Language of document : ECLI:EU:T:2021:394

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

30. Juni 2021(*)

„Außervertragliche Haftung – Staatliche Beihilfen – Bankensektor – Geplante Rekapitalisierung durch ein privatrechtlich organisiertes Bankenkonsortium zugunsten eines seiner Mitglieder – Genehmigung der Intervention durch die Zentralbank des Mitgliedstaats – Verzicht auf die Rettung und Einleitung eines Abwicklungsverfahrens – Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Auskunftsersuchen und Stellungnahmen der Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung – Kein Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache T‑635/19,

Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro mit Sitz in Pesaro (Italien),

Montani Antaldi Srl mit Sitz in Pesaro,

Fondazione Cassa di Risparmio di Fano mit Sitz in Fano (Italien),

Fondazione Cassa di Risparmio di Jesi mit Sitz in Jesi (Italien),

Fondazione Cassa di Risparmio della Provincia di Macerata mit Sitz in Macerata (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Sandulli und B. Cimino,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Stancanelli, I. Barcew, A. Bouchagiar und D. Recchia als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des materiellen Schadens, den die Klägerinnen insbesondere durch das rechtswidrige Verhalten der Kommission, das die Rettung der Banca delle Marche verhindert habe, erlitten haben sollen,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters Z. Csehi in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Richters G. De Baere und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen, die Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro, die Montani Antaldi Srl, die Fondazione Cassa di Risparmio di Fano, die Fondazione Cassa di Risparmio di Jesi und die Fondazione Cassa di Risparmio della Provincia di Macerata, die außervertragliche Haftung der Europäischen Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV geltend. Zur Begründung führen sie an, dass die Europäische Kommission durch ein angeblich rechtswidriges Verhalten, insbesondere durch rechtswidrigen Druck auf die italienischen Behörden, vor allem auf die Zentralbank der Italienischen Republik, die Banca d’Italia (im Folgenden: Bank von Italien), die Rettung der Banca delle Marche verhindert habe. Dadurch sei den Klägerinnen, die Anteilseignerinnen und Inhaberinnen nachrangiger Schuldverschreibungen dieser Bank gewesen seien, ein Schaden entstanden. Konkret habe die Kommission eine solche Rettung durch den Fondo interbancario di tutela dei depositi (Interbankenfonds zur Einlagensicherung, im Folgenden: FITD), das italienische Einlagensicherungssystem in Form eines privatrechtlich organisierten Konsortiums von Banken mit Eigenkapitalverwaltung, verhindert und die italienischen Behörden, insbesondere die Bank von Italien in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde, veranlasst, gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) die Abwicklung der Banca delle Marche einzuleiten.

2        Die Banca delle Marche, die aus der Fusion der Sparkassen von Macerata (Italien), Pesaro (Italien) und Jesi (Italien) hervorgegangen war, war das bedeutendste Bankinstitut in der italienischen Region Marken. Am 30. September 2015 verfügte sie noch über ein Netz von ungefähr 300 Filialen, Aktiva in Höhe von insgesamt 14,713 Mrd. Euro, Spareinlagen in Höhe von 13,527 Mrd. Euro und Nettokredite in Höhe von 12,237 Mrd. Euro.

3        Am 9. Januar 2012 stellte die Bank von Italien fest, dass es bei der Banca delle Marche „Anzeichen zunehmender Schwierigkeiten“ gebe und wies darauf hin, dass die durchgeführten Prüfungen schwerwiegende Unzulänglichkeiten in den internen Kontrollsystemen aufgezeigt hätten, die unvermeidbare Auswirkungen auf ihre „signifikante Exposition … gegenüber Kredit- und Finanzrisiken“ nach sich zögen.

4        Am 25. Juni 2013 wies die Bank von Italien darauf hin, dass sich die Banca della Marche „einer erheblichen Verschlechterung der technischen Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Kreditrisiken und der sich daraus ergebenden Folgen für die Rentabilität und Kapitaladäquanz“, gegenübersehe.

5        Am 8. Oktober 2013 schlug die Bank von Italien dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Wirtschafts- und Finanzministerium) vor, die Banca delle Marche u. a. wegen „gravierender Mängel und Unregelmäßigkeiten“ gemäß den Art. 70 und 98 des durch das Decreto Legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 385 vom 1. September 1993 (GURI Nr. 230 vom 30. September 1993, Supplemento Ordinario Nr. 92) eingeführten Testo Unico Bancario italiano (italienisches Bankengesetz) unter Sonderverwaltung zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt wies die Finanzlage der Banca delle Marche Einlagen in Höhe von 20,9 Mrd. Euro, aufsichtsrechtliche Eigenmittel in Höhe von 996 Mio. Euro, eine Gesamtkapitalquote von 6,65 % und ein nach Maßgabe der aufsichtsrechtlichen Anforderungen geschätztes Defizit in Höhe von 202 Mio. Euro auf.

6        Am 15. Oktober 2013 wurde die Banca delle Marche unter Sonderverwaltung gestellt. Die Sonderverwalter der Banca delle Marche unternahmen einen ersten Versuch, die Krise dieser Bank durch eine Unterstützungsmaßnahme der Credito Fondiario SpA (im Folgenden: FonSpa) und des FITD zu lösen. Hierfür hatte der FITD am 12. September 2014 die Genehmigung der Bank von Italien beantragt und am 3. Dezember 2014 erhalten. Zu dieser Intervention kam es jedoch aufgrund von Schwierigkeiten bei der Rekapitalisierung der Banca delle Marche nicht, da FonSpa nicht in der Lage war, den Gesamtbetrag der erforderlichen Finanzmittel auf dem Markt aufzubringen.

7        Am 10. Oktober 2014 richtete die Kommission im Rahmen einer auf ihre eigene Initiative hin eingeleiteten vorläufigen Prüfung in Bezug auf die Unterstützungsmaßnahmen, die der FITD zugunsten einer anderen italienischen Bank, der Banca Tercas (SA.39451 [2014/CP]), und der Banca delle Marche (SA.39543 [2014/CP]) plante, ein Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden und wies darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten.

8        Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, dass die vom FITD geplante Maßnahme zur Unterstützung der Banca delle Marche eine staatliche Beihilfe darstellen könne. Sollte die Bank von Italien beabsichtigen, diese Maßnahme zu genehmigen, sei es angezeigt, dass die in Rede stehende Maßnahme vor ihrer Genehmigung durch diese Behörden gemäß den Anforderungen von Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet werde.

9        Am 27. Februar 2015 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Unterstützungsmaßnahmen des FITD zugunsten von Banca Tercas (SA.39451 [2015/C] [ex 2015/NN]) (ABl. 2015, C 136, S. 17) einzuleiten. In diesem Beschluss vertrat sie u. a die Auffassung, dass diese Maßnahmen aus staatlichen Mitteln bestünden und dem italienischen Staat zuzurechnen seien.

10      Mit Schreiben vom 21. August 2015, bei dem es insbesondere um das die Banca delle Marche betreffende Verfahren SA.39543 ging, wies die Kommission erneut darauf hin, dass die in Rede stehende Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstelle, und forderte die italienischen Behörden auf, ihr insoweit aktualisierte Informationen zu übermitteln sowie davon abzusehen, Maßnahmen des FITD durchzuführen, bevor diese angemeldet worden seien und die Kommission darüber entschieden habe.

11      Im September 2015 teilte die Bank von Italien der Kommission mit, dass Pläne zur Lösung der Krisen von drei Banken, u. a. der Banca delle Marche, in Vorbereitung seien und dass darin ein Verlustausgleich durch die Rücklagen und das durch Aktien repräsentierte Kapital, die Reduzierung auf null oder die Umwandlung nachrangiger Forderungen sowie eine Kapitalerhöhung entweder durch privates Kapital oder die Intervention des FITD vorgesehen sei.

12      Nach den Angaben der Sonderverwalter wies die Finanzlage der Banca delle Marche am 30. September 2015 ein Nettoeigenkapital, d. h. einen Buchwert der Aktien, in Höhe von 13 Mio. Euro und ein Vermögensdefizit von 1,432 Mrd. Euro auf.

13      Am 8. Oktober 2015 legte der FITD die Kernelemente eines zweiten Versuchs für eine Unterstützungsmaßnahme fest und genehmigte sie; diese Maßnahme bestand in einer Kapitalzuführung an die Banca delle Marche in Höhe von 1,2 Mrd. Euro „mittels einer kurz vor dem Abschluss stehenden Finanzierung durch bestimmte Mitglieder des Bankenkonsortiums“, ergänzt durch einen von einem Beratungsunternehmen erstellten Umstrukturierungsplan für diese Bank. Der FITD setzte die Bank von Italien hierüber mit Schreiben vom 9. und 15. Oktober 2015 in Kenntnis. In seinem Schreiben vom 9. Oktober 2015 führte der FITD aus, dass seine Intervention entsprechend diesen Kernelementen zum einen nach der Umsetzung der Richtlinie 2014/59 in innerstaatliches Recht stattfinden werde (vgl. oben, Rn. 1); zum anderen würden ihre konkreten Modalitäten nach Festlegung der Gestaltung der Kapitaltransaktion dem Rat des FITD vorgelegt, insbesondere angesichts des Umstands, dass die Intervention mittels Finanzierung durch ein Bankenkonsortium zu Marktbedingungen durchgeführt werden sollte. Schließlich wurde erläutert, dass dieser gesamte Vorgang insbesondere davon abhänge, dass die Satzungsänderung des FITD zur Einführung des neuen Ex-ante-Beitragsmechanismus durch die Bank von Italien genehmigt und die Kapitalerhöhung rechtlich umgesetzt werde.

14      Im Oktober 2015 übermittelte die Bank von Italien der Kommission einen Vermerk mit dem Titel „Ein Lösungsansatz für die Banca delle Marche-Gruppe“, worin die Finanzlage dieser Bank, der Umstand, dass sie unter Sonderverwaltung gestellt worden war, der gescheiterte Versuch einer Rettung mit Hilfe von FonSpa sowie das Vorliegen eines vom FITD in Auftrag gegebenen und von einem Beratungsunternehmen erstellten Umstrukturierungsplans beschrieben wurden. Die Bank von Italien zog daraus den Schluss, dass die Rekapitalisierung der Bank angesichts des Umstands, dass davon auszugehen gewesen sei, dass das Kapital der Aktionäre zum 31. Dezember 2015 gegen null tendieren werde, zum einen durch eine Reduzierung auf null oder die Umwandlung von nachrangigen Forderungen (in Höhe von 427,5 Mio. Euro zum 30. September 2015) und zum anderen durch eine Kapitalerhöhung in Höhe von 1,2 Mrd. Euro durch den FITD erfolgen werde. Diesem Vermerk waren u. a das Schreiben des FITD vom 9. Oktober 2015 (vgl. oben, Rn. 13) und der Umstrukturierungsplan beigefügt.

15      Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilten die Sonderverwalter der Banca delle Marche der Bank von Italien mit, dass die Zahlungseinstellung unmittelbar bevorstehe, und äußerten ihre Befürchtung, dass die Banca delle Marche angesichts ihrer finanziellen Situation nicht rechtzeitig gerettet werden könne.

16      Am 16. November 2015 setzte die Italienische Republik die Richtlinie 2014/59 durch Erlass des Decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 180/15 (GURI Nr. 267 vom 16. November 2015, S. 1) in innerstaatliches Recht um; mit dem Gesetzesdekret wurde u. a. der bzw. die Abwicklungsfonds bei der Bank von Italien eingerichtet. Dabei war es möglich, ihre Aufgaben auf ein nach Art. 96 des italienischen Bankengesetzes (vgl. Art. 78 bis 86 des Dekrets) anerkanntes Einlagensicherungssystem, wie den FITD, zu übertragen.

17      Mit gemeinsamem Schreiben vom 19. November 2015 teilten die Kommissionsmitglieder Hill und Vestager, die zum damaligen Zeitpunkt für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion (Herr Hill) bzw. für Wettbewerb (Frau Vestager) zuständig waren, den italienischen Behörden ihre Auslegung der durch die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149) in Verbindung mit der Richtlinie 2014/59 aufgestellten Anforderungen mit und wiesen diese Behörden insbesondere darauf hin, dass die Verwendung eines Einlagensicherungssystems zur Rekapitalisierung einer Bank nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 den Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliege. Komme man zu dem Schluss, dass die Verwendung eines solchen Systems die Gewährung einer staatlichen Beihilfe impliziere, sei die Abwicklung einer Bank gemäß diesem Schreiben somit im Licht der Richtlinie 2014/59 zu planen, die jede „außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ als „staatliche Beihilfe …, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts … gewährt wird“, einstufe. Daher seien die in der letztgenannten Richtlinie aufgestellten Bedingungen einzuhalten. Würde hingegen die Verwendung des Einlagensicherungssystems nicht als staatliche Beihilfe eingestuft, sondern als rein private Intervention, würde dies nicht zu einer Abwicklung nach dieser Richtlinie führen.

18      Am 21. November 2015 leitete die Bank von Italien mit Zustimmung des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 22. November 2015 ein Abwicklungsverfahren hinsichtlich der Banca delle Marche nach Art. 32 des Gesetzesdekrets Nr. 180/15 ein. Die geplante Abwicklung wurde der Kommission am 20. November 2015 notifiziert.

19      In ihrem „Abwicklungsplan für die Banca delle Marche“ wies die Bank von Italien insbesondere darauf hin, dass eine Rekapitalisierung der Banca delle Marche durch den FITD nicht habe stattfinden können, da keine „vorherige positive Bewertung der Kommission über die Vereinbarkeit [dieses Vorhabens] mit den Regelungen [der Union] im Bereich der staatlichen Beihilfen“ vorgelegen habe. Im Rahmen einer „vorläufigen Bewertung“ der Voraussetzungen für die Einleitung eines Abwicklungsverfahrens im Sinne von Art. 25 des Gesetzesdekrets Nr. 180/15 und von Art. 36 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59 stellte die Bank von Italien den Ausfall der Banca delle Marche fest, wovon der Gesamtverlust von 1,445 Mrd. Euro und ein Vermögensdefizit von 1,432 Mrd. Euro zum 30. September 2015 zeugten. Nach den Angaben der Bank von Italien war es während des Sonderverwaltungsverfahrens nicht möglich gewesen, Maßnahmen des Privatsektors zu ermitteln, die die Krisensituation der Banca delle Marche hätten beheben können. Auch die Intervention des FITD zu ihren Gunsten habe sich als nicht praktikabel herausgestellt und habe den Erfordernissen einer schnellen Lösung der Krise nicht entsprochen. In Anbetracht des öffentlichen Charakters, die sie den Interventionen der Sicherungssysteme zuschreibe, hätte die Durchführung der ins Auge gefassten Intervention die vorherige Genehmigung der Kommission in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen erfordert. Dieser Vorgang sei der Kommission vorgelegt worden, habe jedoch in Ermangelung einer vorherigen positiven Bewertung durch die Kommission nicht durchgeführt werden können. Diese vorläufige Bewertung sei durch die endgültige Bewertung bestätigt worden, die ein von der Bank von Italien beauftragter, unabhängiger Sachverständiger im April 2016 vorgenommen habe.

20      Die von der Bank von Italien angeordnete Abwicklung der Banca delle Marche bestand in der Übertragung der Aktiva und Passiva dieser Bank auf eine neu gegründete Brückenbank, nämlich die Nuova Banca delle Marche SpA (im Folgenden: Brückenbank), deren Kapital von dem durch Beiträge des Bankensektors neu geschaffenen Abwicklungsfonds gezeichnet worden war, um die Fortführung ihrer wesentlichen Tätigkeiten bis zu ihrer Veräußerung im Rahmen eines offenen und nicht diskriminierenden Verfahrens zu ermöglichen. Parallel dazu waren erstens die spätere Veräußerung wertgeminderter Vermögenswerte, sogenannter notleidender Forderungen, der Brückenbank an eine neue Vehikelgesellschaft für die Verwaltung der Vermögenswerte oder an eine Bad Bank, nämlich die vom Abwicklungsfonds kontrollierte REV – Gestione Crediti SpA, zu einem Kaufpreis von ungefähr 18 % des ursprünglichen Werts, zweitens eine vollständige Herabschreibung der Rücklagen und des aus Aktien bestehenden Kapitals mit der Folge der Aufhebung der Verwaltungs- und Vermögensrechte (Write Down) und drittens die Aufgabe der nachrangigen Schuldverschreibungen der „alten“ Banca delle Marche, die eine „leere Hülle“ geworden war, ohne Möglichkeit für die Inhaber, ihre Forderungen einzuziehen, vorgesehen. Die für die Durchführung dieser Vorgänge zur Abwicklung der Banca delle Marche vorgesehenen Beihilfen betrafen zum einen eine „erste Maßnahme“, die in einer Kapitalzuführung zur Deckung des negativen Eigenkapitals der Brückenbank in Höhe von 1,005 Mrd. Euro und in einer Rekapitalisierung dieser Bank in Höhe von 1,041 Mrd. Euro bestand, und zum anderen eine „zweite Maßnahme“, die in einer Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte in Höhe von 916 Mio. Euro auf die Bad Bank bestand.

21      Am 22. November 2015 erließ die Kommission nach der Phase der vorläufigen Prüfung den Beschluss C(2015) 8371 final über die staatliche Beihilfe Italiens SA.39543 (2015/N) – Beihilfe zur Abwicklung der Banca delle Marche, in dem keine Einwände gegen die im Rahmen der Abwicklung der Banca delle Marche geplanten Beihilfemaßnahmen erhoben wurden, da sie mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vereinbar seien. Zu diesem Zeitpunkt wies die Banca delle Marche ein negatives Eigenkapital in Höhe von 1,412 Mrd. Euro auf.

22      Am 26. November 2015 genehmigte die außerordentliche Versammlung der FITD-Konsortialbanken die Änderungen der Satzung, durch die die „freiwillige“ Ex-ante‑Intervention des FITD erlaubt wurde. Diese Änderungen wurden anschließend von der Bank von Italien genehmigt.

23      Vom 22. November bis zum 31. Dezember 2015 verzeichnete die Brückenbank ungefähr 12 Mio. Euro Nettoverluste. Zudem generierte sie im Jahr 2016 Verluste in Höhe von rund 775 Mio. Euro, wovon 668,7 Mio. aus einer erneuten Verschlechterung notleidender Kredite resultierten.

24      Am 9. Dezember 2015 wurde der Leiter der Aufsichtsabteilung der Bank von Italien vom Finanzausschuss der Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer, Italien) angehört. Aus dem Protokoll dieser Anhörung geht u. a. Folgendes hervor:

„[D]ie Verwaltung [der Banca delle Marche durch die Sonderverwalter] dauerte lange an … Zu diesem Zeitpunkt zeigte sich, dass der F[ITD] … zur Verfügung stand, [um] die Risiken aus notleidenden Krediten aufzufangen. Die Intervention des [FITD] hätte es ermöglicht, mit den von anderen Banken bereitgestellten Mitteln die Grundlage für einen Weg aus der Krise zu schaffen, ohne die Gläubiger in irgendeiner Weise zu opfern … Dies war aufgrund der vorgefassten – und von uns nicht geteilten – Meinung der Dienststellen der Kommission … nicht möglich, die die Auffassung vertraten, dass die Interventionen des [FITD] staatlichen Beihilfen gleichzusetzen seien …

Wie ich bereits ausgeführt habe, wurde dieser Interventionsmodus vom [FITD] sorgfältig überdacht und detailliert festgelegt … Aber ihre Umsetzung war nicht möglich, da die Intervention des FITD von den Dienststellen der Kommission … als staatliche Beihilfe eingestuft wurde, indem ihre Verwendung einem Rückgriff auf staatliche Mittel gleichgesetzt wurde. Wie gesagt, teilen wir diesen Standpunkt nicht. In Italien sind die Sicherungssysteme private Einrichtungen; ihre Interventionen als Alternative zur Rückzahlung an die Einleger werden autonom beschlossen und aus ebenso privaten Mitteln finanziert …“

25      Am 23. Dezember 2015 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/1208 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 203, S. 1, im Folgenden: Beschluss betreffend die Banca Tercas), worin sie die in Rede stehenden Interventionen des FITD als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe einstufte und ihre Rückforderung anordnete.

26      In einem am 25. März 2016 auf ihrer Website veröffentlichten Vermerk mit dem Titel „Die Krise der Banca delle Marche“ wies die Bank von Italien im Wesentlichen vor allem darauf hin, dass die Kommission im Oktober 2014 den italienischen Behörden ein Auskunftsersuchen zu den zugunsten der Banca Tercas und der Banca delle Marche geplanten Interventionen des FITD übermittelt habe, da diese möglicherweise staatliche Beihilfen darstellten. Diese Behörden seien sodann mit technischer Unterstützung der Bank von Italien in lange Zeit dauernde Konsultationen mit den Dienststellen der Kommission eingetreten, die mit einem umfangreichen E‑Mail-Austausch und zahlreichen Reisen italienischer Beamter nach Brüssel (Belgien) verbunden gewesen seien; im Rahmen dieser Konsultationen hätten sie versucht, die Kommission davon zu überzeugen, dass die Annahme, wonach eine staatliche Beihilfe vorliege, unbegründet sei. Nach Ansicht der Bank von Italien war es jedoch unerlässlich, die vorherige Genehmigung der Kommission für die Intervention des FITD einzuholen, deren Durchführung sonst zur förmlichen Aufnahme eines Rechtsstreits mit der Kommission vor den Unionsgerichten geführt hätte, mit allen damit verbundenen unmittelbaren negativen Auswirkungen. Die Dienststellen der Kommission hätten diese Intervention jedoch weiterhin abgelehnt, sogar in Form einer möglichen Lastenteilung (burden sharing), wie sie zuletzt geplant gewesen sei, die jedenfalls eine mit bedeutend weniger Nachteilen verbundene Lösung gewesen wäre als die, die sich letztlich durchgesetzt habe. Diese Haltung sei auf höchster Ebene im Schreiben der Kommissionsmitglieder Hill und Vestager vom 19. November 2015 offiziell bestätigt worden.

27      Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 (Rechtssache Nr. 12884/2016) wurde die von den Klägerinnen gegen die Bank von Italien und das Wirtschafts- und Finanzministerium erhobene Klage, mit der sie die Nichtigerklärung der Abwicklungsmaßnahmen gegen die Banca delle Marche und den Ersatz des durch die Abwicklung verursachten Schadens begehrten, vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) abgewiesen.

28      Im Jahr 2017, als die Brückenbank verkauft wurde, wurde eine neue staatliche Beihilfe, die vor allem in einer Rekapitalisierung in Höhe von 556 Mio. Euro aus dem Abwicklungsfond bestand, notwendig; der Verkaufspreis wurde mit einem symbolischen Euro festgelegt (vgl. Beschluss C[2017] 3000 final der Kommission vom 30. April 2017 über die staatlichen Beihilfen SA.39543 [2017/N-2], SA.41134 [2017/N-2], SA.43547 [2017/N-2] [ABl. 2018, C 140, S. 1]).

29      Mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Rechtssache Nr. 00550/2019) wies der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) das Rechtsmittel der Klägerinnen gegen das Urteil des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) zurück.

30      Mit Urteil vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167), erklärte das Gericht den Beschluss über die Banca Tercas für nichtig.

31      Am 29. Mai 2019 legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167), ein, das unter dem Aktenzeichen C‑425/19 P eingetragen wurde.

32      Auf einen von den Klägerinnen gestellten Überprüfungsantrag setzte der Consiglio di Stato (Staatsrat) mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 (Rechtssache Nr. 03465/2019) das Verfahren zur Überprüfung seines oben in Rn. 29 genannten Urteils aus, bis der Gerichtshof seine das Verfahren beendende Entscheidung in der Rechtssache C‑425/19 P erlassen hat.

33      Mit Beschluss vom 13. November 2019, Kommission/Italien u. a. (C‑425/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:980), wies der Präsident des Gerichtshofs den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kläger im ersten Rechtszug mit der Begründung zurück, dass sie kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits in der Rechtssache C‑425/19 P im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union glaubhaft machen könnten.

34      Mit Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C‑425/19 P, EU:C:2021:154), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167), zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

35      Mit Klageschrift, die am 25. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

36      In der Erwiderung, die am 14. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen beim Gericht beantragt, der Kommission nach Art. 91 seiner Verfahrensordnung aufzugeben, die gesamte Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Sache „Banca delle Marche (SA.39543 2014/CP)“, einschließlich aller in der Klagebeantwortung genannten „vertraulichen Dokumente“, gemäß den Vorschriften von Art. 103 der Verfahrensordnung vorzulegen, um die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten.

37      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 14. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen auf einen Antrag der Kommission auf Beweiserhebung, mit dem begehrt wurde, den Klägerinnen aufzugeben, das Protokoll der Sitzung des Rates des FITD vom 8. Oktober 2015 sowie alle sonstigen vom FITD stammenden und mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2015 zusammenhängenden Dokumente als Ergänzung von Anlage A.7 zur Klageschrift vorzulegen, ein neues Beweisangebot zu diesen Dokumenten vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 hat die Kommission keine Einwände dagegen erhoben, dass diese Beweise zu den Akten genommen und vom Gericht berücksichtigt werden.

38      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und hat die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, die angeblich vertraulichen Dokumente vorzulegen, auf die sie in ihrer Klagebeantwortung Bezug genommen hat. Die Kommission hat diese Dokumente innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sie sie nicht mehr als vertraulich erachte.

39      Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Januar 2021 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

40      Die Klägerinnen beantragen,

–        die außervertragliche Haftung der Union festzustellen, da die Kommission durch rechtswidrige Anweisungen an die italienischen Behörden die Rekapitalisierung der Banca delle Marche durch den FITD verhindert habe;

–        die Kommission zum Ersatz der den Klägerinnen verursachten, nach den in den Rn. 43 bis 51 der Klageschrift angegebenen Kriterien bezifferten oder vom Gericht in anderer Höhe festgestellten Schäden zu verurteilen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

41      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union

42      Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Union erstens einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie drittens einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraus (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf bezieht, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (vgl. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Außerdem besteht die außervertragliche Haftung der Union nicht, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Art. 340 Abs. 2 AEUV bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 165; vgl. auch Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C‑571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Klage bereits dann abgewiesen werden kann, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

45      Das Gericht hält es für angebracht, mit der Prüfung des Vorliegens eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission und dem behaupteten Schaden im Sinne der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung zu beginnen.

 Zum Vorliegen eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs

46      Die Klägerinnen machen geltend, das rechtswidrige Verhalten der Kommission, insbesondere ihre Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe, wie durch das Urteil vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167), bestätigt worden sei, sei der tatsächliche und ausschließliche Grund für den von ihnen erlittenen Schaden gewesen. Zum einen hätten die italienischen Behörden nämlich nachweislich nach allen möglichen Lösungen gesucht, um die Abwicklung der Banca delle Marche zu verhindern, dies sei jedoch durch den Widerstand der Kommission unmöglich gemacht worden; zum anderen stehe fest, dass diese anderen Lösungen die nachteiligen Auswirkungen auf die Anteilseigner und Inhaber der betreffenden Schuldverschreibungen erheblich begrenzt hätten. Die Klägerinnen weisen auf verschiedene Prüfungsschritte hin, die die Dienststellen der Kommission ab Oktober 2014 in Bezug auf die laufenden Rettungsmaßnahmen, insbesondere zugunsten der Banca Tercas und der Banca delle Marche, durchgeführt hätten. Aus dem Vermerk der Bank von Italien zur Krise der Banca delle Marche ergebe sich, dass das Wirtschafts- und Finanzministerium in der Folge mit technischer Unterstützung der Bank von Italien in lang andauernde Konsultationen mit der Kommission eingetreten sei, die mit einem umfangreichen E‑Mail-Austausch und zahlreichen Reisen italienischer Beamter nach Brüssel einhergegangen seien; dabei seien die italienischen Behörden überzeugt gewesen, dass die Annahme, wonach eine staatliche Beihilfe vorliege, unbegründet sei und es möglich gewesen sei, die Kommission davon zu überzeugen. Ungeachtet dieser Versuche, darzutun, dass der Standpunkt der italienischen Behörden rechtmäßig sei, habe die Kommission mehrere Schreiben mit „zunehmender Härte“ übermittelt, darunter die wiederholte Warnung, dass die Durchführung einer solchen Unterstützung für die Banca delle Marche vorab bei der Kommission angemeldet und ihre Entscheidung abgewartet werden müsse. Nach den Angaben der Klägerinnen „weigerten sich die Dienststellen der [Kommission]“, wie die Bank von Italien in ihrem Vermerk ausführe, „hartnäckig, die Intervention des FITD zu akzeptieren, sogar in der zuletzt geplanten Form der möglichen Lastenteilung (burden sharing), die jedenfalls eine viel weniger traumatisierende Lösung dargestellt hätte als die, die sich letztlich durchgesetzt hat“. Diese Haltung sei „auf höchster Ebene im Schreiben der Kommissionsmitglieder Hill und Vestager vom 19. November 2015 offiziell bestätigt“ worden.

47      Nach Auffassung der Klägerinnen hat dieser rechtswidrige Standpunkt der Kommission zu einer vollständigen Lähmung des Handelns der italienischen Behörden geführt. Wie von der Bank von Italien in ihrem oben in Rn. 46 genannten Vermerk ausgeführt worden sei, sei es unerlässlich gewesen, für die Intervention des FITD die vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen, ohne die die Durchführung der Intervention zur förmlichen Aufnahme eines Rechtsstreits mit der Kommission vor den Unionsgerichten geführt hätte, mit allen damit verbundenen unmittelbaren negativen Auswirkungen. Daher habe die Kommission durch ihr Handeln die Rettung der Banca delle Marche trotz der Bemühungen der italienischen Behörden verhindert.

48      Die Rettung der Banca delle Marche durch den FITD hätte nach Ansicht der Klägerinnen andere Auswirkungen gehabt als die Intervention des Abwicklungsfonds. Eine solche Rettung hätte für die betroffenen Anteilseigner weniger Nachteile mit sich gebracht; diese hätten einen Prozentsatz ihrer Beteiligung behalten, weiterhin Anteilseigner bleiben und gleichzeitig mit einer zukünftigen Wertsteigerung dieser Bank rechnen können, wenn diese wieder Gewinne erzielt hätte. So hätten die Sonderverwalter der Banca delle Marche in ihrem Abschlussbericht ausgeführt, dass die Intervention „in der zuletzt geplanten Form einer möglichen Lastenteilung (burden sharing), … jedenfalls ‚eine viel weniger traumatisierende Lösung gewesen [wäre] als die, die sich letztlich durchgesetzt hat‘“. Eine Intervention des FITD im Oktober und November 2015 hätte es nämlich ermöglicht, die Banca delle Marche mit den Mitteln auszustatten, die notwendig gewesen wären, um die Krise bei Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit zu bewältigen, wie durch diesen Abschlussbericht und die Bank von Italien selbst bestätigt werde, ohne die Gläubiger zu opfern und mit geringeren Opfern für die Anteilseigner.

49      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch ihren Einwand gegen die Zulässigkeit des oben in Rn. 46 genannten Vermerks der Bank von Italien zurückgenommen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

50      Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Klägerinnen im Wesentlichen behaupten, dass das Verhalten und die Handlungen der Kommission, die die Intervention des FITD verhindert und daher zum Erlass des Beschlusses über die Abwicklung der Banca delle Marche geführt hätten, das Ergebnis einer Verkennung des Begriffs der Beihilfe durch die Kommission seien, da diese zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Interventionen des FITD ungeachtet ihres privaten Charakters Maßnahmen darstellten, die dem italienischen Staat zurechenbar seien und staatliche Mittel umfassten.

51      Es ist jedoch festzustellen, dass die oben in den Rn. 7 ff. angeführten Schreiben und vorläufigen Stellungnahmen der Kommission zur Situation der Banca delle Marche in der Phase der vorläufigen Prüfung keine rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Kriterien des Beihilfebegriffs enthalten.

52      So führte die Kommission erstens im Auskunftsersuchen vom 10. Oktober 2014 lediglich aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die geplanten Maßnahmen des FITD zugunsten der Banca Tercas und der Banca delle Marche staatliche Beihilfen darstellten (vgl. oben, Rn. 7).

53      Zweitens beschränkte sich die Kommission auch in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2014 darauf, die italienischen Behörden darauf hinzuweisen, dass die vom FITD geplante Maßnahme zur Unterstützung der Banca delle Marche eine staatliche Beihilfe darstellen könnte; sollte die Bank von Italien beabsichtigen, diese Maßnahme zu genehmigen, sei es angezeigt, dass die in Rede stehende Maßnahme durch diese Behörden vor ihrer Genehmigung gemäß den Anforderungen von Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet werde (vgl. oben, Rn. 8).

54      Drittens beschränkte sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 21. August 2015 insbesondere in Bezug auf das Verfahren SA.39543 betreffend die Banca delle Marche auf den erneuten Hinweis, dass die beabsichtigte Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstelle, und forderte die italienischen Behörden auf, ihr insoweit aktualisierte Informationen zu übermitteln und davon abzusehen, Maßnahmen des FITD durchzuführen, bevor diese angemeldet worden seien und die Kommission darüber entschieden habe (vgl. oben, Rn. 10).

55      Viertens teilten die Kommissionsmitglieder Hill und Vestager den italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. November 2015, also nur einen Tag, bevor die italienischen Behörden die Kommission von der Einleitung des am 21. November 2015 eröffneten Verfahrens zur Abwicklung der Banca delle Marche in Kenntnis setzen (vgl. oben, Rn. 18), nur ihre Auslegung der gemeinsamen Anforderungen der Richtlinien 2014/49 und 2014/59 sowie der Vorschriften über staatliche Beihilfen mit. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass die Verwendung eines Einlagensicherungssystems für die Rekapitalisierung einer Bank nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 den Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliege, wobei sie einräumten, dass es nicht zu einer Abwicklung nach dieser Richtlinie führen würde, wenn die Verwendung dieses Systems nicht als staatliche Beihilfe, sondern als rein private Intervention eingestuft würde (vgl. oben, Rn. 17 und 18).

56      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Stellungnahmen der Kommission, die vor Einleitung des Verfahrens zur Abwicklung der Banca delle Marche erfolgten, nur verfahrensrechtlicher Natur waren und die italienischen Behörden auf die Notwendigkeit der vorherigen Anmeldung hinwiesen sowie darauf, keine etwaigen Beihilfemaßnahmen insbesondere zugunsten dieser Bank durchzuführen. Diese Stellungnahmen enthielten weder eine Aussage über eine konkrete Maßnahme, da noch keine Maßnahme klar definiert oder angemeldet worden war, noch eine Aussage darüber, wie die Kommission den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV insoweit auslegen würde.

57      Zwar ergibt sich aus den Unterlagen, die von der Bank von Italien nach den oben in den Rn. 52 bis 55 genannten Ereignissen vorgelegt wurden, dass diese Bank überzeugt war, dass die Dienststellen der Kommission davon ausgingen, dass die Interventionen des FITD zugunsten einer ausfallenden Bank geeignet waren, staatliche Beihilfen darzustellen, insbesondere, soweit sie dem italienischen Staat zuzurechnen waren und aus Mitteln stammten, über die dieser Staat die Kontrolle ausübte. In ihrer vorläufigen Bewertung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Abwicklung der Banca delle Marche wies die Bank von Italien im Wesentlichen darauf hin, dass es notwendig sei, der Kommission alle eventuellen Unterstützungsmaßnahmen des FITD zugunsten der Banca delle Marche zu notifizieren und von ihr eine vorherige Genehmigung in Bezug auf die Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen einzuholen (vgl. oben, Rn. 19). Zudem deuten die Zeugenaussage eines ihrer Mitarbeiter und ihr Vermerk zur Krise der Banca delle Marche darauf hin, dass die Dienststellen der Kommission während des Verwaltungsverfahrens ausgeführt hatten, dass die Unterstützungsmaßnahmen des FITD vor allem deshalb, weil seine Mittel staatlicher bzw. öffentlicher Natur seien, gegebenenfalls staatliche Beihilfen seien. So heißt es im Protokoll dieser Zeugenaussage, dass die Kommission, anders als die italienischen Behörden und die Bank von Italien, der Ansicht gewesen sei, dass die Interventionen des FITD staatlichen Beihilfen gleichzusetzen seien und dass sie seine Mittel als staatliche Mittel eingestuft habe (vgl. oben, Rn. 24). Entgegen dem Vorbringen der Kommission wird der Inhalt dieser Zeugenaussage durch den Vermerk der Bank von Italien zur Krise der Banca delle Marche bestätigt, in dem es eindeutig heißt, dass die italienischen Behörden und die Bank von Italien vergeblich versucht hätten, die Dienststellen der Kommission davon zu überzeugen, dass die geplanten Maßnahmen des FITD zugunsten der Banca Tercas und der Banca delle Marche nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten (vgl. oben, Rn. 26).

58      Aus diesen Beweismitteln geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission im relevanten Stadium, d. h., unmittelbar bevor die Bank von Italien und das Wirtschafts- und Finanzministerium in Ausübung ihrer eigenen Befugnisse und im Rahmen ihres Ermessensspielraums (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 106 bis 108) beschlossen haben, die Abwicklung der Banca delle Marche einzuleiten, aus den oben in Rn. 57 genannten Gründen den italienischen Behörden angedroht habe, mögliche Maßnahmen des FITD zugunsten der Banca delle Marche im Hinblick auf Art. 107 AEUV zu blockieren oder zu verbieten, oder dass sie diesbezüglich Druck ausgeübt hätte.

59      Insoweit können sich die Klägerinnen nicht auf den Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich der Maßnahme des FITD zugunsten der Banca Tercas stützen, der am 27. Februar 2015 und somit mehrere Monate vor Einleitung des Verfahrens zur Abwicklung der Banca delle Marche erlassen wurde, in dem die Kommission die Ansicht vertreten hatte, dass diese Maßnahme die Kriterien der Zurechenbarkeit und der staatlichen Mittel erfülle (vgl. Rn. 45 bis 61 des Eröffnungsbeschlusses und oben, Rn. 9). Anders als bei den Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Banca Tercas gab es vor Erlass des Beschlusses zur Abwicklung der Banca delle Marche weder einen endgültigen Plan für eine Maßnahme des FITD zugunsten der Banca delle Marche noch einen an die Bank von Italien gerichteten Antrag auf Genehmigung eines solchen Plans (vgl. oben, Rn. 13), eine förmliche Notifizierung desselben oder einen anderen Grund für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission. Unter diesen Umständen konnte die Kommission in diesem Stadium nämlich nicht mit hinreichender Genauigkeit erkennen, ob die vom FITD zugunsten der Banca delle Marche beabsichtigte eventuelle Intervention möglicherweise die Kriterien für eine staatliche Beihilfe erfüllt.

60      Hingegen ergibt sich aus der vorläufigen Bewertung der Bank von Italien, die der Einleitung des Abwicklungsverfahrens zugrunde lag (vgl. oben, Rn. 19), dass für diesen Beschluss der Ausfall der Banca delle Marche, wovon der zum 30. September 2015 ausgewiesene Gesamtverlust von 1,445 Mrd. Euro und ein Vermögensdefizit von 1,432 Mrd. Euro zeugten, sowie der Umstand ausschlaggebend waren, dass es während des Sonderverwaltungsverfahrens nicht möglich gewesen war, Maßnahmen des Privatsektors zu ermitteln, die die Krisensituation der Banca delle Marche hätten beheben können. Die Bank von Italien hob mithin hervor, dass sich die Intervention des FITD als nicht praktikabel herausgestellt und den Erfordernissen einer schnellen Lösung der Krise nicht entsprochen habe. In diesem Zusammenhang ist die von der Bank von Italien angeführte Tatsache, dass die Durchführung einer solchen Intervention die vorherige Genehmigung der Kommission nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen erfordert hätte, zwar ein zusätzlicher Aspekt, der einer solchen schnellen Lösung entgegensteht, jedoch war dies angesichts der noch unvollständigen Planung der Intervention des FITD zugunsten der Banca delle Marche (vgl. oben, Rn. 59) für die schließlich von diesen Behörden getroffene Abwicklungsentscheidung an sich nicht ausschlaggebend. Soweit die Bank von Italien angegeben hat, dass diese Maßnahme der Kommission vorgelegt worden sei, jedoch in Ermangelung einer vorherigen positiven Bewertung der Kommission nicht habe durchgeführt werden können, nahm sie zudem offensichtlich auf den Vermerk mit dem Titel „Ein Lösungsansatz für die Banca delle Marche-Gruppe“ Bezug (vgl. oben, Rn. 14). In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die Vorlage an die Kommission nicht mit einer förmlichen Anmeldung eines Plans für eine verbindliche und konkrete Maßnahme gleichgesetzt werden kann, die Gegenstand einer Untersagung oder einer Genehmigung durch die Kommission hätte sein können.

61      Erstens wird diese Beurteilung dadurch untermauert, dass der FITD am 8. Oktober 2015 nur die Kernelemente eines zweiten Versuchs für eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Banca delle Marche festgelegt hatte, die in einer Kapitalzuführung an diese Bank in Höhe von 1,2 Mrd. Euro, ergänzt durch einen Umstrukturierungsplan, bestand, wovon er die Bank von Italien mit Schreiben vom 9. und 15. Oktober 2015 in Kenntnis setzte. So führte der FITD in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2015 aus, dass seine Intervention entsprechend dieser Kernelemente zum einen erst nach der Umsetzung der Richtlinie 2014/59 in innerstaatliches Recht und nach der Genehmigung der für ihre Umsetzung notwendigen Änderung seiner Satzung durch die Bank von Italien stattfinden werde und dass zum anderen ihre konkreten Modalitäten nach Festlegung der Gestaltung der Kapitaltransaktion dem Rat des FITD vorgelegt würden, insbesondere angesichts des Umstands, dass die Intervention mittels Finanzierung durch ein Bankenkonsortium zu Marktbedingungen durchgeführt werden sollte (vgl. oben, Rn. 13). Daher war, wie die Kommission vorträgt, über den genauen Inhalt und die Modalitäten für die Gewährung dieser Maßnahme von den internen Organen des FITD noch nicht entschieden worden, weshalb im Unterschied zur ersten vom FITD geplanten, jedoch nicht durchgeführten Intervention (vgl. oben, Rn. 6) weder in diesem Schreiben noch später eine Genehmigung der Bank von Italien beantragt wurde. Anders als das an die Bank von Italien gerichtete Schreiben des FITD vom 12. September 2014 zur geplanten Intervention mit Unterstützung des FonSpa können seine Schreiben vom 9. und 15. Oktober 2015 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einen solchen Genehmigungsantrag enthalten. In Beantwortung einer hierzu vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten konkreten Frage haben die Klägerinnen vorgebracht, dass das beauftragte Beratungsunternehmen die vom FITD ins Auge gefasste Intervention bereits in diesem Stadium geprüft gehabt habe und dass der FITD mit seinen Schreiben der Bank von Italien angezeigt habe, dass er zur Durchführung der Intervention bereit sei; allerdings konnten sie in diesen Schreiben keine Passage benennen, die als Genehmigungsantrag hätte verstanden werden können.

62      Zweitens teilten die Sonderverwalter der Banca delle Marche der Bank von Italien bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 2014/59 in nationales Recht durch den Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 180/15 am 16. November 2015, das nach den eigenen Angaben des FITD eine solche Unterstützungsmaßnahme ermöglicht hätte, mit Schreiben vom 4. November 2015 mit, dass die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorstehe, und äußerten ihre Befürchtung, dass die Banca delle Marche angesichts ihrer finanziellen Lage nicht rechtzeitig gerettet werden könne. Dies zeigt für sich genommen, dass ein schnelles Eingreifen des FITD nicht möglich gewesen wäre, und zwar unabhängig von dem etwaigen Erfordernis, es gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zuvor bei der Kommission anzumelden (vgl. oben, Rn. 14 und 16). Diese Unmöglichkeit wird dadurch bestätigt, dass die außerordentliche Versammlung der FITD-Konsortialbanken die Änderungen der Satzung des FITD, die eine solche Intervention nach dem neuen Regelungsrahmen ermöglicht hätte, erst am 26. November 2015 genehmigte (vgl. oben, Rn. 21), d. h. fünf Tage nach Erlass des Beschlusses über die Abwicklung der Banca delle Marche.

63      Drittens können entgegen der Auffassung der Klägerinnen weder die Zeugenaussage des Mitarbeiters der Bank von Italien noch deren Vermerk über die Krise der Banca delle Marche (vgl. oben, Rn. 24 und 26) die vorstehende Beurteilung in Frage zu stellen. Diese Dokumente wurden lange nach dem Beschluss über die Abwicklung der Banca delle Marche und zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem die Klägerinnen bereits Schadensersatzklagen gegen die Bank von Italien vor den italienischen Gerichten erhoben hatten. Zudem wird im Vermerk über die Krise der Banca delle Marche eine angebliche Weigerung der Kommission angeführt, eine Rekapitalisierung dieser Bank durch den FITD zu akzeptieren, was „auf höchster Ebene im Schreiben der Kommissionsmitglieder Hill und Vestager vom 19. November 2015 offiziell bestätigt“ worden sei, obwohl diesem Schreiben kein derartiger Inhalt zugeordnet werden kann (vgl. oben, Rn. 55). Jedenfalls erscheint es nicht plausibel, dass die Notwendigkeit, eine solche Interventionsmaßnahme des FITD, deren Inhalt und Modalitäten insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Art der Beteiligung seiner Mitglieder noch nicht hinreichend festgelegt waren und die auch von den internen Organen des FITD und von den zuständigen Behörden noch nicht beschlossen war, bei der Kommission anzumelden, für sich genommen die Rettung der Banca delle Marche verhindert habe, wie dies aus einem Teil dieser Zeugenaussage hervorgeht. Der Vermerk der Bank von Italien über die Krise der Banca delle Marche lässt keine andere Auslegung zu. Zwar wird in diesem Vermerk die Notwendigkeit der Anmeldung einer solchen Maßnahme bei der Kommission und der Einholung ihrer vorherigen Genehmigung betont, doch ist er inkohärent, da er nicht auf das Ausmaß der Krisensitituation dieser Bank hinweist, wie sie Anfang November 2015 bestanden hatte und in der vorläufigen Bewertung der Bank von Italien festgestellt worden war, die dem Abwicklungsbeschluss vorausgegangen war und diesen rechtfertigte.

64      Viertens entspricht dieses Verständnis dem der Urteile des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) und des Consiglio di Stato (Staatsrat) (vgl. oben, Rn. 27 und 29), von denen die Klägerinnen ohne Grundlage behaupten, sie hätten im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschluss der Bank von Italien, die Abwicklung der Banca delle Marche anzuordnen, nicht „eigenständig“ gewesen, sondern von der Kommission „vorgegeben“ worden sei. Die von den Klägerinnen angeführten Passagen dieser Urteile beschränken sich darauf, im Wesentlichen auf einige der oben in den Rn. 52 ff. dargelegten Tatsachen hinzuweisen, ohne jedoch eine solche rechtliche Qualifizierung vorzunehmen. So wies das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) zwar auf die Ausführungen der Bank von Italien hin, die „im verfügenden Teil des Abwicklungsbeschlusses ausdrücklich erklärt [hatte], dass die Intervention des [FITD] nicht habe stattfinden können, weil die Kommission … ihr ablehnend gegenüberstand, da sie ihrer Meinung nach nicht mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar war und die Intervention des [FITD] ihr vorab förmlich zur Prüfung hätte vorgelegt werden müssen, damit sie ihre Vereinbarkeit mit diesen Vorschriften überprüft“. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts geht aus diesen Ausführungen jedoch nicht hervor, dass das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) der Ansicht war, dass die Bank von Italien allein wegen der Haltung der Kommission über keinen Handlungsspielraum mehr verfügte. Vielmehr hat dieses Gericht im Rahmen seiner eigenen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts die verschiedenen Faktoren und wirtschaftlichen Daten hervorgehoben, die die Annahme gerechtfertigt hatten, dass die Banca delle Marche zum Zeitpunkt des Erlasses des Abwicklungsbeschlusses eine ausfallende Bank war und dass ihre Abwicklung daher sowohl vernünftig war als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stand. Im Übrigen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem er zwar ausgeführt hat, dass die Kommission gemäß ihrem Ansatz in der die Banca Tercas betreffenden Rechtssache die Interventionen des FITD als staatliche Beihilfen eingestuft habe (Nrn. 8.3 und 8.4), in seinem Urteil keine eingehende Beurteilung dieser tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, den Beweis für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichteinleitung eines Rettungsverfahrens für die Banca delle Marche und einem angeblichen Schaden sowie der Realität dieses Schadens zurückzuweisen (Nrn. 8.5 und 9).

65      Fünftens zeigt das Parallelverfahren in der die Banca Tercas betreffenden Rechtssache, dass die italienischen Behörden, die Bank von Italien und der FITD, wenn sie tatsächlich von der Notwendigkeit und der Möglichkeit der Rettung der Banca delle Marche überzeugt gewesen wären, den gleichen kontradiktorischen Ansatz hätten wählen können wie in dieser anderen Rechtssache, in der die Entscheidung über die Banca Tercas im Urteil vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167), und im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑425/19 P ergangen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die erste Intervention des FITD zugunsten der Banca Tercas lange vor der Umsetzung der Richtlinie 2014/59 in innerstaatliches Recht erfolgte, so dass dieser Aspekt als solcher keine entscheidende Erklärung dafür liefern kann, warum der private italienische Bankensektor gezögert hat, der Banca delle Marche zu Hilfe zu kommen. Zudem hat die Kommission vorgebracht, ohne dass die Klägerinnen widersprochen hätten, dass sie in der Zwischenzeit ihre Zustimmung zu einer zweiten Intervention des FITD zugunsten der Banca Tercas anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen erteilt habe, was zeigt, dass sie sich nicht zwangsläufig veranlasst sah, alle Interventionen dieser Art zu verbieten und dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, ohne dass das Ergebnis einer bestimmten Prüfung auf eine andere Fallkonstellation übertragen werden kann.

66      Sechstens hat der Präsident des Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. November 2019, Kommission/Italien u. a. (C‑425/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:980, Rn. 17 bis 21), den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kläger im ersten Rechtszug mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits in der Rechtssache C‑425/19 P im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union glaubhaft machen könnten. Er hat nämlich insbesondere festgestellt, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass zwischen dem von der Kommission im Beschluss über die Banca Tercas eingenommenen Standpunkt bzw. der Eröffnung des Verfahrens, in dem dieser Beschluss erlassen wurde, einerseits und der Abwicklung der Banca delle Marche andererseits ein Kausalzusammenhang bestehe.

67      Nach alledem kann dem Vorbringen der Klägerinnen nicht gefolgt werden, wonach das der Kommission vorgeworfene, angeblich rechtswidrige Verhalten trotz der Bemühungen der italienischen Behörden die Rettung der Banca delle Marche verhindert habe und die tatsächliche und ausschließliche Ursache für den von ihnen erlittenen Schaden sei. Die Gesamtwürdigung der einschlägigen Beweismittel führt zu dem Schluss, dass – auch wenn dieses Verhalten bei der Untersuchung eine gewisse Rolle gespielt hat, die dazu führte, dass die italienischen Behörden die Abwicklung der Banca delle Marche beschlossen, in dem Sinne, dass sie der Auffassung waren, dass die Notwendigkeit der vorherigen Anmeldung einer eventuellen Unterstützungsmaßnahme des FITD zugunsten dieser Bank bei der Kommission ein Hindernis für die schnelle Beilegung der finanziellen Krise der Banca delle Marche darstelle – ihr Beschluss vom 21. November 2015, das Verfahren zur Abwicklung der Banca delle Marche einzuleiten, der in Ausübung ihrer eigenen Befugnisse und im Rahmen ihres Ermessensspielraums erfolgte (vgl. die oben in Rn. 58 angeführte Rechtsprechung), dennoch eigenständig war, nicht entscheidend von der Haltung der Kommission beeinflusst wurde und sich im Wesentlichen darauf stützte, dass sie den Ausfall dieser Bank festgestellt hatten, was den maßgeblichen Grund für die Abwicklung im Sinne der Rechtsprechung darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 32).

68      Mit anderen Worten können die Klägerinnen die Plausibilität der kontrafaktischen Annahme nicht rechtlich hinreichend nachweisen, dass der FITD ohne das angeblich rechtswidrige Verhalten der Kommission mit Zustimmung der italienischen Behörden und insbesondere der Bank von Italien tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Banca delle Marche im November 2015 zu retten.

69      Hieraus folgt, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission und dem behaupteten Schaden nicht nachgewiesen haben; dies reicht für die Feststellung aus, dass die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union nicht erfüllt sind (vgl. die oben in Rn. 44 angeführte Rechtsprechung).

70      Zum Antrag der Klägerinnen auf Beweiserhebung in Bezug auf die gesamte Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Sache „Banca delle Marche (SA.39543 2014/CP)“ genügt die Feststellung, dass sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält, um den Rechtsstreit zu entscheiden, und dass es nicht erforderlich ist, die Klägerinnen in die Lage zu versetzen, in dieser Akte Dokumente zu suchen, die auf die Beurteilung des Fehlens eines Kausalzusammenhangs durch das Gericht keinen Einfluss haben können.

71      Unter diesen Umständen ist die Klage abzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, die sonstigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union zu prüfen.

 Kosten

72      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro, die Montani Antaldi Srl, die Fondazione Cassa di Risparmio di Fano, die Fondazione Cassa di Risparmio di Jesi und die Fondazione Cassa di Risparmio della Provincia di Macerata tragen die Kosten.

Csehi

De Baere

Steinfatt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Juni 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.