Language of document : ECLI:EU:T:2014:1038

Rechtssache T‑307/13

Capella EOOD

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke ORIBAY ORIginal Buttons for Automotive Yndustry – Zulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2014

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6)

2.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Rolle des Amtes im Verfahren – Möglichkeit für dieses, die Anträge des Klägers zu unterstützen, obwohl es als Beklagter bezeichnet worden ist

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 133 § 2)

3.      Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Teilweise Benutzung – Verpflichtung des Antragstellers auf Verfallserklärung, den Umfang seines Verlangens festzulegen – Umfang – Übernahme der Bezeichnung der Gruppe der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen mit Ausnahme bestimmter Untergruppen – Zulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 sowie Art. 56; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 37 Buchst. a Ziff. iii)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 11)

2.      In einem Klageverfahren im Bereich der Gemeinschaftsmarken gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ist das Amt nicht daran gehindert, sich dem Antrag der Klägerin anzuschließen oder auch sich damit zu begnügen, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es zur Information des Gerichts alles vorbringen kann, was es als angebracht erachtet. Dagegen kann das Amt weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen.

(vgl. Rn. 17)

3.      Braucht der Nachweis der Benutzung der Marke, deren Verfallserklärung beantragt wurde, nur auf Verlangen des Anmelders erbracht zu werden, obliegt es diesem, den Umfang dieses Verlangens festzulegen.

Wenn die angegriffene Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit gefasst ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, ist es möglich, dass es dem Inhaber dieser Marke nicht gelingt, den Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung nur für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen zu erbringen, in welchem Fall der Schutz, den die Eintragung der in Rede stehenden Marke gewährt, nur diejenige Untergruppe oder diejenigen Untergruppen betrifft, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die in Rede stehende Marke tatsächlich benutzt worden ist.

Ebenso, wenn die angegriffene Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit gefasst ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, derjenige, der einen Antrag auf Verfallserklärung stellt und der der Ansicht ist, dass der Inhaber der angegriffenen Marke einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt hat, berechtigt ist, diese Waren oder Dienstleistungen von seinem Antrag auf Verfallserklärung auszunehmen, um den Umfang seines Antrags, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke zu erbringen, zu bestimmen, auf den der Antrag auf Verfallserklärung gestützt ist.

Insoweit eine Bezeichnung der Waren, für die die angegriffene Marke unter einer vorhandenen Gruppe eingetragen worden ist, existiert, kann nicht von demjenigen, der einen Antrag auf Verfallserklärung stellt, verlangt werden, dass er, damit sein Antrag für zulässig erklärt wird, alle Untergruppen der Waren und Dienstleistungen nennt, die nach seiner Ansicht, da sie sich jeweils als selbständig ansehen lassen, zu der weiteren Gruppe gehören, die die einzige ist, die für die Eintragung der angegriffenen Marke vorgesehen ist.

Zum einen aber, soweit derjenige, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls stellt, zunächst ausdrücklich und vollständig die Bezeichnung der Gruppe von Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen worden ist, übernommen und dann dessen Umfang beschränkt hat, indem er bestimmte Untergruppen von Waren ausnahm, deren ernsthafte Benutzung er nicht bestritt, erfüllt er offensichtlich diese Anforderung, den Umfang seines Antrags, den Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke zu erbringen, zu bestimmen. Zum anderen ist nur der Anmelder der Gemeinschaftsmarke dazu befugt, unter der Kontrolle der zuständigen Instanzen des Amts den Umfang des Schutzes, den er dieser Marke zuteil werden lassen möchte, zu bestimmen. Somit kann die Beschwerdekammer des Amts, da der Inhaber der angegriffenen Marke bei deren Eintragung die betreffenden Waren lediglich mit einem Verweis auf eine weite Gruppe bezeichnet hat, ohne die ihr angehörenden Untergruppen der Waren und Dienstleistungen zu nennen, den Antrag auf Verfallserklärung nicht für unzulässig erklären, weil der Anmelder in diesem Antrag solche Untergruppen nicht genannt hat.

Schließlich obliegt es den zuständigen Instanzen des Amts – um sich insbesondere zur Zulässigkeit eines Antrags auf Verfallserklärung zu äußern, der auf das Fehlen einer ernsthaften Benutzung einer Marke gestützt ist –, vorab zu prüfen, ob die angegriffene Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen.

(vgl. Rn. 23 bis 25, 30, 31)