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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2021 von der SGI Studio Galli Ingegneria Srl gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-285/19, SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission

(Rechtssache C-371/21 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: SGI Studio Galli Ingegneria SRL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. S. Marini, V. Catenacci und R. Viglietta)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das am 14. April 2021 veröffentlichte und am selben Tag zugestellte angefochtene Urteil des Gerichts, Neunte Kammer, in der Rechtssache T-285/19, SGI Studio Galli Ingegneria S.r.l./Europäische Kommission, aufzuheben und dementsprechend den von S.G.I. beim Gericht gestellten Anträgen in der dort formulierten Reihenfolge stattzugeben und somit

festzustellen und zu erklären, dass sie nicht zur Zahlung der Beträge an die Europäische Kommission verpflichtet ist, die diese mit der am 22. Februar 2019 erhaltenen Belastungsanzeige Nr. 3241902288 und zuletzt mit dem am 29. April 2019 erhaltenen Schreiben – Ref. Ares(2019)2858540 – als Zuschusserstattung und pauschalierten Schadensersatz wegen angeblicher Nichterfüllung der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 zur Unterstützung des „MARSOL“-Projekts ihrerseits fordert;

festzustellen und zu erklären, dass die von der Kommission beanstandeten Vertragsverstöße nicht gegeben sind;

festzustellen und zu erklären, dass das Vorabinformationsschreiben vom 19. Dezember 2018, der OLAF-Untersuchungsbericht, die Belastungsanzeige vom 22. Februar 2019, die darauffolgende Mahnung vom 2. April 2019 und das abschließende Schreiben über die Neufestlegung des geforderten Betrags und über die Zurückweisung ihrer weiteren Anträge vom 29. April 2019 — Ref.Ares(2019)2858540 unrechtmäßig, ungültig und jedenfalls unbegründet sind;

festzustellen und zu erklären, dass die von der Kommission geltend gemachte Forderung nicht besteht;

festzustellen und zu erklären, dass sie Anspruch auf den von der Kommission kraft der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 für das „MARSOL“-Projekt tatsächlich zugewiesenen Zuschuss hat;

hilfsweise, festzustellen und zu erklären, dass sich der Betrag, der Gegenstand der Rückforderung seitens der Kommission ist, auf höchstens 100 044,99 Euro beläuft;

äußerst hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, ihr die Kosten für die Durchführung des „MARSOL“-Projekts aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zu bezahlen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Rechtswidrigkeit des Urteils, soweit mit ihm der erste Klagegrund zurückgewiesen worden sei. Verletzung/falsche Anwendung der Art. 41, 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta]. Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten auch im Sinne von Art. 1134 des belgischen Zivilgesetzbuchs

Das Urteil des Gerichts wird insoweit angefochten, als darin festgestellt wird, dass die Kommission weder die Rechte aus den Art. 41, 42 und 47 der Charta verletzt noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten verstoßen habe, indem sie den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Aussetzung des Verfahrens und auf Zugang zu den OLAF-Untersuchungsakten nicht berücksichtigt habe. Im Gegenteil, da die Gesellschaft aufgrund struktureller Wechsel innerhalb der Gesellschaft dem OLAF-Abschlussbericht faktisch nicht habe entgegentreten können, sei die Wirksamkeit dieser Rechte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch folglich im Gerichtsverfahren beeinträchtigt worden.

2.    Rechtswidrigkeit des Urteils, soweit mit ihm der zweite Klagegrund zurückgewiesen worden sei. Verletzung/falsche Anwendung von Art. 317 AEUV, von Art. 172a Abs. 1 der Verordnung Nr. 2342/20021 , von Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1906/20062 sowie der Art. ii. 5 und ii.14 Abs. 1 der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Bedingungen. Verstoß gegen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/20133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 festgelegten Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Beweislast und der Fairness. Fehler bei der Beweiswürdigung unter Verstoß gegen Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs

Das Urteil des Gerichts wird insoweit angefochten, als darin unter Zurückweisung des zweiten Klagegrundes zu dem Ergebnis gekommen worden sei, dass die Rechtsmittelführerin die Erstattungsfähigkeit der direkten und indirekten Personalkosten weder vor dem OLAF und der Kommission noch vor den Gerichten nachgewiesen habe. Im Gegenteil, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Vorwürfe von OLAF nicht auf das streitige Projekt, sondern auf andere geförderte Projekte bezogen hätten, und dadurch habe es die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Beweislast nicht richtig angewandt. Außerdem hätten die vor Gericht vorgelegten Zeiterfassungsbögen in Ermangelung anderer Vorwürfe und aufgrund des festgestellten Projektabschlusses als ausreichender Beweis für die Förderfähigkeit der angefallenen und bei der Kommission geltend gemachten Kosten angesehen werden müssen.

3.    Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils, soweit mit ihm der dritte Klaggrund zurückgewiesen worden sei. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Fairness und von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 AEUV. Verstoß gegen Art. II.22 der Finanzhilfevereinbarung

Das Urteil wird insoweit angefochten, als darin das Gericht unter Zurückweisung des dritten Klagegrundes entschieden habe, dass die von der Kommission verlangte Rückforderung aller direkten und indirekten Personalkosten kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei. Im Gegenteil, da im Untersuchungsverfahren Unstimmigkeiten nur in Bezug auf zwei bei dem Projekt eingesetzte Berufsträger festgestellt worden seien, hätten nur diese Kosten zurückgefordert werden dürfen. Dem sei so auch in Anbetracht dessen, dass das Projekt durchgeführt worden sei und die Kosten von einem externen Fachmann überprüft worden seien, was die Kommission akzeptiert habe. Hilfsweise wird geltend gemacht, das Gericht hätte auch in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem hilfsweisen Antrag auf Bestimmung des zurückzufordernden Betrags stattgeben müssen.

4.    Rechtswidrigkeit des Urteils, soweit mit ihm der vierte Klagegrund zurückgewiesen worden sei. Verletzung/falsche Anwendung von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 58/20034 des Rates vom 19. Dezember 2002 und der Finanzhilfevereinbarung. Begründungsmangel und Widersprüchlichkeit des Urteils, soweit es im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs zur ungerechtfertigten Bereicherung stehe

Das Urteil wird insoweit angefochten, als es unter Zurückweisung des vierten Klagegrundes das Recht der Rechtsmittelführerin verneint habe, den als unmittelbare und mittelbare Personalkosten gezahlten Beitrag einzubehalten, denn andernfalls würde es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Kommission führen. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Klageerhebung, nämlich die Bereicherung der einen Vertragspartei und die Entreicherung der anderen sowie der Kausalzusammenhang zwischen der Bereicherung und der Entreicherung, erfüllt seien, sei das Urteil des Gerichts rechtswidrig.

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1     Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).

2     Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl.2006, L 391, S. 1).

3     Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1).

4     Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1).