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Urteil des Gerichts vom 14. April 2015 – Ayadi/Kommission

(Rechtssache T-527/09 RENV)1

(Zurückverweisung nach Aufhebung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung [EG] Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist – Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 881/2002 enthaltene Liste – Nichtigkeitsklage – Grundrechte – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Anspruch auf Achtung des Eigentums)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Chafiq Ayadi (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: H. Miller, Solicitor, P. Moser, QC, E. Grieves, Barrister, und R. Graham, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta, T. Scharf und M. Konstantinidis)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon im Beistand zunächst von E. Regan und N. Travers, SC, dann von N. Travers) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und G. Étienne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 269, S. 20), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Chafiq Ayadi betrifft.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Ayadi entstanden sind, sowie die vom Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

Irland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 148 vom 5.6.2010.