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Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-443/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und D. Bianchi)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.     festzustellen, dass die Italienische Republik

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/7891 verstoßen hat, dass sie im Eindämmungsgebiet nicht die unverzügliche Entfernung zumindest aller Pflanzen, bei denen ein Befall mit Xylella fastidiosa festgestellt wurde, wenn sie an Orten, die weniger als 20 km von der Grenze des Eindämmungsgebiets mit dem übrigen Unionsgebiet entfernt stehen, sichergestellt hat;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 verstoßen hat, dass sie im Eindämmungsgebiet die Überwachung des Vorkommens von Xylella fastidiosa nicht durch jährliche amtliche Erhebungen zum am besten geeigneten Zeitpunkt sichergestellt hat;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789, gegen ihre Grundpflichten aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG2 und gegen die in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat, dass sie es außerdem durch fortgesetzte Verstöße gegen die spezifischen Pflichten aus dem Durchführungsbeschluss bezüglich der betroffenen Gebiete beständig unterlassen hat, unverzüglich einzuschreiten, um die Ausbreitung von Xylella fastidiosa zu verhindern, wodurch sie die weitere Ausbreitung der Krankheit ermöglicht hat;

2.    der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die der Kommission vorliegenden Angaben, die auf den von der Italienischen Republik vorgelegten Informationen, den von der Kommission durchgeführten Audits und den wissenschaftlichen Gutachten der EFSA und anderer Einrichtungen beruhten, offenbarten verspätete Kontrollen, erhebliche Verzögerungen und Mängel beim Fällen der befallenen Pflanzen nicht nur bis zum Zeitpunkt des Versendens der mit Gründen versehenen Stellungnahme, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage. Die Kommission hält es daher für erwiesen, dass Italien anhaltend und allgemein gegen seine Pflicht, die Ausbreitung der genannten Krankheit einzudämmen, verstoßen habe.

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1 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415) (ABl. 2015, L 125, S. 36).

2 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. 2000, L 169, S. 1).