. Außerdem war er weiterhin über die Krankenversicherungsregelung der Union versichert.

14      Am 1. September 2019 trat der Kläger seinen Dienst bei der REA an.

15      Am 11. September 2019 entschied das Amt für die „Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ (PMO) der Kommission, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

16      Am 9. Dezember 2019 reichte der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 7. April 2020, die am darauffolgenden Tag zugestellt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass er die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts genannten Voraussetzungen nicht erfülle.

17      Unter Berufung auf das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480), vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2019, in dem der Kläger bei der Kommission tätig gewesen sei, nicht als neutral anzusehen sei, sondern dass dieser Zeitraum bei der Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Bediensteten zu berücksichtigen sei, da vermutet werde, dass er die Schaffung dauerhafter Bindungen zwischen ihm und dem Staat der dienstlichen Verwendung verhindere. Des Weiteren könnten in Anbetracht der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für den ständigen Wohnsitz namentlich die berufliche Tätigkeit des Klägers, seine persönlichen Beziehungen und die von ihm geltend gemachten Bindungen an Frankreich das tatsächliche Bestehen eines ständigen Wohnsitzes des Klägers in Belgien nicht in Frage stellen.

18      Hinsichtlich des Zeitraums von vier Monaten zwischen dem 30. April 2019, dem Zeitpunkt des Endes des Vertrags mit der Kommission, und dem 1. September 2019, dem Datum seiner Einstellung bei der REA, betonte die Kommission, dass der Kläger seinen Wohnsitz mit seiner Frau und seinen Kindern in Belgien beibehalten habe, und zwar in derselben Wohnung, die er zuvor bewohnt habe, mit der Absicht, dort zu bleiben.

19      Am 17. März 2020 wurde der Kläger nach der erfolgreichen Teilnahme an dem von der Kommission durchgeführten internen Auswahlverfahren COM/03/AD/18 mit Wirkung vom 16. April 2020 zum Beamten bei diesem Organ ernannt. Die Kommission versagte ihm die Auslandszulage ebenfalls. Diese Entscheidung ist Gegenstand einer weiteren Klage des Klägers beim Gericht, die unter dem Aktenzeichen T‑178/21 in das Register eingetragen ist.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Mit Klageschrift, die am 20. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Kommission hat die Klagebeantwortung am 23. Oktober 2020 eingereicht. Mit Schreiben vom 25. November 2020 hat der Kläger darauf verzichtet, eine Erwiderung einzureichen.

21      Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 hat der Kläger auf der Grundlage von Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts um Anonymität ersucht. Mit Beschluss vom 14. September 2020 hat das Gericht diesem Ersuchen stattgegeben.

22      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

23      Mit Schreiben vom 3. März 2021 hat das Gericht den Parteien auf der Grundlage von Art. 89 der Verfahrensordnung Fragen gestellt, insbesondere zu der ihrer Ansicht nach auf den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsprechung. Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet.

24      Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. April 2021 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts, insbesondere zu dieser Rechtsprechung, beantwortet.

25      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkung

27      Art. 2 Abs. 2 des Statuts bestimmt, dass ein oder mehrere Organe einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen können, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten. Außerdem richtet sich gemäß Art. 91a des Statuts der Rechtsbehelf im Zusammenhang mit den Bereichen, auf die Art. 2 Abs. 2 angewendet worden ist, gegen das Organ, dem gegenüber die Anstellungsbehörde, der die Befugnisse übertragen worden sind, rechenschaftspflichtig ist.

28      Über die Art. 6 und 117 BSB gelten Art. 2 Abs. 2 und Art. 91a des Statuts entsprechend für die zum Abschluss von Arbeitsverträgen ermächtigten Behörden.

29      Mit dem Beschluss 2003/522/EG vom 6. November 2002 (ABl. 2003 L 183, S. 30) hat die Kommission das PMO geschaffen.

30      Am 12. Dezember 2018 hat die REA mit dem PMO eine Dienstvereinbarung gemäß Art. 2 Abs. 2 des Statuts und den Art. 6 und 117 BSB geschlossen, aus der sich ergibt, dass darin die individuellen Rechte der Vertragsbediensteten der REA festgelegt werden, insbesondere diejenigen, die sich aus Art. 69 des Statuts und dessen Anhang VII ergeben (Teil II B Abschnitt E der Dienstvereinbarung). Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Teils II A der Dienstvereinbarung sind Rechtsbehelfe, die sich auf Art. 91 des Statuts stützen, gemäß Art. 91a des Statuts gegen die Kommission zu richten, wenn die REA dem PMO die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde oder der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen hat.

31      Im vorliegenden Fall ist die Klage daher zu Recht gegen die Kommission gerichtet worden.

 Zum einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts

32      Der Kläger ist der Ansicht, dass das PMO dadurch, dass es ihm die Auslandszulage versagt habe, gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts verstoßen habe.

33      Die Kommission tritt dem entgegen.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts genannt sind, der gemäß Art. 20 Abs. 2, Art. 21 und Art. 92 BSB für Vertragsbedienstete entsprechend gilt.

35      Diese Bestimmung unterscheidet zwei Fallkonstellationen je nach der Staatsangehörigkeit des Beamten.

36      Die erste in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts geregelte Fallkonstellation betrifft Sachverhalte, in denen Beamte „die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben“. In diesem Fall kann die Auslandszulage nur gewährt werden, wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaats weder seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat.

37      Die zweite in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts geregelte Fallkonstellation bezieht sich auf Beamte, die „die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben“. In diesem Fall ist die Gewährung der Auslandszulage an Voraussetzungen geknüpft, die in zwei Punkten strenger sind als die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen.

38      Diese Voraussetzungen sind die folgenden.

39      Zum einen beträgt der Bezugszeitraum für Staatsangehörige des Landes der dienstlichen Verwendung zehn Jahre, während er für Beamte, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung besitzen, fünf Jahre beträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, B/Kommission, F‑7/06, EU:F:2007:129, Rn. 37).

40      Zum anderen genügt es, wenn der ständige Wohnsitz im Beschäftigungsland nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums beibehalten wurde, um den Verlust oder die Versagung dieser Zulage zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1976, Delvaux/Kommission, 42/75, EU:C:1976:21, Rn. 6 bis 11, vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 47, und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T‑18/19, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:465, Rn. 112), während bei Beamten, die nicht Staatsangehörige dieses Landes sind, die Auslandszulage nur dann aberkannt oder versagt wird, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz während des gesamten fünfjährigen Bezugszeitraums im Land ihrer künftigen dienstlichen Verwendung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T‑72/94, EU:T:1995:212, Rn. 48, und vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T‑430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 54).

41      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger als Staatsangehöriger des Beschäftigungsstaats (Belgien) unter die zweite Fallkonstellation und damit unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts fällt. Für den Kläger gelten daher die oben in den Rn. 39 und 40 genannten strengen Bedingungen.

42      Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beamten oder sonstigen Bediensteten, der die Auslandszulage beantragt, nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt, indem er nachweist, dass er während des gesamten Bezugszeitraums seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Staates der dienstlichen Verwendung beibehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2000, Lemaître/Kommission, T‑317/99, EU:T:2000:218, Rn. 50).

 Zur Abgrenzung des Bezugszeitraums

43      Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung, mit der das PMO dem Kläger die Auslandszulage deshalb versagte, weil er entgegen der Anforderung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts für Beamte, die Staatsangehörige des Staates der dienstlichen Verwendung sind oder waren, nicht nachgewiesen habe, dass er während des gesamten Bezugszeitraums seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Belgiens gehabt habe.

44      Für die Anwendung dieser Bestimmung ist der zu berücksichtigende Bezugszeitraum abzugrenzen.

45      Nach der genannten Bestimmung endet dieser Zeitraum mit dem Dienstantritt des Beamten oder sonstigen Bediensteten bei dem betreffenden Organ oder der betreffenden Agentur.

46      Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Dienst am 1. September 2019 bei der REA angetreten, so dass der zehnjährige Bezugszeitraum am 31. August 2019 endete.

47      Er musste daher grundsätzlich am 1. September 2009 beginnen.

48      Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts sind jedoch Zeiten, in denen der Beamte seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Beschäftigungsstaats hatte, um Aufgaben im Dienst eines Staates oder einer internationalen Organisation wahrzunehmen (siehe oben, Rn. 2), nicht zu berücksichtigen.

49      Folglich müssen in einem solchen Fall zur Feststellung des Beginns des Bezugszeitraums diese Zeiträume „neutralisiert“ werden, wodurch der Bezugszeitraum entsprechend verlängert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T‑86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 51).

50      Im vorliegenden Fall arbeitete der Kläger vom 1. September 2009 bis 30. März 2013, d. h. für einen Zeitraum von drei Jahren und sieben Monaten, in Frankreich für das französische Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie.

51      Da diese Tätigkeit für einen Staat außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates der dienstlichen Verwendung ausgeübt wurde, muss der Bezugszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts bis zum 1. Februar 2006 verlängert werden.

52      Darüber hinaus war der Kläger vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2019 als Vertragsbediensteter bei der Kommission tätig.

53      Der Bezugszeitraum darf jedoch infolgedessen nicht entsprechend verlängert werden, da die genannte Bestimmung – anders als bei Zeiten, die auf außerhalb des Beschäftigungsstaats erbrachte Dienstleistungen entfallen, – keine „Neutralisierung“ für Zeiten vorsieht, in denen der Beamte im Dienst eines Staates oder einer internationalen Organisation in diesem Beschäftigungsstaat tätig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 60 und 62).

54      Demnach ist davon auszugehen, dass der Bezugszeitraum im vorliegenden Fall am 1. Februar 2006 begann und am 31. August 2019 endete.

 Zur Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Klägers im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2019

55      Es steht fest, dass der Kläger vom 1. Februar 2006 bis zum 30. April 2013, dem Tag vor seinem Dienstantritt bei der Kommission als Vertragsbediensteter, seinen ständigen Wohnsitz in Frankreich und damit außerhalb des Beschäftigungsstaats hatte.

56      Für die Entscheidung des Rechtsstreits muss hingegen festgestellt werden, ob dieser Wohnsitz nach dem 1. Mai 2013 nach Belgien verlegt wurde.

57      In ihren Erörterungen haben die Parteien den Bezugszeitraum in zwei Teile unterteilt,

–        zum einen in den Zeitraum, in dem der Kläger auf vertraglicher Basis bei der Kommission tätig war (1. Mai 2013 bis 30. April 2019),

–        zum anderen den Zeitraum zwischen dem Ende seines Vertrags mit der Kommission und dem Beginn seiner Tätigkeit bei der REA (1. Mai 2019 bis 31. August 2019).

58      In ihren Schriftsätzen haben sich die Parteien in dem Bemühen, den Staat zu bestimmen, in dem der Kläger damals seinen ständigen Wohnsitz hatte, auf diesen zweiten Zeitraum konzentriert. In diesem Zusammenhang hat die Kommission u. a. geltend gemacht, dass dieser Wohnsitz, wie sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, in Belgien liege, da der Kläger weiterhin in Brüssel in der Wohnung gewohnt habe, die er bis dahin mit seiner Frau und seinen Kindern bewohnt habe, und dass er sich dort als arbeitsuchend gemeldet habe. Der Kläger hat seinerseits geltend gemacht, dass er nicht nach Frankreich umgezogen sei, weil er das Ergebnis der Bewerbungen abgewartet habe, die er bei der REA und der Kommission eingereicht habe, als er noch Vertragsbediensteter bei der Kommission gewesen sei.

59      Diese Argumente beruhen auf Umständen wie demjenigen, dass der Kläger bei Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit der Kommission seinen Wohnsitz am selben Ort beibehalten hat, was bedeutet, dass die beiden oben in Rn. 57 genannten Zeiträume nicht getrennt geprüft werden sollten.

60      Vor dem Gericht sind die Parteien jedoch der Ansicht, dass eine solche getrennte Prüfung von der Rechtsprechung gefordert werde. So führt der Kläger in Rn. 31 der Klageschrift aus, dass vermutet werde, dass seine Beschäftigung bei der Kommission in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2019 die Begründung dauerhafter Bindungen zwischen ihm und Belgien verhindert habe. In der folgenden Randnummer betont er, dass seine Anwesenheit in Belgien während dieses Zeitraums ausschließlich mit diesen Diensten in Zusammenhang gestanden habe. Dieser Standpunkt folgt seines Erachtens aus dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480).

61      Die Kommission antwortet unter Berufung auf dieselbe Rechtsprechung in Rn. 21 der Klagebeantwortung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger während der sechs Jahre, in denen er bei der Kommission tätig gewesen sei, seinen ständigen Wohnsitz in Belgien gehabt habe.

62      Die Kommission macht jedoch in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts geltend, dass die Vermutung, die sich aus dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 63), ergebe, wonach eine in einer internationalen Organisation ausgeübte Tätigkeit die Begründung dauerhafter Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Beschäftigungsstaat verhindere, nicht mehr gelte, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit in der internationalen Organisation beende, so dass von diesem Zeitpunkt an die Bindungen zum Beschäftigungsstaat bei der Bestimmung ihres ständigen Wohnsitzes nicht mehr außer Acht gelassen werden könnten.

63      Angesichts dieser Meinungsverschiedenheiten muss geklärt werden, inwieweit die Tätigkeit für eine internationale Organisation im Beschäftigungsstaat bei einer Person wie dem Kläger, die von einem Organ oder einer Agentur im Staat ihrer Staatsangehörigkeit eingestellt wird, bei der Bestimmung des Ortes ihres ständigen Wohnsitzes während des Bezugszeitraums berücksichtigt werden kann.

–       Zu den Folgen, die sich aus der Tätigkeit einer Person in einer internationalen Organisation im Beschäftigungsstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, ergeben.

64      Zur Prüfung der von den Parteien aufgeworfenen Schwierigkeit ist daran zu erinnern, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung für Beamte oder Bedienstete, die die Staatsangehörigkeit des Beschäftigungsstaats besitzen oder besessen haben, bestimmt, dass der Zeitraum, in dem sie im Dienst eines Staates oder einer internationalen Organisation außerhalb des Beschäftigungsstaats tätig waren, bei der Berechnung des Bezugszeitraums nicht berücksichtigt werden kann und neutralisiert werden muss (siehe oben, Rn. 48 und 49).

65      Wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, enthält die genannte Bestimmung jedoch keine vergleichbare Regelung für die Ausübung von Tätigkeiten in einer internationalen Organisation im Beschäftigungsstaat, wie dies in der vorliegenden Sache der Fall ist.

66      Nach dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 63), ist jedoch die Ausübung von Tätigkeiten in einer internationalen Organisation bei der Bestimmung des ständigen Wohnsitzes eines Klägers zu berücksichtigen, sofern davon ausgegangen wird, dass dieser Umstand die Begründung dauerhafter Bindungen zwischen ihm und dem Beschäftigungsland verhindert.

67      Es ist zwar möglich, dass in bestimmten Fällen die Ausübung von Tätigkeiten in einer internationalen Organisation die Begründung solcher Bindungen nicht erleichtert, geschweige denn erlaubt.

68      Zur Bestimmung des ständigen Wohnsitzes hat das Gericht im selben Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 84 bis 93), festgestellt, dass der Kläger während des Bezugszeitraums mit seiner Familie im Beschäftigungsstaat gelebt hat, insbesondere als er seine Tätigkeit in Organen oder Agenturen der Union und mithin in einer internationalen Organisation ausgeübt hat.

69      Bei der Würdigung des Sachverhalts in der genannten Rechtssache war das Gericht trotz der oben in Rn. 66 dargelegten Vermutung der Ansicht, dass die Kommission im gegebenen Fall zu Recht entschieden hat, dass der ständige Wohnsitz des Klägers im Bezugszeitraums im Beschäftigungsstaat belegen war.

70      Die Bestimmung des ständigen Wohnsitzes bleibt nämlich ein Vorgang, der auf einer Würdigung von Tatsachen beruhen muss, bei der die persönlichen und beruflichen Bindungen, die der betreffende Beamte oder sonstige Bedienstete geknüpft hat, geprüft werden.

71      Bei dieser Würdigung von Tatsachen spielt die auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts gestützte Vermutung, wonach die Staatsangehörigkeit einer Person ein ernsthaftes Indiz für das Bestehen zahlreicher enger Bindungen zwischen dieser Person und dem Land ihrer Staatsangehörigkeit darstellt, eine entscheidendere Rolle (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T‑18/19, EU:T:2020:465, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Schließlich ist das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480), nach alledem so zu verstehen, dass eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation, wenn sie im Beschäftigungsstaat stattfindet, bei der Ermittlung des ständigen Wohnsitzes eines Beamten oder Bediensteten, der Staatsangehöriger des Beschäftigungsstaats ist oder war, im Bezugszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts berücksichtigt werden kann, auch wenn sie nicht dahin verstanden werden kann, dass sie selbst als solche eine Verbindung zu diesem Staat herstellt.

73      Auch aus dem Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission (T‑86/13 P, EU:T:2014:815), das eine litauische Staatsangehörige betraf, die die italienische Staatsangehörigkeit erworben hatte und vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), einer Einrichtung mit Sitz in Vilnius, Litauen, eingestellt worden war, kann für die Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Klägers im vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.

74      Die in Rede stehenden Sachverhalte sind nämlich unterschiedlich, da der Bedienstete in der genannten Rechtssache Tätigkeiten in einer internationalen Organisation außerhalb des Beschäftigungsstaats ausübte, während sie im vorliegenden Fall in einer internationalen Organisation mit Sitz in diesem Staat ausgeübt wurden. Dieser Unterschied darf nicht unterschätzt werden, da Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts sicherstellen soll, dass die Einstellung durch die Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union in Bezug auf Herkunft und Staatsangehörigkeit möglichst breitgefächert erfolgt.

–       Zu den tatsächlichen Umständen für die Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Klägers während des Bezugszeitraums

75      Nachdem nun die anwendbaren Regeln geklärt sind, ist zu prüfen, ob die Kommission, wie der Kläger geltend macht, davon ausgehen konnte, dass er seinen ständigen Wohnsitz während des Bezugszeitraums nach Belgien verlegt hatte.

76      Zu diesem Zweck ist die oben in Rn. 42 genannte Beweisregel anzuwenden, wonach der Nachweis, dass er die in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts genannten Voraussetzungen erfüllt, von dem Beamten oder Bediensteten, der die Auslandszulage beantragt, zu führen ist.

77      Bei der zweiten oben in Rn. 37 beschriebenen Fallkonstellation muss der betreffende Beamte nach dieser Bestimmung nachweisen, dass er seinen ständigen Wohnsitz während des gesamten in der Bestimmung genannten Bezugszeitraums ununterbrochen außerhalb des Beschäftigungsstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gehabt hat.

78      Nach der Rechtsprechung ist der ständige Wohnsitz der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen bestimmt hat, in der Absicht, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, wobei der Begriff des Wohnsitzes neben der Tatsache, dass man an einem bestimmten Ort verbleibt, die Absicht voraussetzt, dieser Tatsache die aus einer Lebensgewohnheit und der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen folgende Kontinuität zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2007, F/Kommission, T‑324/04, EU:T:2007:140, Rn. 48).

79      Um den ständigen Wohnsitz festzustellen, sind objektive tatsächliche Umstände des Privat- und Berufslebens der betreffenden Person zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 87 und 88).

80      Im vorliegenden Fall steht fest, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2019

–        der Kläger seinen Wohnsitz ununterbrochen in Belgien hatte;

–        im Jahr 2014 seine Frau zu ihm zog;

–        sie dort geheiratet haben;

–        seine Frau dort mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt war;

–        sie dort zwei Kinder hatten;

–        eines dieser Kinder dort in der Schule, das andere in der Kinderkrippe war.

81      In diesem Zusammenhang führte die Kommission in ihrer Antwort auf die Beschwerde aus, dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien, insbesondere der beruflichen Tätigkeit und der persönlichen Bindungen, davon auszugehen sei, dass der ständige Wohnsitz des Klägers in Belgien liege.

82      Der Kläger macht seinerseits die folgenden Gesichtspunkte geltend, um zu belegen, dass sein ständiger Wohnsitz trotz der oben genannten Umstände während des gesamten Bezugszeitraums in Frankreich geblieben und nicht nach Belgien verlegt worden sei:

–        er habe während seiner Kindheit in Frankreich gelebt, in diesem Land studiert und gearbeitet und die Aussicht gehabt, dort in den öffentlichen Dienst einzutreten;

–        seine Eltern und Geschwister lebten in Frankreich, wo er auch seine Frau, die die französische Staatsbürgerschaft habe, kennengelernt habe;

–        vor seiner Abreise nach Belgien habe er eine Immobilie in Frankreich gekauft, die er während seiner Tätigkeit bei der Kommission behalten habe, ohne sie zu vermieten; außerdem habe er eine Mobiltelefonnummer und ein Bankkonto in Frankreich behalten;

–        während seiner Dienstzeit bei der Kommission habe er nur einen befristeten, verlängerbaren Vertrag erhalten, dessen Gesamtdauer sechs Jahre nicht habe überschreiten dürfen und der daher seine berufliche Situation unsicher gemacht habe; außerdem habe er während dieses Zeitraums die Auslandszulage erhalten.

83      Hierzu ist anzumerken, dass die vom Kläger vorgelegten Beweise belegen, dass er, wie er sagt, enge Bindungen zu Frankreich geknüpft hatte.

84      Solche Bindungen können jedoch für sich genommen nicht bedeuten, dass der Kläger seinen ständigen Wohnsitz während des Bezugszeitraums in diesem Staat tatsächlich beibehalten hat.

85      Erstens kann der ständige Wohnsitz des Klägers nicht in Frankreich liegen, weil er zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn, also vor Beginn des Bezugszeitraums, in diesem Staat gelebt, studiert und gearbeitet hat. Der Umstand, dass der Kläger in einem Staat lebte und dort altersgemäßen Tätigkeiten nachging, ist Teil seiner persönlichen Geschichte, kann aber für sich genommen nicht bedeuten, dass er dort seinen ständigen Wohnsitz beibehalten hat.

86      Zweitens gilt dies auch für die Tatsache, dass die Angehörigen des Klägers in Frankreich leben. Dieser Umstand beweist nicht, dass der Kläger keine dauerhaften Beziehungen außerhalb dieses Staates aufgebaut hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Angehörigenverhältnis nicht unbedingt ausschlaggebend für die Bestimmung des ständigen Wohnsitzes einer Person ist, die eine eigene Familie gegründet hat. Ohne die Bedeutung dieser Beziehung in Abrede zu stellen, kann der Umstand, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter in einem bestimmten Staat mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt, von denen jedes einer seinem Lebensabschnitt entsprechenden Tätigkeit nachgeht (Arbeit, Schule, Kinderkrippe), für die Bestimmung des Ortes des ständigen Wohnsitzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Statuts als erheblich angesehen werden.

87      Zwar hat der Kläger nach seinen Angaben seine Frau in Frankreich kennengelernt. Wie er selbst ausgeführt hat, hinderte dieser Umstand seine Frau jedoch nicht daran, am 25. August 2014 zu ihm nach Brüssel zu ziehen, um dort mit ihm eine Familie zu gründen, und dort einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen sowie ihren steuerlichen Wohnsitz in diesem Staat zu begründen. In einem Raum, in dem sich Unionsbürger nach Belieben bewegen können und in dem eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist, kann die Bestimmung des ständigen Wohnsitzes eines Beamten oder sonstigen Bediensteten nicht von der Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau abhängen.

88      Hierzu hat der Kläger auf eine Frage des Gerichts hinzugefügt, dass seine Frau 2014, also mehr als ein Jahr nachdem er seinen Dienst bei der Kommission angetreten hatte, nicht deshalb zu ihm nach Brüssel gezogen sei, weil sie beschlossen hätten, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Belgien anzusiedeln, sondern weil sie im dritten Monat schwanger gewesen sei und während ihrer Schwangerschaft bei ihrem Ehemann habe leben wollen. Außerdem sei sie in Frankreich Inhaberin eines Unternehmens gewesen, das während des gesamten restlichen Bezugszeitraums geruht habe.

89      Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger bei seinem Vorbringen die persönlichen Gründe nennt, die seine Frau veranlasst haben, 2014 zu ihm nach Brüssel zu kommen. Solche Erwägungen können jedoch nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Ortes des ständigen Wohnsitzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung kann das Gericht nicht über die subjektiven Gründe entscheiden, die eine Person dazu veranlasst haben, sich mit ihrer Familie in einem bestimmten Land niederzulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T‑86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 56 und 57).

90      Drittens erlauben es die vom Kläger vorgetragenen materiellen Gesichtspunkte nicht, davon auszugehen, dass sein ständiger Wohnsitz während des gesamten Bezugszeitraums in Frankreich geblieben sei. Die Tatsache, dass er in diesem Staat eine Immobilie behalten hat, beweist daher nicht seine Absicht, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen. Diese Immobilie in der Nähe des Hauses seiner Eltern und Geschwister konnte als Investition oder als Zweitwohnsitz für Aufenthalte der Familie an Wochenenden oder in den Ferien bestimmt gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist es aufschlussreich, dass die fragliche Immobilie in Compiègne (Frankreich) vom Kläger bei seinem Dienstantritt im Jahr 2013 bei der Kommission nicht als sein Wohnsitz angegeben wurde.

91      Ebensowenig ist der Besitz einer Mobiltelefonnummer und eines Bankkontos in Frankreich von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Wywiał-Prząda/Kommission, T‑592/18, EU:T:2019:820, Rn. 65). Der Kläger konnte auch eine Mobiltelefonnummer in Belgien gehabt haben oder der Ansicht gewesen sein, dass es nach der Abschaffung der Gebühren für Auslandsverbindungen kostengünstiger sei, ein Abonnement bei einem französischen Betreiber zu behalten. Außerdem hatte der Kläger ein Bankkonto in Belgien. Hierzu ist anzumerken, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der tatsächlich erfolgten Zahlungen für Autobahngebühren in Frankreich im fraglichen Zeitraum von einer Karte stammten, die zu einem Konto bei einer belgischen Bank gehörte.

92      Viertens steht der Umstand, dass der Kläger im Rahmen eines befristeten Vertrags bei der Kommission tätig war, nicht der Schlussfolgerung entgegen, dass er sich in Brüssel mit der Absicht niedergelassen hat, dort zu bleiben, selbst wenn dieser Vertrag nicht über einen Zeitraum von sechs Jahren hinaus verlängert werden konnte. Dies wird dadurch belegt, dass er nach Ablauf dieses Vertrags in Belgien und nicht in Frankreich bei den Organen der Union Arbeit gesucht und sich als arbeitsuchend gemeldet hat.

93      Außerdem ist der Umstand, dass der Kläger die Auslandszulage erhielt, als er bei der Kommission tätig war, für die Beurteilung seines Anspruchs auf die Auslandszulage für die Beschäftigung bei der REA unerheblich. Aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts ergibt sich, dass dieser Anspruch bei Dienstantritt zu prüfen ist. Da zwischen dem Ende des mit der Kommission geschlossenen Vertrags und dem Beginn des mit der REA geschlossenen Vertrags vier Monate lagen, musste der Anspruch auf die Auslandszulage bei Dienstantritt des Klägers bei dieser Agentur erneut geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 112).

94      Hinsichtlich des Zeitraums nach dem 30. April 2019 trägt der Kläger vor, er sei deshalb bis zum 31. August 2019 in Belgien geblieben, weil er seinen Vertrag mit der Kommission beendet und er die Ergebnisse der von der Kommission und der REA durchgeführten Einstellungsverfahren abgewartet habe, an denen er noch während der Laufzeit dieses Vertrags teilgenommen habe.

95      Zur Stützung dieses Vorbringens trägt der Kläger vor, dass er bereits am 16. Mai 2019, d. h. zwei Wochen nach dem Ende des Vertrags mit der Kommission, einen ermutigenden Hinweis von der REA erhalten habe, mit dem ihm eine Einstellung in Aussicht gestellt worden sei, und dass ihm bereits am 7. Juni 2019, d. h. weniger als sechs Wochen nach Ablauf dieses Vertrags, ein Angebot dieser Agentur zugegangen sei. So habe er sehr schnell Gewissheit erlangt, seine berufliche Tätigkeit bei einer Agentur der Union fortsetzen zu können.

96      Unter diesen Umständen habe er es angesichts des kurzen Zeitraums bis zu seinem Dienstantritt bei der REA, ein Zeitraum, der zudem weitgehend mit den Sommerferien zusammengefallen sei, nicht für nötig gehalten, mit seiner Familie nach Frankreich zu ziehen, obwohl er dort seinen ständigen Wohnsitz beibehalten habe.

97      Die Kommission ist ihrerseits der Ansicht, dass sich der ständige Wohnsitz des Klägers während der vier Monate vom 1. Mai bis zum 31. August 2019 in Belgien befunden habe. Der Kläger habe nämlich nicht nachgewiesen, dass er während dieses Zeitraums seinen ständigen Wohnsitz außerhalb dieses Landes gehabt habe. Außerdem habe er seine Absicht bekundet, diesem Wohnsitz die aus einer Lebensgewohnheit resultierende Kontinuität zu verleihen, indem er dort mit seiner Frau, die ebenfalls in Belgien gearbeitet habe, und seinen Kindern, die dort die Schule bzw. die Kinderkrippe besucht hätten, in derselben Wohnung gelebt habe. Schließlich habe er beschlossen, sich in Belgien arbeitslos zu melden und dort nach Arbeit zu suchen.

98      Insoweit ist festzustellen, dass die Gesichtspunkte, die der Kläger für die Zeit nach seiner Beschäftigung bei der Kommission vorgetragen hat, die oben in den Rn. 80 bis 93 vorgenommene Prüfung nicht in Frage stellen, aus der sich ergibt, dass der Kläger während des Bezugszeitraums, der den Zeitraum seiner Beschäftigung bei der Kommission einschließt, seinen ständigen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts in Belgien, d. h. im Staat der dienstlichen Verwendung, der auch der Staat seiner Staatsangehörigkeit ist, begründet hatte.

99      Diese Gesichtspunkte entkräften bei Weitem nicht den Standpunkt, dass er seinen ständigen Wohnsitz vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2019 in Belgien hatte, sondern stärken ihn vielmehr, denn sie belegen, dass er nicht in Frankreich, sondern in Belgien Arbeit suchte, was seine Absicht zeigt, in diesem Staat zu bleiben.

100    Aus dieser Tatsachenwürdigung ergibt sich, dass die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte, in ihrer Gesamtheit oder einzeln betrachtet, keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Beurteilung haben, die die Kommission zum Ort des ständigen Wohnsitzes im Bezugszeitraum vorgenommen hat: Der Umstand, dass der Kläger mit seiner Frau und seinen Kindern, die jeweils in ihrem Lebensabschnitt entsprechende Tätigkeiten eingebunden waren, in Belgien lebte, belegt, dass der ständige Wohnsitz des Klägers, wie die Kommission festgestellt hat, in diesem Staat begründet war.

101    Die Entscheidung des Gerichts wäre die gleiche, wenn man, wie der Kläger vorgetragen hat, davon ausgehen müsste, dass die Beschäftigung bei der Kommission im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2019 keine dauerhaften Bindungen zu Belgien schaffen konnte.

102    In diesem Fall ist, wie die Kommission es getan hat, davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Kläger nach Ablauf des mit diesem Organ geschlossenen Vertrags mit seiner Frau und seinen Kindern in Belgien geblieben ist und sich dort, wenn auch nur für einen sehr kurzen Zeitraum, als arbeitsuchend gemeldet hat, ausreicht, um nachzuweisen, dass er seinen ständigen Wohnsitz in diesem Staat hatte.

103    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Beibehaltung des Wohnsitzes im Beschäftigungsland für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums ausreicht, um den Verlust oder die Versagung der Auslandszulage zur Folge zu haben (siehe oben, Rn. 40).

104    Somit würde sich die vom Kläger angeführte Vermutung, sollte sie bestehen, als unwirksam erweisen, da sie nichts an der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung ändern würde, da die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte ausreichen, um festzustellen, dass sich der ständige Wohnsitz des Klägers während eines Teils des Bezugszeitraums in Belgien befand.

105    Abschließend ist, da die Beweislast für das Fehlen dauerhafter Bindungen im Beschäftigungsland bei demjenigen liegt, der die Auslandszulage beantragt (siehe oben, Rn. 42), davon auszugehen, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass er während des gesamten Bezugszeitraums seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Belgiens hatte.

–       Zum Vergleich der Situation des Klägers in der vorliegenden Rechtssache mit der des Klägers in der Rechtssache, die dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T273/17), zugrunde lag

106    Der Kläger macht geltend, entgegen dem Vorbringen der Kommission unterscheide sich seine Situation von derjenigen des Klägers in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480), ergangen sei, das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführt worden sei. Im Gegensatz zu ihm habe der Kläger in jener Rechtssache nämlich eine belgische Staatsangehörige geheiratet, habe während des gesamten Bezugszeitraums in Belgien studiert, gewohnt und gearbeitet, sei während dieses Zeitraums im Rahmen eines Zeitarbeitsvertrags für die Kommission und somit für Rechnung eines belgischen Unternehmens tätig gewesen und habe zuvor unrechtmäßig die Auslandszulage bezogen.

107    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

108    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 91), ergangen ist, die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der dem Kläger die Gewährung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Auslandszulage bei seinem Dienstantritt bei einer Agentur der Union mit Sitz in Brüssel versagt worden ist, abgewiesen hat.

109    Diese Entscheidung erging mit der Begründung, dass der Kläger in jener Rechtssache die belgische Staatsangehörigkeit besaß, während des gesamten Zehnjahreszeitraums ununterbrochen in Brüssel lebte, in Belgien mit einer belgischen Staatsangehörigen verheiratet war, dort drei Kinder hatte, die in Brüssel geboren worden waren, und dort in der Zeit zwischen zwei mit Organen der Union geschlossenen Verträgen eine private berufliche Tätigkeit ausübte.

110    Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist seine Situation mit der des Klägers in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, vergleichbar, da beide belgische Staatsangehörige sind, während des gesamten oder eines Teils des Bezugszeitraums in Brüssel gewohnt, dort geheiratet und Kinder bekommen, Zeitverträge mit Organen und Agenturen der Union geschlossen haben sowie zwischen zwei solchen Verträgen dort geblieben sind.

111    Zwar hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, der Kläger seine Ehefrau, eine belgische Staatsangehörige, in Belgien kennengelernt, während der Kläger im vorliegenden Fall seine Ehefrau, eine französische Staatsangehörige, vor seiner Abreise, um bei der Kommission zu arbeiten, in Frankreich kennengelernt hatte. In beiden Fällen lebten die betreffenden Personen jedoch während des gesamten oder eines erheblichen Teils des Bezugszeitraums mit ihren Ehefrauen und Kindern im Staat der Beschäftigung.

112    Richtig ist auch, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018 Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, der Kläger in der Zeit zwischen zwei Verträgen mit der Union für belgische Zeitarbeitsunternehmen tätig war, während sich der Kläger im vorliegenden Fall in Belgien als arbeitsuchend meldete. Dieser Unterschied ist jedoch für die Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Klägers nicht relevant. Der Unionsrichter kann nämlich, was die Auslandszulage betrifft, keine Rechtsfolgen an die Entscheidung eines Bediensteten, sich in demselben Staat als Arbeitsuchender zu melden (wie der Kläger im vorliegenden Fall) oder über eine Zeitarbeitsfirma für ein Organ der Union zu arbeiten, knüpfen, da diese Entscheidung von subjektiven Gründen geleitet sein kann, die zum Privatleben gehören und als solche nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Statuts berücksichtigt werden können (siehe oben, Rn. 89).

113    Es ist auch nicht von Bedeutung, dass der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T‑273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, zuvor die Auslandszulage unrechtmäßig bezogen hatte. Wie in Rn. 112 des genannten Urteils festgestellt wurde, ist nämlich der Anspruch auf diese Zulage mangels Kontinuität der verschiedenen Verträge zwischen dem Kläger und den Organen und Einrichtungen der Union bei jedem Dienstantritt des Betroffenen neu zu beurteilen. Der Umstand, dass der betreffende Beamte oder Bedienstete zuvor unrechtmäßig eine Auslandszulage erhalten hat, kann somit keinen Einfluss auf spätere Entscheidungen über diese Zulage haben. Daher vermag das Gericht nicht zu erkennen, wie dieser Umstand ein Argument für die von der Behörde in einem anderen Fall vorzunehmende Beurteilung sein könnte.

114    Das Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen.

–       Zu den Folgen, die sich nach Ansicht des Klägers aus dem von der Kommission vertretenen Standpunkt ergeben

115    Nach Ansicht des Klägers führt der Standpunkt der Kommission, ihm die Auslandszulage zu versagen, zu unbefriedigenden Ergebnissen für die Union und ihre Beamten oder Bediensteten. Zur Stützung seines Standpunkts macht der Kläger die folgenden vier Argumente geltend:

–        Es genüge, dass die Kommission den Dienstantritt eines Bediensteten, der aufgrund eines früheren Vertrags einen Rechtsanspruch auf die Auslandszulage habe, nach ihrem Belieben aufschiebe, um ihm diese Zulage zu entziehen.

–        Die Bediensteten würden verleitet, die Kosten für einen Umzug in einen anderen Staat auf sich zu nehmen, um weiterhin die Auslandszulage zu erhalten, auf die sie bei einer früheren Einstellung Anspruch gehabt hätten, obwohl sie bereits bei einer Agentur am selben Ort ein Angebot für eine Beschäftigung angenommen hätten, die einige Monate später beginnen solle.

–        Art. 27 des Statuts, wonach Beamte auf möglichst breiter geografischer Basis eingestellt werden sollten, werde nicht eingehalten, da Vertragsbedienstete mit Erfahrung in den Unionsorganen Gefahr liefen, ihre Laufbahn bei diesen aufzugeben und in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

–        Der Kontext, in dem Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts verfasst worden sei, habe sich im Laufe der Zeit grundlegend geändert; heutzutage sei es seltener, dass man von vornherein als Beamter in den Dienst der Unionsorgane trete.

116    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

117    Auf dieses Vorbringen ist vom Gericht wie folgt zu antworten.

118    Die ersten beiden Argumente stützen sich auf die Prämisse, dass der Kläger in der Zeit, in der er als Vertragsbediensteter für die Kommission arbeitete, keine dauerhafte Beziehung zu dem Beschäftigungsstaat aufbauen konnte.

119    Es ergibt sich jedoch aus den Rn. 75 bis 93 oben, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem Zeitraum, in dem er für die Kommission tätig war, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Belgien verlegt hat.

120    Da davon auszugehen ist, dass der Kläger während der Zeit, in der er bei der Kommission beschäftigt war, seinen ständigen Wohnsitz in Belgien hatte, könnte er die Auslandszulage nicht beanspruchen, selbst wenn er zwischen dem 1. Mai und dem 31. August 2019 nach Frankreich zurückgekehrt wäre.

121    Daher kann ein Organ oder eine Agentur der Union in vergleichbaren Fällen nicht veranlasst sein, den Dienstantritt eines Bediensteten, der aufgrund eines früheren Vertrags einen Rechtsanspruch auf die Auslandszulage hatte, aufzuschieben, um ihm diese Zulage zu entziehen.

122    Auf jeden Fall würde ein Organ oder eine Agentur, das bzw. die nur zu diesem Zweck so verfährt, ihre Fürsorgepflicht, die sie in ihrer Entscheidung leiten muss, verletzen. Diese Pflicht bedeutet insbesondere, dass ein Organ oder eine Agentur, wenn es bzw. sie über die Situation eines Beamten oder Bediensteten entscheidet, alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten und dass es bzw. sie dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten oder Bediensteten berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79 EU:C:1980:139, Rn. 22, und vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, EU:C:1994:273, Rn. 38).

123    Ebenso wäre es nicht sinnvoll, wenn dieser Bedienstete Umzugskosten in einen anderen Staat auf sich nehmen würde, um weiterhin die Zulage zu erhalten, auf die er bei einer früheren Einstellung Anspruch hatte.

124    Hinsichtlich des dritten Arguments, das der Kläger geltend macht, ist festzustellen, dass aus den zu den ersten beiden Argumenten genannten Gründen nicht die Gefahr besteht, dass Bedienstete mit Erfahrung bei diesen Organen oder Agenturen nach einer Unterbrechung zwischen zwei Verträgen ihre dortige Laufbahn nur deshalb aufgeben, weil sie bei der neuen Einstellung den Anspruch auf die Auslandszulage verlieren. Jedenfalls soll Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts den multinationalen Charakter der Organe gewährleisten. Das Argument muss daher ebenfalls zurückgewiesen werden.

125    Dies gilt auch für das vierte Argument des Klägers. Selbst wenn die in der Laufbahn der Beamten festgestellten Änderungen bestätigt würden, könnten sie sich nicht auf die Anwendung der Regeln, deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt wird, auswirken, da der Unionsrichter nicht befugt ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage von sich aus zu ändern.

126    Das oben in Rn. 115 genannte Vorbringen des Klägers ist daher zurückzuweisen.

127    Nach alledem ist festzustellen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er während des gesamten Bezugszeitraums seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Staates der dienstlichen Verwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts hatte.

128    Folglich ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit abzuweisen.

 Kosten

129    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

130    Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      LF trägt die Kosten.

Gervasoni

Nihoul

Frendo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2021.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Französisch.