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Vorabentscheidungsersuchen des Överklagandenämnd för studiestöd (Schweden), eingereicht am 25. November 2020 – MCM/Centrala studiestödsnämnden

(Rechtssache C-638/20)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Överklagandenämnden för studiestöd

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MCM

Beteiligte: Centrala studiestödsnämnden (Zentralstelle für Studienbeihilfen)

Vorlagefrage

Kann ein Mitgliedstaat (Herkunftsland) – ohne dabei gegen Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/20111 zu verstoßen – mit Blick auf seine fiskalischen Interessen vom Kind eines zurückgekehrten Wanderarbeitnehmers verlangen, dass dieses Kind, damit ihm Studienbeihilfe für ein Auslandsstudium in dem anderen Mitgliedstaat der EU bewilligt werden kann, in dem ein Elternteil des Kindes früher gearbeitet hat (Aufnahmeland), eine Anbindung an das Herkunftsland hat, wenn

(i)    der Elternteil des Kindes nach seiner Rückkehr aus dem Aufnahmeland seit mindestens acht Jahren in seinem Herkunftsland lebt und arbeitet,

(ii)    das Kind nicht mit seinem Elternteil in das Herkunftsland zurückgekehrt ist, sondern seit seiner Geburt immer noch im Aufnahmeland lebt, und

(iii)    das Herkunftsland dasselbe Anbindungserfordernis auch für seine anderen Staatsangehörigen, die das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen und Beihilfe zur Finanzierung eines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat der EU beantragen, vorsieht?

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1     Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).