Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 7. Juli 2021 –
Micron Technology/EUIPO (INTELLIGENCE, ACCELERATED)
(Rechtssache T‑386/20)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke INTELLIGENCE, ACCELERATED – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 16)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 17, 18)
3. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 19, 20)
4. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke INTELLIGENCE, ACCELERATED
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 29, 31, 32, 38, 39, 44)
5. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)
(vgl. Rn. 49)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2020 (Sache R 2873/2019‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens INTELLIGENCE, ACCELERATED als Unionsmarke |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Micron Technology, Inc., trägt die Kosten. |