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Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2023 von Gennady Nikolayevich Timchenko gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-252/22, Timchenko/Rat

(Rechtssache C-702/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gennady Nikolayevich Timchenko (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Bonifassi, sowie Rechtsanwältin E. Fedorova)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023, T-252/22, auch insoweit für nichtig zu erklären, als ihm darin auferlegt wurde, seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rats zu tragen;

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die in Absatz 1 der Klageschrift angefochtenen Rechtsakte, nämlich

den Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1),

den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), für nichtig zu erklären, soweit er von diesen Rechtsakten durch die Aufnahme in die Listen in den Anhängen der genannten Rechtsakte und das Belassen auf diesen betroffen ist;

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die „materielle oder finanzielle Unterstützung“, auf die sich das in den Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145/GASP genannte Kriterium beziehe, durch den fehlenden Widerspruch der sanktionierten Person gegen die Entscheidungen der Organisation, die als direkt verantwortlich für die finanzielle Unterstützung an die russischen Entscheidungsträger im Sinne der vorgenannten Bestimmung gelte, nachgewiesen werden könne.

Der Rechtsmittelführer ist der Auffassung, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die „[Unterstützung von] Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben“ im Sinne des Aufnahmekriteriums aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP durch die fehlende Distanzierung des Rechtsmittelführers von der Politik und den Entscheidungen der Organisation, deren Unterstützung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145/GASP festgestellt worden sei, nachgewiesen sei.

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