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Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 - Evropaïki Dynamiki / Kommission

(Rechtssache T-49/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 21. November 2008 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, das im Hinblick auf die offene Ausschreibung REGIO-A4-2008-01 für "Pflege und Entwicklung des Informationssystems der Generaldirektion Regionalpolitik"1 eingereichte Angebot der Klägerin abzulehnen, sowie alle damit verbundenen Entscheidungen einschließlich jener über die Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter für nichtig zu erklären;

der Kommission die der Klägerin aufgrund des Ausschreibungsverfahrens entstandenen Kosten in Höhe von 4 520 845,05 Euro aufzuerlegen;

der Kommission die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, ihr im Hinblick auf das offene Ausschreibungsverfahren REGIO-A4-2008-01 für die "Pflege und Entwicklung des Informationssystems der Generaldirektion Regionalpolitik" eingereichtes Angebot abzulehnen und einem anderen Bieter den Zuschlag zu erteilen. Die Klägerin fordert überdies Schadensersatz für die ihr aufgrund des Ausschreibungsverfahrens entstandenen Kosten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

Erstens macht sie geltend, die Kommission habe den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie a posteriori die den Bietern unbekannten Kriterien eingeführt und eine diskriminierende Bewertungsformel gewählt habe.

Zweitens rügt die Klägerin, dass der Bewertungsausschuss seine Entscheidung nicht ausreichend begründet habe.

Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission wesentliche Verfahrensregeln nicht eingehalten habe, indem sie einen zusätzlichen Bewertungsausschuss eingerichtet habe.

Viertens rügt die Klägerin, die Beklagte habe die Bewertung des von der Klägerin unterbreiteten Angebots auf haltlose Erwägungen und Annahmen gestützt und dadurch schwere und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und ihre Befugnisse missbraucht.

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1 - ABl. 2008/S 117-155067.