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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-443/18)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Pflanzenschutz – Richtlinie 2000/29/EG – Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse – Art. 16 Abs. 1 und 3 – Durchführungsbeschluss [EU] 2015/789 – Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa [Wells et al.] – Art. 7 Abs. 2 Buchst. c – Eindämmungsmaßnahmen – Pflicht zur unverzüglichen Entfernung der befallenen Pflanzen in einem 20 km breiten Streifen in der Befallszone – Art. 7 Abs. 7 – Überwachungspflicht – Jährliche Erhebungen – Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 – Tilgungsmaßnahmen – Anhaltender und genereller Verstoß – Art. 4 Abs. 3 EUV – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und D. Bianchi)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino und G. Caselli, avvocati dello Stato)

Tenor

Die Italienische Republik hat

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 der Kommission vom 12. Mai 2016 geänderten Fassung verstoßen, dass sie im Eindämmungsgebiet nicht dafür gesorgt hat, dass zumindest alle Pflanzen, bei denen ein Befall mit Xylella fastidiosa festgestellt wurde, unverzüglich entfernt werden, wenn sie an Orten innerhalb der Befallszone stehen, die weniger als 20 km von der Grenze der Befallszone mit dem übrigen Gebiet der Europäischen Union entfernt sind, und

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 7 dieses Durchführungsbeschlusses verstoßen, dass sie im Eindämmungsgebiet die Überwachung des Vorkommens von Xylella fastidiosa nicht durch jährliche, zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres durchgeführte Erhebungen sichergestellt hat

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 294 vom 20.8.2018.