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Klage, eingereicht am 30. Dezember 2009 - Hubei Xinyegang Steel/Rat

(Rechtssache T-528/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, Rechtsanwälte N. Niejahr, Q. Azau und A. MacGregor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China1 für nichtig zu erklären, soweit damit Ausfuhren der Klägerin mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden, oder, hilfsweise, diese Verordnung für nichtig zu erklären, soweit damit die der Klägerin auferlegten vorläufigen Zölle vereinnahmt werden;

dem Rat seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, soweit die Klägerin davon betroffen ist.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Erstens sei dem Rat bei der Beurteilung des Sachverhalts ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, indem er bei der Ermittlung der "betroffenen Waren" zu stark vereinfachte Produktkategorien festgelegt habe. Ferner habe die Kommission einen unangemessenen Vergleich mit in den USA hergestellten Waren gezogen.

Zweitens habe der Rat dadurch gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung2 verstoßen, dass er der Klägerin in der angefochtenen Verordnung den "IB-Status" (Individuelle Behandlung) aberkannt habe, obwohl die Kommission der Klägerin diesen Status ursprünglich im Verwaltungsverfahren vor Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung3 gewährt habe.

Drittens habe der Rat dadurch gegen Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, dass er einen endgültigen Zoll erhoben und entschieden habe, den vorläufigen Zoll, der auf Ausfuhren der "betroffenen Waren" durch die Klägerin in die EU erhoben worden sei, endgültig zu vereinnahmen, da diese Entscheidungen auf offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Frage beruhten, ob eine bedeutende Schädigung drohe.

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1 - ABl. L 262, S. 19.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996 L 56, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 289/2009 der Kommission vom 7. April 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 94, S. 48).