BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
27. November 2012(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-98/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 2012, in dem Verfahren
Wim J. J. Slot
gegen
3 H Camping-Center Heinsberg GmbH
erlässt
der Präsident des Gerichtshofs
nach Anhörung des Generalanwalts P. Cruz Villalón
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 14. September 2012 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 6. September 2012 in der Rechtssache C‑190/11, Mühlleitner (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), übersandt und es um Mitteilung gebeten, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen angesichts dieses Urteils aufrechterhalten wolle.
2 Mit Beschluss vom 8. November 2012, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 15. November 2012, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wolle.
3 Daher ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen beschließt der Präsident des Gerichtshofs:
Die Rechtssache C‑98/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 27. November 2012
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | V. Skouris |