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Klage, eingereicht am 25. Oktober 2013 – Agriconsulting Europe/Kommission

(Rechtssache T-570/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Agriconsulting Europe SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Sciaudone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den beantragten Beweisbeschluss zu erlassen;

die Kommission zum Ersatz des in der Klageschrift bezifferten und entsprechend erhöhten Schadens zu verurteilen;

die vertrauliche Behandlung der in den Anlagen A.23 und A.24 mitgeteilten Angaben zu gewähren;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gerichtet auf Ersatz des Schadens, der aufgrund von Unregelmäßigkeiten der Kommission im Rahmen der Ausschreibung „Aufbau eines Netzwerks für die Umsetzung der europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘“ (AGRI-2012-EIP-01) entstanden sein soll.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

Fehler bei der Beurteilung des Angebots und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 1.

Hierzu wird geltend gemacht:

Der Bewertungsausschuss habe fehlerhaft entschieden, dass Agriconsulting den Aspekt der Kommunikationsstrategie nicht ausgearbeitet habe, da das technische Angebot der Klägerin gut sechs Seiten enthalten habe, in denen dieser Aspekt ausführlich dargelegt worden sei;

der Bewertungsausschuss habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da er die Kommunikationsstrategie des Angebots der Klägerin im Rahmen des Kriteriums Nr. 1 beurteilt habe, während er diesen Aspekt beim Angebot des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten habe, im Rahmen des Kriteriums Nr. 2 beurteilt habe.

Fehler bei der Beurteilung des Angebots sowie falsche Auslegung und Anwendung des Vergabekriteriums Nr. 2.

Hierzu wird geltend gemacht:

Der Bewertungsausschuss habe fehlerhaft entschieden, dass es eine Verpflichtung zu großer Präsenz ständigen Personals gebe und das Angebot der Klägerin negativ zu bescheiden sei, weil diese Präsenz fehle;

der Bewertungsausschuss habe es unterlassen, den Beitrag der externen Experten zu bewerten.

Fehler bei der Beurteilung des Angebots, Verstoß gegen die Regeln über mit europäischen Mitteln finanzierte öffentliche Aufträge und Verstoß gegen die Ausschreibungsregeln in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 3.

Der Bewertungsausschuss habe eine neue Bewertung von Angaben vorgenommen, die schon Bewertungsgegenstand in der vorangehenden Auswahlphase gewesen seien, wodurch die Grenzen und Regeln verletzt worden seien, die die Phase der Auswahl und die der Vertragsvergabe regelten.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Verpflichtung, Vergabekriterien zu verwenden, die nicht mit den Auswahlkriterien der Angebote zu verwechseln seien, in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 3.

Das Vergabekriterium Nr. 3 sei, wenn man zulasse, dass dieses Kriterium es gestatte, eine auf bloß numerische Daten des Personals gestützte Bewertung vorzunehmen, unverhältnismäßig und ungeeignet für das angestrebte Ziel, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu bestimmen, und verstoße gegen die Verpflichtung, für die vergleichende Bewertung der Angebote Vergabekriterien zu verwenden, die nicht mit den Kriterien der verwaltungstechnischen Auswahl der Angebote vermischt würden.

Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung der verschiedenen Phasen einer öffentlichen Ausschreibung, die die Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot vorsehe, in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 3.

Der Bewertungsausschuss habe, indem er im Rahmen der Phase der Bewertung der Finanzübersicht gewonnene Informationen zur Änderung der Beurteilung der vorangehenden Phase der qualitativen Bewertung des Angebots der Klägerin verwendet habe, gegen den Grundsatz der Trennung der verschiedenen Phasen der öffentlichen Ausschreibung, auf die die Methode des Zuschlags an das wirtschaftlich günstigste Angebot angewandt werde, verstoßen.

Offensichtlicher Fehler bei der Bewertung des Angebots in Bezug auf das Vergabekriterium Nr. 3, soweit die Fähigkeit, die Hauptaufträge durchzuführen, betroffen sei.

Im Gegensatz zu dem, was in der Leistungsbeschreibung vorgesehen gewesen sei, habe der Bewertungsausschuss entschieden, dass eine – allerdings beschränkte – Beteiligung des Teamleaders und seines Stellvertreters bei der Überwachung und Kontrolle der zusätzlichen Aufträge die Durchführung der Hauptaufträge unmöglich machen würde.

Falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs des ungewöhnlich niedrigen Angebots.

Der Bewertungsausschuss habe eine Anomalie nur in Bezug auf einen Teil der Aufträge (nämlich die zusätzlichen Aufträge) gefunden, ohne jedoch zu bewerten, ob diese „Anomalie“ tatsächlich das ganze Angebot der Klägerin unzuverlässig oder inkongruent in Bezug auf die Durchführung des Vertragsgegenstands gemacht hätte.

Willkür und Unangemessenheit der verwendeten Parameter bei der Anwendung des Begriffs des ungewöhnlich niedrigen Angebots sowie Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Gleichbehandlung.

Der Bewertungsausschuss habe willkürliche und ungerechtfertigte Kriterien für die Berechnung des Grades der Ungewöhnlichkeit des Angebots der Klägerin angewandt, ohne deren organisatorische und kaufmännische Fähigkeiten zu berücksichtigen.