Language of document : ECLI:EU:T:2014:704

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

16. Juli 2014(*)

„Schadensersatzklage – Schaden, der angeblich aufgrund der Umsetzung einer Richtlinie über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen in österreichisches Recht entstanden ist – Etikettierung von Tabakerzeugnissen – Einfuhrbeschränkungen für Tabakerzeugnisse – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑315/13

Kompas mejni turistični servis d.d. (Kompas MTS d.d.) mit Sitz in Ljubljana (Slowenien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tischler,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio und P. Schonard als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und J. Herrmann als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch C. Cattabriga und F. Schatz, dann durch C. Cattabriga und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin nach der Einführung mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhr von Tabakerzeugnissen in das österreichische Hoheitsgebiet infolge des Erlasses der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) bestimmt:

„Etikettierung

(1)      Der nach Artikel 4 [betreffend das Messverfahren] gemessene Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten ist auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats aufzudrucken, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, und diese Angaben müssen mindestens 10 % der betreffenden Fläche einnehmen.

Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 12 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 15 %.

(2)      Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, außer solchen zum oralen Gebrauch und sonstigen nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, müssen die folgenden Warnhinweise tragen:

a)      einen allgemeinen Warnhinweis:

1.      ‚Rauchen ist tödlich‘/‚Rauchen kann tödlich sein.‘ oder

2.      ‚Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.‘

Die vorgenannten allgemeinen Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen. Diese Hinweise sind auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken; und

b)      einen ergänzenden Warnhinweis aus der Liste in Anhang I:

(6)      Der Wortlaut der nach diesem Artikel erforderlichen Warnhinweise und Schadstoffangaben ist

e)      in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird.“

2        In Art. 13 der Richtlinie 2001/37 heißt es:

„Einfuhr, Verkauf und Konsum von Tabakerzeugnissen

(1)      Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen untersagen oder beschränken, die mit der Begrenzung des Teer-, Nikotin- oder Kohlenmonoxidgehalts von Zigaretten, den gesundheitsrelevanten Warnhinweisen und sonstigen Angaben oder anderen Erfordernissen dieser Richtlinie zusammenhängen; ausgenommen sind Maßnahmen zur Überprüfung der nach Artikel 4 mitgeteilten Angaben.

(2)      Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem Vertrag strengere Vorschriften für die Herstellung, die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen beizubehalten oder zu erlassen, die sie zum Schutz der Gesundheit für erforderlich halten, soweit diese strengeren Vorschriften nicht in Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen.

…“

3        Die Richtlinie 2001/37 wurde durch das Bundesgesetz vom 21. August 2003, mit dem – in Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird (BGBl. I 74/2003), in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Gesetz wurde das österreichische Tabakgesetz vom 30. Juni 1995 (BGBl. 431/1995) geändert.

4        Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des österreichischen Tabakgesetzes ist das „Inverkehrbringen“ von Tabakerzeugnissen, die den §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes nicht entsprechen, verboten.

5        § 6 Abs. 5 Nr. 5 des österreichischen Tabakgesetzes bestimmt, dass alle Warnhinweise nach dessen § 5 sowie die Angaben betreffend Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach § 4a dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu verfassen sind.

6        Eine weitere Änderung erfuhr das österreichische Tabakgesetz durch das Bundesgesetz vom 28. Dezember 2007, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden (BGBl. I 105/2007).

7        Mit diesem Gesetz wurde folgender § 7a über die private Einfuhr und den Gewahrsam von Tabakerzeugnissen in das österreichische Tabakgesetz neu eingefügt:

„Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden:

1. Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,

2. Zigarren im Ausmaß von höchstens 50 Stück,

3. Zigarillos im Ausmaß von höchstens 100 Stück,

4. Rauchtabak im Ausmaß von höchstens 250 Gramm oder

5. eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu höchstens 250 Gramm.“

8        Nach § 17 Abs. 6 des österreichischen Tabakgesetzes trat § 7a am 1. Jänner 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

9        Die Klägerin, die Kompas mejni turisticni servis d.d. (Kompas MTS d.d.), ist eine Gesellschaft slowenischen Rechts, die u. a. mit Tabak und Tabakerzeugnissen in Slowenien handelt.

10      Vor und während der Anwendung der mit § 7a des österreichischen Tabakgesetzes eingeführten und vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 geltenden Regelung mengenmäßiger Beschränkungen für die private Einfuhr von Tabakerzeugnissen in das österreichische Hoheitsgebiet vertrieb die Klägerin solche Erzeugnisse in verschiedenen Verkaufsstellen, die im slowenischen Hoheitsgebiet entlang der Grenze mit der Republik Österreich verteilt waren.

11      Um Ersatz des Schadens zu erlangen, den sie aufgrund der Anwendung dieser Regelung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen erlitten haben soll, erhob die Klägerin eine Schadensersatzklage bei den österreichischen Gerichten, die in letzter Instanz abgewiesen wurde.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Mit Klageschrift, die am 3. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit Schriftsätzen, die am 3. Oktober bzw. am 24. und am 26. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission jeweils eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

14      Die Klägerin hat am 14. November 2013 ihre Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden des Parlaments, des Rates und der Kommission eingereicht.

15      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

16      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht das Parlament, den Rat und die Kommission aufgefordert, zum Antrag der Klägerin Stellung zu nehmen, im Wege prozessleitender Maßnahmen in einem ersten Schritt das Verfahren auf die Prüfung der Haftung der Europäischen Union zu konzentrieren und in einem zweiten Schritt die Frage des Umfangs des der Klägerin entstandenen Schadens zu prüfen. Das Parlament, der Rat und die Kommission sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

17      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        die Union zu verurteilen, ihr 846 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % zu zahlen;

–        hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Union hat;

–        dem Parlament, dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Der Rat beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

21      Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

22      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch den Akteninhalt für ausreichend unterrichtet und sieht keinen Anlass, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

23      Mit ihrer nach den Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV erhobenen Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens, der ihr infolge des Erlasses der Richtlinie 2001/37 und der daraus folgenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen entstanden sein soll.

24      Sie macht geltend, die vom österreichischen Gesetzgeber mit § 7a des österreichischen Tabakgesetzes eingeführte Einfuhrbeschränkung für Tabakerzeugnisse habe es nur geben können, weil dieses Gesetz auf der Grundlage der Richtlinie 2001/37 erlassen worden sei. § 7a des österreichischen Tabakgesetzes stelle daher einen rechtswidrigen „Vollzugsakt“ dar, der auf einem seinerseits rechtswidrigen Unionsakt beruhe. Folglich sei der von ihr geltend gemachte Schaden der Union zuzurechnen.

25      Dazu führt die Klägerin aus, die in Art. 5 Abs. 6 Buchst. e der Richtlinie 2001/37 niedergelegte Verpflichtung, den Wortlaut der verschiedenen oben angeführten Warnhinweise und Angaben auf den Packungen der Tabakerzeugnisse aufzudrucken, verletzte erstens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie, das ihrem 19. Erwägungsgrund zufolge insbesondere darin bestehe, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei der Darstellung der Warnhinweise und Schadstoffangaben zu verringern, da diese zu Handelshemmnissen führen und das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse behindern könnten.

26      Zweitens verletze die Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 6 Buchst. e der Richtlinie 2001/37 das Diskriminierungsverbot, da „[j]edwege Sprachenregelung … Ungleichheit in sich [birgt]“.

27      Drittens verletze die Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 6 Buchst. e der Richtlinie 2001/37 dadurch, dass sie den Zugang zu Kunden aus Österreich und damit zum österreichischen Markt für die Klägerin beschränke, deren Grundrecht auf Eigentum und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und verstoße gegen Art. 13 dieser Richtlinie, der Beschränkungen der Einfuhr, des Verkaufs und des Konsums von Tabakerzeugnissen verbiete.

28      Der österreichische Gesetzgeber habe „auf der Grundlage“ der Richtlinie 2001/37 im Wege des § 7a des österreichischen Tabakgesetzes mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Österreich festgelegt.

29      Die Wirkungen dieser mengenmäßigen Beschränkung der privaten Einfuhr seien durch eine Plakatkampagne noch verstärkt worden, die den Hinweis enthalten habe, dass die Einfuhr von Zigaretten aus dem Grenzgebiet zwischen Slowenien und Österreich durch Detektive überprüft werde und dass den Konsumenten harte Strafen drohten, wenn sie sich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen mit Tabakwaren in Slowenien versorgten. Auch seien Zollkontrollen durchgeführt, entsprechende Einfuhren beschlagnahmt und Anzeigen bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erstattet worden.

30      Weiter macht die Klägerin geltend, die Anwendung dieser mengenmäßigen Beschränkungen für die private Einfuhr von Tabakerzeugnissen vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 habe zu einem Rückgang des Umsatzes mit in Österreich ansässigen Kunden in einem Umfang von 846 000 Euro geführt, der auf der Grundlage des mit diesen Kunden im Jahr 2007 erzielten Umsatzes errechnet worden sei. Die Klägerin behält sich jedoch vor, ihre Klageforderung zu erhöhen.

31      Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nur ein, wenn mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Das dem Unionsorgan vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, EU:T:2005:453, Rn. 95).

32      Liegt eine der drei Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht vor, sind die Schadensersatzforderungen zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37). Im Übrigen ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn.13).

33      Hier geht aus dem Vorbringen der Klägerin (siehe insbesondere Rn. 24 des vorliegenden Urteils) hervor, dass ihrer Ansicht nach der Schaden, der ihr wegen des Erlasses und der Durchführung von § 7a des österreichischen Tabakgesetzes entstanden sein soll, dem Parlament, dem Rat und der Kommission zuzurechnen ist, da diese Bestimmung des österreichischen Rechts zur Durchführung der Richtlinie 2001/37 erlassen worden sei. Die Behauptung, dass diese Richtlinie den Erlass einer Bestimmung wie § 7a des österreichischen Tabakgesetzes verlange, ist aber offenkundig falsch.

34      Zwar begründet Art. 5 Abs. 6 Buchst. e der Richtlinie 2001/37 für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, vorzusehen, dass der Wortlaut der Warnhinweise und Schadstoffangaben auf den Packungen der Tabakerzeugnisse in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen ist, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, hier also auf Slowenisch in Slowenien und auf Deutsch in Österreich.

35      Diese Verpflichtung hat jedoch nichts mit einer irgendwie gearteten Maßnahme mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zu tun, wie sie vom österreichischen Gesetzgeber mit § 7a des österreichischen Tabakgesetzes eingeführt worden sind. Sie bezieht sich, wie aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/37 hervorgeht, nur auf Erzeugnisse, die im betreffenden Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden. Wie zudem ihrem Art. 13 Abs. 1 zu entnehmen ist, ist eine Berufung auf diese Richtlinie nicht möglich, um Einzelne an der Einfuhr von Tabakerzeugnissen in einen Mitgliedstaat zu hindern, die sie sich für ihren eigenen Konsum in einem anderen Mitgliedstaat beschafft haben, in dem diese Erzeugnisse unter Beachtung der fraglichen Bestimmungen der Richtlinie in den Verkehr gebracht wurden.

36      Wie die Klägerin selbst in ihren Schriftsätzen einräumt, verpflichtet außerdem weder die vorstehend angeführte Bestimmung noch irgendeine andere Vorschrift der Richtlinie 2001/37 die Mitgliedstaaten, mengenmäßige Beschränkungen für die private Einfuhr von im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen in das eigene Hoheitsgebiet zu beschließen.

37      Die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen für die private Einfuhr von Tabakerzeugnissen in das österreichische Hoheitsgebiet, wie sie sich aus dem vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 geltenden § 7a des österreichischen Tabakgesetzes ergeben, kann somit nicht als Umsetzung einer durch die Richtlinie 2001/37 aufgestellten Verpflichtung verstanden werden.

38      Diese Feststellung wird im Übrigen durch die Einzelheiten der Umsetzung der Richtlinie 2001/37 bestätigt. Letztere wurde nämlich durch das in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannte Gesetz vom 21. August 2003 in das österreichische Tabakgesetz umgesetzt. Dagegen resultiert der in das österreichische Tabakgesetz eingefügte neue § 7a aus dem in Rn. 6 des vorliegenden Urteils angeführten Gesetz vom 28. Dezember 2007. Sowohl aus dem Titel als auch aus den Bestimmungen dieses Gesetzes geht aber hervor, dass mit ihm nicht bezweckt wurde, die Richtlinie 2001/37 in irgendeiner Weise umzusetzen, sondern vielmehr, verschiedene österreichische Gesetze über die Besteuerung von Tabakerzeugnissen zu ändern.

39      Aus alledem folgt, dass das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Verhaltens der Unionsorgane, das, weil es als rechtswidrig angesehen würde, geeignet wäre, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, fehlgeht. Damit ist im vorliegenden Fall die erste der Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Union, die in der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung genannt werden, nämlich diejenige, dass das Verhalten der Unionsorgane rechtswidrig sein muss, nicht erfüllt, da kein Verhalten des Parlaments, des Rates oder der Kommission gegeben ist, das dem diesen Organen von der Klägerin vorgeworfenen Verhalten entspräche. Daraus folgt, dass die Argumente, die die Klägerin aus der angeblichen Rechtswidrigkeit verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2001/37 herleitet, für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls unerheblich und daher als ins Leere gehend zurückzuweisen sind.

40      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die etwaige Feststellung einer Verletzung des Unionsrechts durch Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die den Tatbestand darstellt, der eine außervertragliche Haftung dieses Staates auslöst, in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt. In diesem Rahmen kann oder muss gegebenenfalls dieses Gericht dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, um die Kohärenz und die Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten.

41      Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden vor den österreichischen Gerichten Klage auf Ersatz des Schadens erhoben hat, der ihr durch die behauptete Verletzung des Unionsrechts aufgrund des Erlasses von § 7a des österreichischen Tabakgesetzes entstanden sein soll. Der Ausgang dieser Klage ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung, da das Gericht weder dafür zuständig ist, über eine Klage gegen einen Mitgliedstaat wegen außervertraglicher Haftung zu entscheiden, noch dafür, die Entscheidungen der zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats über eine solche Klage nachzuprüfen.

42      Die vorliegende Klage ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, ohne dass über die vom Parlament, vom Rat und von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit und über die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Union entschieden zu werden braucht.

 Kosten

43      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments, des Rates und der Kommission gemäß deren Anträgen zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kompas mejni turistični servis d.d. (Kompas MTS d.d.) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.

Luxemburg, den 16. Juli 2014

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       D. Gratsias


* Verfahrenssprache: Deutsch.