Language of document : ECLI:EU:T:2016:247

Vorläufige Fassung





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2016 – Pappalardo u. a./Kommission

(Rechtssache T‑316/13)

„Außervertragliche Haftung – Fischerei – Erhaltung der Fischereiressourcen – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Sofortmaßnahmen des Fangverbots für Ringwadenfänger – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Verpflichtung des Richters, sie in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen – Fehlen –Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 16, 17)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – Voraussetzung einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Organe – Wiedereinführung des Fangverbots für Roten Thun im Ostatlantik für die spanischen Ringwadenfänger ab einem anderen Zeitpunkt als für die Ringwadenfänger anderer Mitgliedstaaten – Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Grundsatz der Diskriminierung – Nichteintritt der Haftung der Union (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates, Art. 7; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Rn. 23, 34-40)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Rechtskraft – Geltung – Urteil des Gerichts, das die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts auf der Grundlage einer Fehlbewertung eines Urteils des Gerichtshofs, der diesen Rechtsakt teilweise für nichtig erklärt hat, feststellt – Späteres Urteil des Gerichtshofs, das die richtige Auslegung des ersten Urteils des Gerichtshofs erläutert – Keine Rechtskraft des Urteils des Gerichts (Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Rn. 25-27, 30, 31)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern aufgrund des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Salvatore Aniello Pappalardo, die Pescatori La Tonnara Soc. coop., die Fedemar Srl, die Testa Giuseppe & C. Snc, die Pescatori San Pietro Apostolo Srl, die Camplone Arnaldo & C. Snc di Camplone Arnaldo & C und die Valentino Pesca Sas di Camplone Arnaldo & C. tragen die Kosten.