Language of document :

Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 - Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-359/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hafez Makhlouf (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Grollet und G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

den Durchführungsbeschluss 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011, mit dem der Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP durch die im Anhang des Beschlusses vom 23. Mai enthaltene Fassung ersetzt wird, für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

dem Rat der Europäischen Union nach den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Klagegründe:

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Kläger macht geltend, seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden, da ihm die in Rede stehenden Sanktionen auferlegt worden seien, ohne dass er zuvor angehört worden sei, ohne dass er eine Gelegenheit gehabt habe, sich zu verteidigen und ohne dass ihm die Umstände bekannt gewesen seien, aufgrund deren diese Maßnahmen getroffen worden seien.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV niedergelegte Begründungspflicht. Der Kläger rügt, dass der Rat restriktive Maßnahmen gegen ihn erlassen habe, ohne ihm die Gründe mitzuteilen und ihm so seine Verteidigung zu ermöglichen. Der Kläger rügt, dass der Beklagte sich auf eine allgemeine und stereotype Formulierung beschränkt habe, ohne die sachlichen und rechtlichen Umstände, von denen die Rechtmäßigkeit seines Beschlusses abhänge, sowie die Erwägungen, die ihn zu diesem Beschluss veranlasst hätten, genau zu bezeichnen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Der Kläger macht geltend, dass er nicht nur nicht vor dem Rat sachgerecht Stellung habe nehmen können, sondern dass er auch nicht in der Lage sei, seine Klage vor dem Gericht sachgerecht zu führen, da im angefochtenen Beschluss keinerlei Hinweis auf die ihm zugrunde liegenden spezifischen und konkreten Gründe zu finden sei.

Vierter Klagegrund: Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Eigentum, da die restriktiven Maßnahmen und insbesondere das Einfrieren der Gelder einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht, frei über sein Vermögen zu verfügen, darstelle.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Privatsphäre, da das Einfrieren der Gelder und die Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit ebenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht darstelle.

____________