Language of document : ECLI:EU:T:2022:520

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

7. September 2022(*)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionsbildmarke ad pepper the e‑advertising network – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑521/21,

6Minutes Media GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin N. Marquard und Rechtsanwalt P. Koch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

ad pepper media International NV mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Lux,

erlässt


DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die 6Minutes Media GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Juni 2021 (Sache R 1621/2020-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 24. Januar 2011 meldete die Streithelferin, die ad pepper media International NV, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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4        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Online-Anbieter, nämlich Sammeln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Bereitstellung von Informationen über das Internet; Werbung in Internet und in Computernetzwerken, Marketing, Verkaufsförderung; Direktmarketing, Erfassung von Daten für Datenbanken, Planung und Entwurf von Werbekampagnen, Werbung im Internet für Dritte; Bereitstellung von Speicherplatz auf Websites für die Werbung für Waren und Dienstleistungen; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing für Online-Websites; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Vertreiben von Material zur Verkaufsförderung und von Werbematerial; Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Online Werbung in einem Computernetzwerk; Werbung durch Übertragung von Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Speicherplatz auf Websites für die Werbung für Waren und Dienstleistungen; Über das Internet bereitgestellte Werbedienstleistungen; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Planung, Kauf und Aushandlung von Werbeflächen; Werbung über Versand; Werbung zur Förderung des elektronischen Handels; Werbung; Online-Werbung in computergestützten Kommunikationsnetzen; Direktwerbung; Verkaufsförderung und Datenverarbeitung“;

–        Klasse 38: „Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Bereitstellung/Zurverfügungstellung/Vermietung von Zugangsmöglichkeiten zu digitalen Netzen; Ermöglichung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und elektronischen Datenbanken; Bereitstellung des Zugangs und Leasing von Zugang zu Computerdatenbanken, elektronischer Austausch von Daten aus Datenbanken, die über Telekommunikationsnetze zugänglich sind; Ermöglichung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und elektronischen Datenbanken; Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum Internet mittels Telekommunikation“;

–        Klasse 42: „Entwicklungsdienste in Bezug auf Datenbanken; Entwurf von Websites für Werbezwecke; Vermietung von Datenbankservern (an Dritte)“.

5        In der Markenanmeldung nahm die Streithelferin folgende Farben in Anspruch: „Grau, Rot“.

6        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 40/2011 vom 28. Februar 2011 veröffentlicht, und das entsprechende Bildzeichen wurde am 7. Juni 2011 eingetragen.


7        Am 11. Januar 2017 stellte die Klägerin nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der oben in Rn. 3 genannten Marke für alle Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden war.

8        Mit Entscheidung vom 10. Juni 2020 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Verfallserklärung in vollem Umfang zurück.

9        Am 4. August 2020 legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

10      Mit Entscheidung vom 18. Juni 2021 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt. Sie war insbesondere der Auffassung, dass die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für bestimmte Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, für die die Marke eingetragen worden sei, nicht nachgewiesen worden sei und dass die ernsthafte Benutzung dieser Marke für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42, deren Beschreibung oben in Rn. 4 wiedergegeben ist (im Folgenden: betroffene Dienstleistungen), nachgewiesen worden sei.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit durch diese der Antrag auf Erklärung des Verfalls zurückgewiesen wurde, und die angegriffene Marke insgesamt für verfallen zu erklären;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Zur Stützung der Klage trägt die Klägerin einen einzigen Klagegrund vor, der sich in drei Teile gliedert und mit dem ein Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Abs. 2 geltend gemacht wird.

 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts

14      In Anbetracht des Tages der Einreichung des in Rede stehenden Antrags auf Erklärung des Verfalls, nämlich des 11. Januar 2017, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, gelten für den vorliegenden Sachverhalt die materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C‑223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 2, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C‑668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 3).

15      Was die materiell-rechtlichen Vorschriften angeht, sind daher im vorliegenden Fall die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung sowie die der Klägerin und der Streithelferin in ihren jeweiligen Schriftsätzen auf Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Abs. 2 sowie auf Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 so zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Abs. 2 bzw. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen.

16      Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten im Übrigen für den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

 Vorbemerkungen

17      Gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke im Rahmen eines Verfallsverfahrens auf Antrag beim EUIPO für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

18      Der Normzweck des Erfordernisses, dass eine Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um nach dem Unionsrecht geschützt zu sein, liegt darin, dass das Register des EUIPO nicht als ein strategisches und statisches Depot aufgefasst werden darf, das einem untätigen Rechtsinhaber auf unbestimmte Zeit ein rechtliches Monopol verschafft. Vielmehr soll dieses Register wahrheitsgetreu die Angaben widerspiegeln, die die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt benutzen, um ihre Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben von anderen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO – Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T‑323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C‑668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 38; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43). Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 4. April 2019, Hesse und Wedl & Hofmann/EUIPO [TESTA ROSSA], T‑910/16 und T‑911/16, EU:T:2019:221, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

20      Die Klägerin trägt vor, dass die Benutzungshandlungen, auf die sich die Streithelferin berufe, nicht von dieser und auch nicht mit deren Zustimmung ausgeführt worden seien. Sie erklärt, dass sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf einen Abschnitt in ihrem „Schriftsatz vom 12. [Oktober] 2020“ verweise. Ihrer Ansicht nach hat die Beschwerdekammer in Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung lediglich ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften mit Zustimmung der Streithelferin geschehen sei.

21      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Benutzung einer Unionsmarke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber gilt.

23      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Klägerin zur Stützung des Teils ihres Klagegrundes, wonach die von der Streithelferin geltend gemachte Benutzung nicht von dieser oder mit deren Zustimmung vorgenommen worden sei, kein Argument vorträgt, sondern lediglich auf einen Gliederungspunkt des „Schriftsatz[es] vom 12. [Oktober] 2020“ verweist, obwohl ein solcher Verweis nicht berücksichtigt werden kann.

24      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift nämlich die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 11).

25      Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben in Rn. 24 genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen, denn Anlagen haben eine bloße Beweis‑ und Hilfsfunktion (Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T‑303/08, EU:T:2010:505, Rn. 38).

26      Somit ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe oder Argumente, auf die sich aus seiner Sicht die Klage möglicherweise stützen ließe, in den Anlagen oder gar in der Verwaltungsakte des EUIPO zu suchen und zu bestimmen (Urteil vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg [Peek’s], T‑535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189, Rn. 28).

27      Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beschwerdekammer lediglich davon ausgegangen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften mit Zustimmung der Streithelferin geschehen sei, ist zweitens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 54 und 55 der angefochtenen Entscheidung, wenn auch nur in groben Zügen, ausgeführt hat, dass davon auszugehen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften der Streithelferin mit deren Zustimmung geschehen sei und dass dieser Ansatz mit den Urteilen vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO – ad pepper media International (ADPepper) (T‑668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719), und vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO – ad pepper media International (ad pepper) (T‑666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720), in Einklang stehe, die rechtskräftig geworden seien und deren Unterlagen und Zeiträume sich mit denen des vorliegenden Verfahrens überschnitten. Infolgedessen geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Beschwerdekammer auf eine einfache Annahme gestützt habe, sondern vielmehr, dass diese eine Beurteilung vorgenommen hat, die sich speziell auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache bezog, und dabei den „in diesem Verfahren eingereichten Dokumenten“ Rechnung trug sowie diejenigen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Streithelferin berücksichtigte, zu denen das Gericht in dieser Hinsicht bereits entschieden hat. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin kein konkretes Argument vorbringt, mit dem diese Beurteilung in Frage gestellt werden soll.

28      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei der Benutzung der Marke durch ein mit dem Inhaber der Marke wirtschaftlich verbundenes Unternehmen vermutet wird, dass die Marke mit der Zustimmung des Inhabers benutzt wird, und somit als Benutzung durch den Inhaber gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 anzusehen ist (Urteil vom 18. November 2020, Dermavita/EUIPO – Allergan Holdings France [JUVEDERM ULTRA], T‑643/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:549, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin indessen keinen Gesichtspunkt vor, mit dem die in Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung genannte Feststellung in Frage gestellt werden soll, wonach die angegriffene Marke „durch Tochtergesellschaften“ der Inhaberin der Marke, also der Streithelferin, benutzt worden ist.

29      Wie das EUIPO vorträgt, ist es außerdem wenig wahrscheinlich, dass die Streithelferin über die fraglichen Dokumente verfügen und sie als Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke vorlegen könnte, wenn diese Benutzung gegen ihren Willen erfolgt ist, zumal die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass diese Benutzung durch Tochtergesellschaften des Konzerns der Streithelferin erfolgt ist.

30      Infolgedessen ist der erste Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

31      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe Benutzungsnachweise für Zeichen berücksichtigt, die von der angegriffenen Marke abwichen; diese Nachweise belegten allenfalls die Benutzung von Abwandlungen dieser Marke. Diese Abweichungen beeinträchtigten die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke, so dass die Beschwerdekammer diese Nachweise hätte zurückweisen müssen. Erstens reiche die Verwendung der Wortbestandteile „ad pepper“ oder „pepper“ in den Abwandlungen für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke nicht aus, denn diese Bestandteile hätten allenfalls geringe Unterscheidungskraft und seien für den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht wesentlich prägend. Zweitens enthielten die Abwandlungen zusätzliche Wortbestandteile („digital pioneers since 1999“ oder „germany“), durch die deren kennzeichnender Charakter erheblich modifiziert werde, und der Wortbestandteil „the e-advertising network“, der in der angegriffenen Marke vorhanden sei, kennzeichnenden Charakter habe und dessen Fehlen den kennzeichnenden Charakter der angegriffenen Marke modifiziere, werde in ihnen weggelassen. Drittens führe aus schriftbildlicher Sicht die in den Abwandlungen verwendete unterschiedliche Farbgebung des Texts und des Hintergrundes zu einer erheblichen Abweichung und bewirke eine vollkommene Kontrastumkehr, was den kennzeichnenden Charakter stark verändere. In den Abwandlungen seien die drei Chilischoten von einem Kreis umgeben, der bei der angegriffenen Marke fehle, und würden kleiner dargestellt. Die Zeichen unterschieden sich auch im Schrifttyp, wobei die Schrift in den Abwandlungen schmaler und in der angegriffenen Marke dicker sei. Im Ergebnis, so die Klägerin, ließen derart bedeutsame Veränderungen nicht die Annahme zu, dass die angegriffene Marke ernsthaft benutzt worden sei; denn selbst wenn diese Veränderungen „jede für sich genommen die Abwandlungen noch nicht aus dem Anwendungsbereich“ von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 „ausschl[öss]en“, sei dies dann der Fall, wenn „[der] Gesamteindruck … der kombinierten Abwandlungen im Verhältnis zur angegriffenen Marke“ berücksichtigt werde.

32      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

33      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 als ernsthafte Benutzung einer Marke im Sinne des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung auch deren Benutzung in einer Form gilt, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.

34      Der Zweck von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, der es vermeidet, eine strikte Übereinstimmung zwischen der verwendeten Form der Marke und derjenigen, in der die Marke eingetragen worden ist, vorzuschreiben, besteht darin, es dem Markeninhaber zu erlauben, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die es, ohne die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinflussen, erlauben, sie den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen. Seinem Zweck entsprechend ist der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung auf die Situationen zu beschränken, in denen das Zeichen, das vom Inhaber einer Marke konkret zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, verwendet wird, die Form darstellt, in der die Marke gewerblich genutzt wird. Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form erfordert außerdem die Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu prüfen, inwieweit dieser Bestandteil dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die Berücksichtigung von Beweisen beanstandet, die insbesondere das Zeichen „ad pepper media“ und folgende Zeichen betreffen:

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38      In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zum einen in Bezug auf die angegriffene Marke die Auffassung vertreten, dass der Bestandteil „ad pepper“ in Verbindung mit den betreffenden Dienstleistungen Unterscheidungskraft aufweise, wohingegen der Bestandteil „the e‑advertising network“ beschreibend sei. Der Bestandteil „ad pepper“, dem drei rote Chilischoten hinzugefügt seien, stelle die visuell dominante und kennzeichnungskräftige Komponente der angegriffenen Marke dar, während die rote Färbung der drei Chilischoten und des Buchstabens „e“ vor dem Wort „advertising“ unerheblich sei. Was zum anderen die von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen betrifft, die in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben sind und die teilweise denen entsprechen, die von der Klägerin beanstandet werden und oben in Rn. 37 wiedergegeben sind, hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die zusätzlichen abweichenden Wortbestandteile wie das Wort „germany“ oder der Ausdruck „digital pioneers since 1999“ eine untergeordnete Stellung einnähmen, da sie äußerst kennzeichnungsschwach seien und unterhalb des Wortbestandteils „ad pepper“ in deutlich kleinerer Form abgebildet seien, so dass sie unerheblich seien und die Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke nicht beeinflussten. Die übrigen Abweichungen wie die Zeilenanordnung, der Schrifttyp oder die Formatierung seien ebenfalls unerheblich. Die angegriffene Marke sei mithin in einer Form benutzt worden, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweiche, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst werde.

39      Das Vorbringen der Klägerin, die angegriffene Marke sei in durch Bestandteile, die ihre Unterscheidungskraft beeinflussten, abweichenden Formen benutzt worden, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

40      Als Erstes ist in Bezug auf die kennzeichnenden und dominanten Bestandteile der angegriffenen Marke der Feststellung der Beschwerdekammer beizupflichten, dass der in der angegriffenen Marke vorhandene Wortbestandteil „ad pepper“ das kennzeichnende und dominante Element dieser Marke darstellt.

41      Erstens steht der Begriff „pepper“, der auf Englisch „Chili“ oder „Pfeffer“ bedeutet, nämlich in keinerlei Zusammenhang mit den betroffenen Dienstleistungen, die zum Bereich Online-Marketing gehören, ist in der Branche dieser Dienstleistungen ungebräuchlich und weist aufgrund seiner Originalität gegenüber den maßgeblichen Verkehrskreisen Unterscheidungskraft auf (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 29). Des Weiteren reicht die angebliche Existenz zahlreicher den Begriff „pepper“ enthaltender Marken nicht aus, dessen originäre Unterscheidungskraft in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen zu schwächen, da sich zum einen anhand dieser Eintragungen, für sich genommen, nicht feststellen lässt, in welchem Ausmaß die angesprochenen Verkehrskreise mit Marken, die diesen Bestandteil enthalten, tatsächlich konfrontiert werden, und die Klägerin zum anderen keineswegs klarstellt, ob diese Eintragungen Dienstleistungen wie die betroffenen Dienstleistungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 28).

42      Zweitens werden sich die maßgeblichen Verkehrskreise selbst unter der Annahme, dass sie in der Lage wären, den Ausdruck „ad“ in seiner englischen Bedeutung „Werbung“ zu verstehen, und dass dieser somit für die betroffenen Dienstleistungen als beschreibend erfasst werden könnte, nicht allein auf diesen Ausdruck abstellen, sondern „ad pepper“ als einheitlichen Ausdruck wahrnehmen, der sich aus der Aneinanderreihung der Ausdrücke „ad“ und „pepper“ ergibt. Angesichts der Bedeutung des Wortes „pepper“ ist dieser einheitliche Ausdruck für die betroffenen Dienstleistungen unterscheidungskräftig (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T‑668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 39 und 45).

43      Drittens ist selbst unter der Annahme, dass, wie die Klägerin geltend macht, die Unterscheidungskraft des Bestandteils „ad pepper“ gering wäre, darauf hinzuweisen, dass die geringe Unterscheidungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig bedeutet, dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (Urteil vom 13. Juni 2006, Inex/HABM–Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 32). So liegt der Fall hier.

44      Der Bestandteil „ad pepper“ besetzt nämlich erstens das Zentrum der angegriffenen Marke und wird in grauen Buchstaben dargestellt, die deutlich größer und fetter sind als die der anderen Wortbestandteile, so dass er die Aufmerksamkeit des Publikums unmittelbar auf sich zieht.

45      Sodann ist der Wortbestandteil „the e-advertising network“ („das Netzwerk für E‑Advertising“) ein Element, das für die von der angegriffenen Marke erfassten Online-Werbedienstleistungen beschreibend und somit in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen ohne Unterscheidungskraft ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 37). Darüber hinaus nimmt dieser Wortbestandteil im Gesamtbild der angegriffenen Marke eine zweitrangige Position ein, da er in deutlich kleineren und schmaleren Buchstaben unterhalb des Wortbestandteils „ad pepper“ dargestellt wird.

46      Der Bildbestandteil, der aus den drei zwischen dem Ausdruck „ad“ und dem Ausdruck „pepper“ angeordneten roten Chilischoten besteht, hat schließlich von Natur aus geringere Unterscheidungskraft als der Wortbestandteil „ad pepper“. Wenn eine Marke aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzt ist, sind nämlich die Wortbestandteile grundsätzlich unterscheidungskräftiger als die Bildbestandteile, da der Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen als ihren Bildbestandteil beschreiben wird. Außerdem wird im vorliegenden Fall der Bildbestandteil, der die drei Chilischoten darstellt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine bloße Illustration des Wortbestandteils „pepper“ wahrgenommen, die mithin dazu beiträgt, die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf diesen Bestandteil zu lenken, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Bestandteil nicht auffällig und etwa genauso groß wie die Wortbestandteile „ad“ und „pepper“ ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T‑668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 46 bis 48).

47      Obwohl dieser Bildbestandteil nicht vernachlässigbar ist, dominiert er daher weder von Natur aus noch durch seine Bedeutung noch durch seine Größe die angegriffene Marke, deren unterscheidungskräftigster und dominantester Bestandteil der Wortbestandteil „ad pepper“ bleibt.

48      Infolgedessen ist der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der unterscheidungskräftigen und dominanten Bestandteile der angegriffenen Marke kein Fehler unterlaufen, als sie insbesondere davon ausgegangen ist, dass der Wortbestandteil „ad pepper“ den unterscheidungskräftigen und dominanten Bestandteil dieser Marke darstelle.

49      Im Übrigen ist festzustellen, dass die von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten und in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Zeichen ebenso wie diejenigen, deren Verwendung von der Klägerin beanstandet wird und die oben in Rn. 37 wiedergegeben sind, den Wortbestandteil „ad pepper“ enthalten, und zwar überdies, außer was das Zeichen „ad pepper media“ betrifft, stets zusammen mit dem zwischen den Ausdrücken „ad“ und „pepper“ angeordneten Bildbestandteil, der aus den drei gekrümmten Chilischoten zusammengesetzt ist.

50      Als Zweites ist in Bezug auf das Weglassen und das Hinzufügen bestimmter Wortbestandteile in den von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 45 ausgeführt wurde, der Wortbestandteil „the e‑advertising network“, der in bestimmten von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen ausgelassen worden ist, ein beschreibendes Element ohne Unterscheidungskraft ist.

51      Ebenso verhält es sich mit den von der Klägerin angeführten Wortbestandteilen „digital pioneers since 1999“ („digitale Pioniere seit 1999“) und „germany“ („Deutschland“), die bei bestimmten von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen hinzugefügt wurden, wobei der erstgenannte Bestandteil für den digitalen Charakter der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen sowie das Jahr, seit dem diese Dienstleistungen angeboten werden, beschreibend ist und der zweitgenannte für die geografische Herkunft dieser Dienstleistungen oder den Ort der Niederlassung der Gesellschaft, die sie erbringt, beschreibend ist. Es handelt sich somit um rein beschreibende Bestandteile ohne Unterscheidungskraft (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 36 und 37). Im Übrigen gilt dies auch für die Wortbestandteile „media“ („Medien“), „spain“ („Spanien“) und „group“ („Gruppe“), die von der Klägerin nicht ausdrücklich genannt werden, aber in bestimmten in der Klageschrift wiedergegebenen Zeichen vorhanden sind, die von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzt worden sein sollen. Diese letztgenannten Bestandteile sind nämlich auch beschreibend für die betroffenen Dienstleistungen, ihre geografische Herkunft bzw. die Struktur der Klägerin.

52      Des Weiteren ist festzustellen, dass die hinzugefügten Wortbestandteile allesamt in der Gesamtfiguration der von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen eine untergeordnete Position einnehmen. Zum einen treten nämlich die Bestandteile „digital pioneers since 1999“, „germany“ oder „spain“ unterhalb des Wortbestandteils „ad pepper“ in viel geringerer Größe in Erscheinung und nehmen im Wesentlichen die Stelle des Wortbestandteils „the e‑advertising network“ in der angegriffenen Marke ein. Zum anderen folgen die Wortbestandteile „media“ und „group“ auf den Wortbestandteil „ad pepper“ und bilden so die Ausdrücke „ad pepper media“ und „ad pepper group“, in deren Rahmen sie somit, wenn man auch ihrer beschreibenden Bedeutung Rechnung trägt, eine marginale Stellung und eine marginale Rolle einnehmen.

53      Demnach ist festzustellen, dass das Weglassen oder Hinzufügen dieser beschreibenden und nebensächlichen Wortbestandteile zur Folge hat, dass die von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften geschäftlich benutzten Zeichen von der Form, in der die angegriffene Marke eingetragen worden ist, nur durch geringfügige Elemente abweichen. Diese sind somit nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke zu beeinflussen.

54      Als Drittes führt die Klägerin zunächst, was die grafischen Veränderungen betrifft, die Änderung der für die Wort- und Bildbestandteile und für den Hintergrund der angegriffenen Marke benutzten Farben an. Während in der angegriffenen Marke die Wortbestandteile grau seien und der Bildbestandteil rot auf weißem Grund sei, seien namentlich diese Bestandteile in den von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen entweder rot auf weißem Hintergrund oder weiß auf rotem oder grauem Hintergrund.

55      Der Verwendung dieser Grundfarben kommt jedoch keine besondere Originalität zu, so dass diese Farben weder unterscheidungskräftig noch dominierend sind und nicht den Schluss zulassen, dass die Marke in ihrer eingetragenen Form dadurch verändert wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, EU:T:2019:720, Rn. 46). Des Weiteren ist festzustellen, dass sich die von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen durch die Verwendung von Farben auszeichnen, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in der angegriffenen Marke benutzt werden, wobei die einfache Umkehrung der für den Hintergrund und der für die Wort- oder Bildbestandteile verwendeten Farben vorliegend die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht beeinflusst.

56      Soweit die Klägerin sodann mit der Veränderung des Bildbestandteils argumentiert, der in den von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen von einem Kreis umgeben sei, ist festzustellen, dass die hinzugefügte Form, d. h. der Kreis, eine der einfachsten und gängigsten Formen darstellt, zu den geometrischen Grundformen gehört und daher nicht unterscheidungskräftig ist. Daraus folgt, dass die Hinzufügung eines Kreises eine bloße Verzierung darstellt, die die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ebenso wenig beeinflusst wie die Tatsache, dass im Inneren dieses Kreises die drei Chilischoten etwas kleiner dargestellt werden. Hierfür spricht auch, dass die Form der Chilischoten sowohl in den von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen als auch in der angegriffenen Marke übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, EU:T:2019:720, Rn. 47).

57      Was schließlich die Änderungen hinsichtlich der Schrifttype und der Größe der Buchstaben und hinsichtlich der Formatierung der Wortbestandteile betrifft, so bleiben diese von der Klägerin geltend gemachten Unterschiede unwesentlich und beeinflussen nicht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird nämlich durch diese geringfügigen stilistischen und visuellen Änderungen nicht modifiziert, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage bleiben, den Wortbestandteil „ad pepper“ der von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen als mit dem der angegriffenen Marke identisch wahrzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, EU:T:2019:720, Rn. 44).

58      Daraus folgt, dass keine der von der Klägerin geltend gemachten grafischen Änderungen einzeln oder zusammen betrachtet die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke beeinflussen können.

59      Nach alledem hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass die von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen ungeachtet des Weglassens, Hinzufügens oder der Änderungen an der angegriffenen Marke als dieser Marke insgesamt gleichwertig angesehen werden können, so dass die Nachweise für ihre Benutzung Nachweise für die Benutzung dieser Marke darstellen.

60      Wie die Streithelferin ausführt und wie die Beschwerdekammer in ihrer Zusammenfassung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Rn. 4 dritter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist außerdem festzustellen, dass die meisten der Beweismittel, insbesondere 23 der 29 als Beweismittel Nr. 12 vorgelegten Rechnungsunterlagen, die Benutzung der angegriffenen Marke in ihrer eingetragenen Form belegen; die Benutzung von „Abwandlungen“ tritt hingegen punktuell und nicht systematisch in Erscheinung.

61      Infolgedessen ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

62      Die Klägerin trägt vor, der Streithelferin sei es nicht gelungen, Art, Zeit und Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke nachzuweisen.

63      Was zunächst den Benutzungszeitraum betrifft, so trägt die Klägerin vor, dass die Beweise nicht den maßgeblichen Zeitraum beträfen. Zum einen stamme das Beweismittel Nr. 19 aus einer Zeit nach dem maßgeblichen Zeitraum und dürfe nicht berücksichtigt werden. Zum anderen könne anhand der Beweismittel Nrn. 4, 5, 6 (dort S. 2 bis 6), 8, 9 und 14 nicht der Zeitpunkt der Benutzung bestimmt werden, und es sei daher davon auszugehen, dass sie sich auf eine Benutzung außerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums bezögen.

64      Was die Art der Benutzung betrifft, macht die Klägerin sodann geltend, dass die Beweismittel deswegen keine Benutzung als Marke belegten, weil „ad pepper“ lediglich als Handelsname benutzt werde und nicht als „Dachmarke“; die Streithelferin benutze nämlich zusätzlich zu ihrem Geschäfts- und Handelsnamen „ad pepper“ andere Marken für ihre Dienstleistungen (iLead, iSense, iClick und mailpepper). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Klägerin auf bestimmte Gliederungspunkte ihrer Schriftsätze „vom 30. [November] 2017“ und „vom 12. [Oktober] 2020“.

65      In Bezug auf den Umfang der Benutzung trägt die Klägerin vor, dass die von der Streithelferin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (Beweismittel Nrn. 1, 2, 3 und 17) nicht durch geeignete Nachweise untermauert würden (Beweismittel Nrn. 9 bis 13). Die Streithelferin habe nicht klargestellt, wann und gegenüber wem sie das als Beweismittel Nr. 9 vorgelegte Werbematerial verwendet habe. Ebenso könnten die Beweismittel Nrn. 4 bis 8, 10, 11 und 14 die eidesstattlichen Versicherungen nicht untermauern, denn es sei nicht bewiesen, dass dieses Werbematerial in den maßgeblichen Verkehrskreisen ausreichende Verbreitung gefunden habe. Darüber hinaus verweist die Klägerin auf die detaillierteren Ausführungen in bestimmten Gliederungspunkten der Schriftsätze „vom 30. [November] 2017“ und „vom 12. [Oktober] 2020“.

66      Was schließlich die Benutzung für die betroffenen Dienstleistungen anbelangt, trägt die Klägerin vor, dass die Beweismittel nicht geeignet seien, einen konkreten Bezug zu diesen Dienstleistungen zu belegen. Die Beweismittel Nrn. 10, 12a und 17 belegten erstens keine Benutzung für Werbedienste der Klasse 35 einer Online-Werbeagentur. Den Beweismitteln Nrn. 10 und 13 zufolge beträfen die Dienstleistungen der Streithelferin nicht die Kreativleitung einer Werbeagentur, und sie sei nicht mit der Erstellung von Werbematerial befasst, sondern nur mit dessen Verbreitung. Die Streithelferin habe sodann nicht nachgewiesen, dass sie die angegriffene Marke für die betroffenen Dienstleistungen der Klasse 38 benutze, denn bei diesen Dienstleistungen stehe die „technische Ermöglichung von Individualkommunikation“ und die „Verbreitung redaktioneller Inhalte durch Telemedien“ im Vordergrund und nicht Werbung unter Verwendung solcher Telemedien; die Übermittlung von Werbebotschaften werde ausdrücklich ausgeschlossen. Außerdem habe die Streithelferin eine Benutzung für die betroffenen Dienstleistungen der Klasse 42 nicht nachgewiesen, und die Beschwerdekammer habe nicht erläutert, aus welchen Nachweisen eine solche Benutzung hervorgehe. Schließlich habe die Beschwerdekammer die Tatsache verkannt, dass die angegriffene Marke keine „Dienstleistungspakete“ schütze.

67      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Vorbemerkungen

68      Gemäß Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]), die gemäß Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2018/625) auf Verfahren zur Erklärung des Verfalls entsprechend anwendbar ist, besteht der Nachweis der Benutzung einer Marke aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke und beschränkt sich nach Möglichkeit auf die Vorlage von Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001) genannten schriftlichen Erklärungen (Urteil vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO – Munich [Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs], T‑68/16, EU:T:2018:7, Rn. 25).

69      Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 10. September 2008, CAPIO, T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Darüber hinaus lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 23. September 2009, Cohausz/HABM – Izquierdo Faces [acopat], T‑409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher muss eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden, die alle für den vorliegenden Fall relevanten Faktoren berücksichtigt und eine gewisse Wechselwirkung der berücksichtigten Faktoren impliziert (vgl. Urteil vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM – Capela & Irmãos [VOGUE], T‑382/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:9, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu Recht angenommen hat, dass die von der Streithelferin im Verfallsverfahren vorgelegten Beweismittel in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke belegten, die zum Erhalt der Rechte während des maßgeblichen Zeitraums geeignet gewesen sei.

72      Eingangs ist festzustellen, dass die pauschalen Verweise der Klägerin auf Gliederungspunkte der Schriftsätze „vom 30. [November] 2017“ und „vom 12. [Oktober] 2020“, die sie den Instanzen des EUIPO vorgelegt habe, nicht berücksichtigt werden können. Wie aus der oben in den Rn. 24 bis 26 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, darf die Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht nämlich nicht auf der Grundlage von Rügen oder Argumenten erfolgen, die nicht schon aus dem Text der Klageschrift hervorgehen. Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, in der Verfahrensakte des EUIPO Rügen oder Argumente zu bestimmen, die die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe stützen könnten.

73      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten der Werbebranche bestünden, d. h. aus einem fachkundigen Publikum, dem es mithin leichter falle, eine Verbindung zwischen den benutzten Zeichen und den betroffenen Dienstleistungen herzustellen. In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer klargestellt, dass der Ort der Benutzung insbesondere Deutschland sei. Kein Argument der Klägerin zielt darauf ab, diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und des relevanten Gebiets in Frage zu stellen.

 Zum Benutzungszeitraum

74      Wie Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, steht im vorliegenden Fall fest, dass die Streithelferin die Benutzung der angegriffenen Marke während des fünfjährigen Zeitraums vor dem Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d. h. vom 11. Januar 2012 bis zum 10. Januar 2017 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum), nachweisen musste.

75      Die Klägerin trägt jedoch vor, dass manche Beweismittel der Streithelferin nicht den maßgeblichen Zeitraum beträfen.

76      Was erstens die aus einem späteren Zeitraum stammenden Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass die Klägerin lediglich auf das Beweismittel Nr. 19 Bezug nimmt, nämlich auf einen Ausdruck der Website der Streithelferin vom 18. April 2018. Hierzu genügt die Feststellung, dass aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass sich die Beschwerdekammer auf dieses Beweismittel bezogen und dieses somit ihrer Beurteilung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke zugrunde gelegt hätte. Das Vorbringen der Klägerin geht folglich ins Leere.

77      Dieses Argument ist jedenfalls aber auch unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke im maßgeblichen Zeitraum gegebenenfalls Umstände berücksichtigt werden, die zwar nach diesem Zeitraum liegen, es aber ermöglichen, das Ausmaß der Benutzung dieser Marke im maßgeblichen Zeitraum zu bestätigen oder besser zu beurteilen (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, EU:T:2019:720, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ausdruck der Website der Streithelferin, der als Beweismittel Nr. 19 vorgelegt wurde, die Beweismittel der Streithelferin, und zwar die eidesstattlichen Versicherungen, hinsichtlich der Zahl der Werbekampagnen, die unter der angegriffenen Marke seit Gründung des Unternehmens durchgeführt wurden, mittels einer Angabe auf dieser Website untermauern soll. Soweit sich dieser Ausdruck u. a. auf den maßgeblichen Zeitraum bezieht, kann er somit nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil er im Jahr 2018 erstellt wurde.

79      Was zweitens diejenigen Beweismittel betrifft, deren Datum ungewiss sein soll, und zwar die Beweismittel Nrn. 4, 5, 6 (dort die S. 2 bis 6), 8, 9 und 14, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass im Rahmen der Würdigung des Nachweises der ernsthaften Benutzung einer Marke nicht verlangt wird, dass jedes Beweismittel notwendigerweise Angaben über jeden der vier Aspekte, auf die sich der Nachweis der ernsthaften Benutzung beziehen muss, nämlich Ort, Zeit, Art und Umfang der Benutzung, enthalten müsste (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, EU:T:2019:720, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Ein Bündel von Beweismitteln kann nämlich geeignet sein, die nachzuweisenden Tatsachen zu belegen, auch wenn jedes einzelne dieser Beweismittel für sich genommen nicht geeignet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass diese Tatsachen zutreffen. Das heißt, auch wenn der Beweiswert eines Beweismittels begrenzt ist, weil es bei isolierter Betrachtung nicht mit Gewissheit belegt, ob und wie die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt angeboten wurden, und auch wenn dieses Beweismittel daher für sich genommen nicht ausschlaggebend ist, kann es bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung dennoch Berücksichtigung finden. So verhält es sich beispielsweise, wenn dieses Beweismittel die anderen maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls untermauert (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T‑666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Somit ist zwar insbesondere ein nicht datiertes Dokument für sich genommen ohne Beweiswert, die Beschwerdekammer begeht jedoch durch die Berücksichtigung dieses Dokuments keinen Beurteilungsfehler, wenn dieses geeignet ist, die anderen Beweise zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2018, Walfood/EUIPO – Romanov Holding [CHATKA], T‑312/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:221, Rn. 138).

82      Im vorliegenden Fall ist sogleich festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Beweismittel Nrn. 4, 5, 6, 8 und 14 Bezug genommen hat, und mithin ist es nicht ersichtlich, dass sie ihrer Beurteilung der Benutzung der angegriffenen Marke diese Beweismittel zugrunde gelegt hätte, so dass dieses Vorbringen insoweit ins Leere geht. Die Beschwerdekammer hat sich in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung nur auf das Beweismittel Nr. 9 bezogen.

83      Jedenfalls ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die streitigen undatierten Beweismittel eine externe Benutzung der angegriffenen Marke gegenüber der Kundschaft der Streithelferin belegen, insbesondere in Büros (Beweismittel Nr. 4), bei einem Kundenevent und einer Messe (Beweismittel Nrn. 5 und 6) sowie auf Visitenkarten, auf Werbematerial und in einem Fragebogen (Beweismittel Nrn. 8, 9 und 14), und dass sie die angegriffene Marke in einer grafischen Darstellung wiedergeben, bei der es deutlich wird, dass sie mit der auf den anderen Beweismitteln, u. a. den Rechnungen, zu findenden identisch ist, die von der Klägerin nicht beanstandet worden sind und die in den maßgeblichen Zeitraum fallen.

84      Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer diese Beweismittel gegebenenfalls berücksichtigen, insbesondere um andere Beweismittel zu untermauern. Gerade das hat sie in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf das Werbematerial (Beweismittel Nr. 9) getan, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass dieses Material nähere Erkenntnisse zu den in Rechnung gestellten Dienstleistungen bringe, die sich in den Präsentationen und in den Rechnungen (Beweismittel Nrn. 10 und 12a) wiederfänden, und somit die anderen Beweismittel stütze, die aus dem maßgeblichen Zeitraum stammten.

85      Infolgedessen ist die Rüge der Klägerin betreffend den Benutzungszeitraum zurückzuweisen.

 Zur Art der Benutzung

86      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Beweismittel auch in Anbetracht der zusätzlichen Benutzung anderer sehr augenfälliger Marken der Streithelferin, und zwar iLead, iSense, iClick und mailpepper, belegten, dass die angegriffene Marke als Geschäfts- und Handelsname und nicht als Marke benutzt werde.

87      Vorab ist zum einen festzustellen, dass sich die Klägerin nicht genau auf ein Beweismittel bezieht, und zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der globale Verweis, den sie auf beim EUIPO eingereichte Schriftsätze vornimmt, aus den oben in Rn. 72 angeführten Gründen nicht berücksichtigt werden kann.

88      In Bezug auf die gleichzeitige Verwendung eines Zeichens als Geschäftsbezeichnung und als Marke geht aus der ständigen Rechtsprechung jedenfalls hervor, dass eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen für sich genommen nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Eine Gesellschaftsbezeichnung soll nämlich eine Gesellschaft näher bestimmen, während ein Handelsname oder ein Firmenzeichen dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen. Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche „für Waren oder Dienstleistungen“ angesehen werden (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T‑668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Hingegen liegt eine Benutzung „für Waren“ vor, wenn der Markeninhaber das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt. Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ vor, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen bildet, und den vertriebenen Waren oder den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, schließt die Tatsache, dass ein Wortelement als Geschäftsname des Unternehmens benutzt wird, nicht aus, dass es als Marke zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden kann (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T‑668/18, EU:T:2019:719, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung im Bereich der Unionsmarke keine Regel, wonach der Beweis erbracht werden müsste, dass die Marke isoliert und unabhängig von jeder anderen Marke oder jedem anderen Zeichen benutzt wurde. Daher ist es möglich, dass zwei oder mehr Marken gemeinsam und autonom mit oder ohne den Namen des Herstellerunternehmens benutzt werden (Urteil vom 8. Juli 2020, Austria Tabak/EUIPO – Mignot & De Block [AIR], T‑800/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:324, Rn. 14).

91      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass auf den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen (Beweismittel Nr. 12a) die angegriffene Marke durch ihre systematische Platzierung in der Kopfzeile oberhalb der Gesellschaftsbezeichnung der Streithelferin, die dort in viel kleineren Buchstaben mit der Angabe der Adresse der Streithelferin aufgeführt wird, zur Geltung gebracht wird. Des Weiteren erscheinen die Marken iLead, iSense, iClick oder mailpepper gegebenenfalls auch auf manchen Rechnungen neben der Beschreibung der betreffenden Dienstleistung und ihres Preises gleichfalls in viel kleineren Buchstaben als die angegriffene Marke. Daraus folgt, dass die angegriffene Marke auf den Rechnungen nicht nur benutzt wird, um die Streithelferin zu namhaft zu machen, sondern um zudem die betriebliche Herkunft der erbrachten Dienstleistungen anzugeben. Anhand dieser Rechnungen kann eine Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den betreffenden Dienstleistungen hergestellt werden.

92      Des Weiteren findet sich die angegriffene Marke nicht nur auf weiteren Rechnungen (Beweismittel Nr. 12b) und Auftragsbestätigungen (Beweismittel Nr. 13), sondern u. a. auch auf Präsentationen und der Website der Streithelferin (Beweismittel Nrn. 10 und 11), so dass sie in einer Art und Weise benutzt wird, die es ermöglicht, eine Verbindung zwischen dieser Marke und den betreffenden Dienstleistungen herzustellen.

93      Der Umstand, dass weitere Marken der Streithelferin bisweilen in Verbindung mit den betreffenden Dienstleistungen, einschließlich auf den Rechnungen, benutzt werden, kann diese Feststellung nicht in Frage stellen.

94      Die gleichzeitige Benutzung mehrerer Marken eignet sich im vorliegenden Fall weiterhin dazu, den Erhalt der Rechte an der angegriffenen Marke sicherzustellen. Die angegriffene Marke ist eine Marke, die eine Bandbreite von Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 bezeichnet, wie oben in Rn. 4 beschrieben. Die etwaige Präsenz weiterer Marken der Streithelferin, nämlich iLead, iSense, iClick und mailpepper, die ihrerseits nur einen enger gefassten Dienstleistungsbereich bezeichnen würden, kann in keiner Weise verhindern oder etwas daran ändern, dass bzw. wie die maßgeblichen Verkehrskreise die mit der angegriffenen Marke – die in den vorgelegten Beweismitteln weder eine untergeordnete noch eine unwesentliche Stellung einnimmt – verbundene Bandbreite von Dienstleistungen identifizieren (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ADPepper, T‑668/18, EU:T:2019:719, Rn. 104).

95      Infolgedessen ist die die Art der Benutzung betreffende Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

 Zum Umfang der Benutzung

96      Die Klägerin trägt zum einen vor, die eidesstattlichen Versicherungen der Streithelferin würden nicht durch weitere Beweismittel bestätigt, und zum anderen, es könne nicht ermittelt werden, wann und gegenüber wem bestimmte das Werbematerial betreffende Benutzungshandlungen vorgenommen worden seien.

97      Es ist sogleich darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin aus den oben in Rn. 72 angeführten Gründen nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Verweis auf andere bei den Instanzen des EUIPO eingereichte Schriftsätze stützen kann.

98      Was erstens die eidesstattlichen Versicherungen betrifft, ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung auf vier eidesstattliche Versicherungen bestimmter Angestellter der Streithelferin, die von dieser vorgelegt wurden, gestützt hat: eine eidesstattliche Versicherung vom 24. März 2016 über 20 000 Werbekampagnen in den Mitgliedstaaten der Union, die Jahresumsätze für den Zeitraum von 2002 bis 2014 und die Art der unter der angegriffenen Marke erbrachten Dienstleistungen (Beweismittel Nr. 1), eine eidesstattliche Versicherung vom 30. Dezember 2016 über die Werbestrategie der Streithelferin (Beweismittel Nr. 2), zwei eidesstattliche Versicherungen vom 27. September 2016 und vom 11. Mai 2018, in denen die von der Streithelferin erbrachten Dienstleistungen detailliert beschrieben werden (Beweismittel Nrn. 3 und 17).

99      Was den Beweiswert dieser eidesstattlichen Versicherungen betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO – L’éclaireur International [L’ECLAIREUR], T‑680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zum einen einer Erklärung, die von einem der Angestellten der betreffenden Partei abgegeben wurde, nur dann Beweiswert zukommen kann, wenn sie durch weitere Nachweise bestätigt wird, und dass zum anderen die Tatsache allein, dass eine solche Erklärung von einem Angestellten der betreffenden Partei stammt, ihr nicht jeden Wert nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Aldi/EUIPO – Cantina Tollo [ALDIANO], T‑391/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:741, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Somit können vorliegend die in Rede stehenden eidesstattlichen Versicherungen zwar für sich genommen keinen hinreichenden Nachweis für die in ihnen erwähnte ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke darstellen, es handelt sich dabei des ungeachtet aber um Benutzungsindizien, die durch andere Beweismittel gestützt werden.

102    Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, werden nämlich zum einen die in diesen Versicherungen enthaltenen Informationen durch andere von der Streithelferin vorgelegte Beweismittel wie das Werbematerial (Beweismittel Nr. 9), die Präsentationen (Beweismittel Nr. 10), die Auszüge aus der Website (Beweismittel Nr. 11) sowie die Rechnungen (Beweismittel Nr. 12) und die Auftragsbestätigungen (Beweismittel Nr. 13) bekräftigt. Zum anderen führen die von der Streithelferin vorgelegten 29 Rechnungen (Beweismittel Nr. 12) Dienstleistungen auf, die mehreren in Deutschland ansässigen Kunden und einem Kunden in Italien in Rechnung gestellt wurden, und zwar zu Beträgen in Höhe von mehreren Hundert Euro bis zu mehreren Zehntausend Euro, was zeigt, dass die angegriffene Marke öffentlich und im Außenverhältnis benutzt wurde. Diese Rechnungen und die weiteren von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel machen daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin die in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben über die Art und den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen glaubhaft.

103    Die Beschwerdekammer konnte daher, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, die von der Streithelferin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen für die Beurteilung der Benutzung der angegriffenen Marke berücksichtigen.

104    Was zweitens das Werbematerial betrifft, ist zum einen aus denselben wie den oben in den Rn. 79 bis 84 genannten Gründen das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, anhand des als Beweismittel Nr. 9 vorgelegten Werbematerials lasse sich nicht der Zeitpunkt feststellen, zu dem die Benutzung stattgefunden habe. Zum anderen ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, anhand dieses Werbematerials sowie des in den Beweismitteln Nrn. 4 bis 8, 10, 11 und 14 vorgelegten lasse sich nicht feststellen, gegenüber welchem Publikum die Benutzung erfolgt sei. Es wird nämlich keineswegs verlangt, dass die Streithelferin für jedes Beweismittel wie Broschüren, Visitenkarten oder Werbematerial speziell nachweist, gegenüber wem dieses Material Verwendung fand, da es sich dabei um Material handelt, das von Natur aus dazu bestimmt ist, im Außenverhältnis gegenüber Kunden der Streithelferin benutzt zu werden: So verhält es sich bei Angaben in einem Büro, bei einem Kundenevent oder bei einer Messe (Beweismittel Nrn. 4, 5 und 6), bei Broschüren und Mitteilungen (Beweismittel Nr. 7), Visitenkarten (Beweismittel Nr. 8), Schreibblöcken und Werbeflyern (Beweismittel Nr. 9), Präsentationen (Beweismittel Nr. 10), der Website (Beweismittel Nr. 11) und Fragebögen (Beweismittel Nr. 14). Im Übrigen geht aus den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen (Beweismittel Nr. 12) auch hervor, dass die angegriffene Marke öffentlich und im Außenverhältnis gegenüber Kunden der Streithelferin benutzt worden ist.

105    Infolgedessen ist die den Umfang der Benutzung betreffende Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

 Zur Benutzung für die betroffenen Dienstleistungen

106    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, anhand der von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel lasse sich keine spezifische Verbindung zwischen der Benutzung der angegriffenen Marke und den betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 nachweisen.

107    Vorab ist in Bezug auf die Benutzung der Marke für die betroffenen Dienstleistungen auf die von der Beschwerdekammer in den Rn. 48 bis 52 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Prüfung hinzuweisen.

108    Zunächst hat die Beschwerdekammer in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beweismittel zeigten, dass die angegriffene Marke im Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem Bereich Online-Marketing benutzt worden sei, die sich mit den Dienstleistungen einer Werbeagentur überschnitten und Targeting, Marktanalyse und andere vergleichbare Dienstleistungen umfassten, die üblicherweise von einer Werbeagentur erbracht würden.

109    Nachdem sie im Einzelnen die verschiedenen betroffenen Dienstleistungen der Klasse 35 berücksichtigt hat, hat die Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung sodann ausgeführt, dass für diese Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen überschnitten und denen einer Werbeagentur entsprächen, die Benutzung u. a. aus den Beweismitteln Nrn. 10, 12a und 17, und zwar den Präsentationen, den Rechnungen und der eidesstattlichen Versicherung vom 11. Mai 2018, hervorgehe.

110    Des Weiteren hat die Beschwerdekammer in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die betroffenen Dienstleistungen der Klasse 38 das Sammeln, die Bereitstellung und das Übermitteln von Werbebotschaften im Internet und die Sammlung elektronischer Adressdaten beträfen, dass diese Dienstleistungen über elektronische Kommunikationsnetzwerke erfolgten und über Datenbanken verwaltet würden, zu denen die Kunden mittels Kommunikationsdiensten Zugang erhalten könnten, und dass der Nachweis der Benutzung für diese Dienstleistungen durch die Beweismittel Nrn. 10, 12a und 17 erbracht werde.

111    In Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer schließlich ausgeführt, dass auch für die betroffenen Dienstleistungen der Klasse 42 die Benutzung nachgewiesen worden sei, da die Streithelferin unter der angegriffenen Marke Dienstleistungen wie die Erstellung von Websites mit besonderen Gestaltungsmerkmalen und die Entwicklung von Datenbanken erbringe.


112    Die Beschwerdekammer hat in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung außerdem ausgeführt, dass die Beweismittel zeigten, dass die Streithelferin unter der angegriffenen Marke eine „breite Palette unterschiedlicher Online-Werbedienste“ anbiete, die wie ein „Dienstleistungspaket“ erbracht würden, das die „jeweils durchgeführten Online-Marketingkampagnen insgesamt“ betreffe und verschiedene damit zusammenhängende Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 einschließe. Die Prüfung sämtlicher Beweismittel belege eine solche Benutzung, da sich zum einen die in den Rechnungen genannten Kunden (Beweismittel Nr. 12a) mit den Kunden, die in den Präsentationen genannt würden (Beweismittel Nr. 10), überschnitten und zum anderen die in den Präsentationen genannte Bandbreite der Dienstleistungen (Beweismittel Nr. 10) detailliert in den eidesstattlichen Versicherungen vom 11. Mai 2018 erläutert werde (Beweismittel Nr. 17).

113    Im Licht dieser Prämissen sind die von der Klägerin vorgetragenen Argumente zu prüfen.

114    Was erstens die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 35 betrifft, trägt die Klägerin zum einen lediglich vor, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Präsentationen (Beweismittel Nr. 10) während des maßgeblichen Zeitraums gegenüber den maßgeblichen Verkehrskreisen stattgefunden hätten und dass aus der eidesstattlichen Versicherung vom 11. Mai 2018 (Beweismittel Nr. 17) der Zeitraum der Nutzung dieser Präsentationen nicht hervorgehe.

115    In diesem Zusammenhang genügt in Ergänzung zu den bereits oben in Rn. 104 angestellten Erwägungen die Feststellung, dass das Vorbringen der Klägerin auf fehlerhaften Prämissen sowie auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruht. „Präsentationen bezüglich Neukundenpräsentationen“ wie die von der Streithelferin als Beweismittel Nr. 10 vorgelegten (Rn. 4, erster Gedankenstrich, fünfter Punkt der angefochtenen Entscheidung) werden nämlich ihrem Wesen nach für aktuelle oder potenzielle Kunden der Klägerin vorbereitet, die zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören (vgl. oben, Rn. 73). Obwohl die Beschwerdekammer in Rn. 4 (erster Gedankenstrich, fünfter Punkt) der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Präsentationen „aus den Jahren 2015 und 2016“ stammten, hat die Klägerin vor dem Gericht ihre zeitliche Relevanz keineswegs in Frage gestellt, da ihr Vorbringen hinsichtlich des Benutzungszeitraums nur die Beweismittel Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 und 14 betrifft (vgl. oben, Rn. 63 und 79 bis 84). Des Weiteren wird die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung durch die Tatsache bestätigt, dass die erste und die zweite Präsentation, die im Beweismittel Nr. 10 enthalten sind, jeweils auf ihrer letzten Seite die Daten „2014“ bzw. „2016“ aufweisen und sich die dritte Präsentation in ihrem Text auf Daten aus 2013 bezieht. Diese Gesichtspunkte bestätigen daher die Relevanz dieser Präsentationen für den maßgeblichen Zeitraum. Das Vorbringen, in der eidesstattlichen Versicherung vom 11. Mai 2018 (Beweismittel Nr. 17) werde nicht angegeben, in welchem Zeitraum diese Präsentationen verwendet worden seien, geht daher ins Leere, da diese Angaben aus anderen unbestrittenen Bestandteilen der Akte hervorgehen.

116    Im Übrigen ist festzustellen, dass sich diese Argumente der Klägerin mit denjenigen überschneiden, die bereits in Bezug auf die Zeit, die Art und den Umfang der Benutzung vorgetragen und zurückgewiesen worden sind, und die Verbindung zwischen der Benutzung der angegriffenen Marke und den betreffenden Dienstleistungen keineswegs in Frage stellen.

117    Zum anderen trägt die Klägerin vor, dass die als Beweismittel Nr. 10 vorgelegten Präsentationen keine „Kreativleitung“ einer Werbeagentur nachwiesen, denn die Streithelferin stelle kein Werbematerial her, sondern verbreite es nur. Unabhängig von der Stichhaltigkeit dieses Vorbringens ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin ins Leere geht, da die betreffenden Dienstleistungen der Klasse 35 im Kern speziell die Bereitstellung und Verbreitung von Online-Werbeinformationen und ‑material betreffen, und zwar sogar unabhängig davon, wer für die Erstellung dieses Materials verantwortlich ist, wobei diese letztgenannte Tätigkeit unterschiedslos der Streithelferin, ihren Kunden oder Drittunternehmen obliegen kann.

118    Was zweitens die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 38 betrifft, trägt die Klägerin lediglich vor, dass die in dieser Klasse enthaltenen Dienstleistungen keine Werbemaßnahmen beträfen, die mit Hilfe von Telemedien erfolgten, und die Übermittlung von Werbebotschaften ausdrücklich ausgeschlossen sei.

119    Dieses Vorbringen beruht jedoch auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung, was die fraglichen Dienstleistungen betrifft. Die betreffenden Dienstleistungen der Klasse 38 umfassen nämlich im Wesentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Online-Dienstleistungen einschließlich der Übermittlung von Botschaften und Informationen jeder Art im Internet, was Werbebotschaften einschließt. Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Übermittlung von Werbebotschaften im Internet u. a. mittels E‑Mails oder Werbebannern im Zusammenhang mit Werbekampagnen im Internet unter die betreffenden Dienstleistungen der Klasse 38 fällt.

120    Was drittens die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft, hat sich die Beschwerdekammer, wie die Klägerin vorträgt, in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung zwar nicht ausdrücklich auf ein Beweismittel betreffend den „Entwurf von Websites für Werbezwecke“ und die „Vermietung von Datenbankservern (an Dritte)“ bezogen.

121    Gleichwohl geht aus der gesamten Argumentation in den Rn. 48 bis 52 der angefochtenen Entscheidung implizit, aber zwangsläufig hervor, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf diese Dienstleistungen auch auf die Beweismittel Nrn. 10, 12a und 17 abgestellt hat.

122    Was den „Entwurf von Websites für Werbezwecke“ betrifft, ist ferner zum einen festzustellen, dass sich die eidesstattliche Versicherung vom 11. Mai 2018 (Beweismittel Nr. 17) ausdrücklich auf den „Entwurf von Websites für Werbezwecke“ bezieht und dass die erste Präsentation (Beweismittel Nr. 10) ausdrücklich auf die Erstellung von Websites „mit besonderen Gestaltungsmerkmalen“, die von der Beschwerdekammer in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung erwähnt werden, Bezug nimmt.

123    Was zum anderen die „Vermietung von Datenbankservern (an Dritte)“ betrifft, ist zum anderen festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, dass die Streithelferin unter der angegriffenen Marke „Entwicklungsdienste in Bezug auf Datenbanken“ erbringe, was von der Klägerin nicht bestritten wird. Solche Dienstleistungen überschneiden sich indessen implizit, aber zwangsläufig mit der Bereitstellung, gegebenenfalls zur Miete, von (physischen oder virtuellen) Servern, die den Zugang zu solchen Datenbanken beinhalten oder ermöglichen.

124    Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, solche Dienstleistungen würden von den Beweismitteln nicht speziell erfasst, zurückzuweisen ist.

125    Was viertens das Vorbringen der Klägerin betrifft, aus Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Beschwerdekammer die Benutzung der betreffenden Dienstleistungen als „Paket“ geprüft habe, genügt die Feststellung, dass auch dieses Vorbringen auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruht.

126    Die Beschwerdekammer hat nämlich in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Streithelferin eine „Palette“ oder ein „Paket“ von Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 für die Durchführung von Online-Marketingkampagnen erbringe. Diese Feststellung zur Art und Weise, wie die Streithelferin konkret ihre Dienstleistungen erbringt, bedeutet keineswegs, dass die Beschwerdekammer die Benutzung der angegriffenen Marke in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen als „Dienstleistungspaket“ geprüft hätte. Aus den Rn. 49 bis 51 der angefochtenen Entscheidung geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdekammer die verschiedenen betreffenden Dienstleistungen jeder Klasse detailliert geprüft hat und dabei die bestehenden Überschneidungen zwischen ihnen berücksichtigt hat.

127    Infolgedessen ist die Rüge der Klägerin, was die Benutzung für die betreffenden Dienstleistungen anbelangt, zurückzuweisen und damit der dritte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

128    Mithin ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage demnach insgesamt abzuweisen.

 Kosten

129    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die 6Minutes Media GmbH trägt die Kosten.

Marcoulli

Frimodt Nielsen

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. September 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch