Language of document : ECLI:EU:T:2007:278

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

12. September 2007 (*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-251/07 AJ

Gernot Hoffmann, wohnhaft in Freiburg (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Antragsgegnerin,

wegen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäβ Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 16. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Hoffmann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um eine Schadenersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben zu können.

2        Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Antragsteller die Erhebung einer Schadenersatzklage wegen angeblicher Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die richterliche Gewalt beabsichtigt, da die Stadt Freiburg über den Antrag des Antragstellers auf gewisse Sozialhilfeleistungen sowie das Bundesverfassungsgericht über Klagen des Antragstellers nicht rechtsmittelfähig entschieden habe.

3        Nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

4        Nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

5        In diesem Fall beabsichtigt eine natürliche Person eine Klage gegen einen Mitgliedsstaat einzureichen. Das Gericht erster Instanz ist für die Entscheidung einer solchen Klage nicht zuständig.

6        Demzufolge wäre die Rechtsverfolgung, für die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, offensichtlich unzulässig und daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei bedarf.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑251/07 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 12. September 2007

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       B. Vesterdorf


* Verfahrenssprache: Deutsch.