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Klage, eingereicht am 17. Juli 2009 - CEVA/Kommission

(Rechtssache T-285/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Centre d'Étude et de Valorisation des Algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Peyrical)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

zum einen, das Fehlen einer Begründung der vollstreckbaren Titel vom 11. Mai 2009, die auf die vier Belastungsanzeigen Nr. 3230901933, Nr. 3230901935, Nr. 323090136 und Nr. 3230901937 der Europäischen Kommission zurückgehen, festzustellen;

zum anderen, die Gefahr der ungerechtfertigten Bereicherung der Kommission für den Fall festzustellen, dass CEVA den Betrag von 173 435 Euro zuzüglich Verzugszinsen erstattet;

infolgedessen die vollstreckbaren Titel vom 11. Mai 2009, die auf vier Belastungsanzeigen Nr. 3230901933, Nr. 3230901935, Nr. 323090136 und Nr. 3230901937 zurückgehen, für nichtig zu erklären;

schließlich festzustellen, dass die Kommission die Bestimmungen des Vertrags Nr. Q5RS-2000-31334 (SEAPURA) nicht eingehalten hat;

insbesondere festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 22 Nr. 5 § 3 des Anhangs II und von Art. 3.5 des Anhangs II des Vertrags Nr. Q5RS-2000-31334 nicht eingehalten worden sind;

infolgedessen die vollstreckbaren Titel vom 11. Mai 2009, die auf die vier Belastungsanzeigen Nr. 3230901933, Nr. 3230901935, Nr. 323090136 und Nr. 3230901937 zurückgehen, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der vollstreckbaren Titel, mit denen die Kommission die Erstattung der gesamten der Klägerin im Rahmen des SEAPURA-Vertrags Nr. Q5RS-2000-31334 betreffend ein Vorhaben der technologischen Forschung und Entwicklung gezahlten Vorschüsse verlangt hat.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

Fehlen einer ausreichenden Begründung, da die Kommission sich auf eine angebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Klägerin gestützt habe, ohne insoweit die rechtlichen und tatsächlichen Gründe anzugeben, die diesen Anspruch stützten;

Verletzung des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, da die vollständige Erstattung des von der Kommission verlangten Betrags zur Folge hätte, dass diese ungerechtfertigt bereichert wäre, da sie über die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten und Studien verfüge, ohne insoweit für deren Durchführung gezahlt zu haben;

Nichtbeachtung der Prüfungsbefugnis durch die Kommission während der Erfüllung des Vertrags.

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