Language of document : ECLI:EU:F:2012:187

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

12. Dezember 2012

Rechtssache F‑77/11

Kris Van Neyghem

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2007 – Ablehnung einer Beförderung – Aufhebung – Durchführungsmaßnahmen – Neue Abwägung der Verdienste“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der Herr Van Neyghem im Wesentlichen zum einen die Aufhebung der Entscheidung, ihn im Beförderungsverfahren 2007 nicht nach Besoldungsgruppe 7 der Funktionsgruppe Assistenz (AST) zu befördern, die der Rat der Europäischen Union nach einer neuen Abwägung der Verdienste in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat, F‑53/08 (im Folgenden: Urteil vom 5. Mai 2010), am 1. Oktober 2010 erlassen hat, und zum anderen den Ersatz des angeblich dadurch entstandenen immateriellen und materiellen Schadens begehrt

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Viertel der Kosten von Herrn Van Neyghem zu tragen. Der Kläger trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 45)

Bei der Abwägung der im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Art. 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste verfügt die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen.

Die Verwaltung verfügt insbesondere hinsichtlich der Bedeutung, die sie jedem einzelnen der drei in Art. 45 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Kriterien beimisst, über ein weites Ermessen, da diese Bestimmung die Möglichkeit einer Gewichtung dieser Kriterien nicht ausschließt.

Das Ermessen der Anstellungsbehörde wird jedoch durch die Notwendigkeit begrenzt, diese Abwägung sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Die Abwägung muss praktisch nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte vorgenommen werden.

Die gerichtliche Nachprüfung hat sich insoweit auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

(vgl. Randnrn. 38 bis 41)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 24. März 2011, Canga Fano/Rat, F‑104/09, Randnr. 68, Rechtsmittel anhängig beim Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T‑281/11 P; 28. September 2011, AC/Rat, F‑9/10, Randnr. 14